Doppelt abgegebene Stützunterschriften
Hallo zusammen, ich habe eine Frage bezüglich doppelt abgegebener Stützunterschriften. In unserem Betrieb benötigt eine Vorschlagsliste 50 Stützunterschriften. Eine Liste hat am letzten Tag der Frist ihren Wahlvorschlag mit 52 Stützunterschriften eingereicht, der Wahlvorstand hat aber festgestellt, dass acht der abgegebenen Stützunterschriften doppel abgegeben wurden, also auch andere Listen unterstützten. Die Liste hatte in Eigeninitiative (Ohne Wissen des Wahlvorstands) fünf Mitarbeitern einen selbst angefertigten Vordruck vorgelegt den sie unterschrieben haben und damit erklärten, dass sie nicht die zuerst abgegebene Stützunterschrift aufrecht erhalten wollen, sondern nun diese Liste unterstützen. Der Wahlvorstand hat nun noch einmal mit den acht Kollegen gesprochen, die doppelt unterschrieben hatten und von denen haben sich nur vier für die angesprochene Liste entschieden, demnach fehlt der Liste nun zwei Stützunterschriften. Der Wahlvorstand hat darauf hin rechtsberatung bei einem Anwalt eingeholt und der erklärt, dass dieser Mangel unheilbar sei und der Wahlvorstand der Liste keine Nachfrist gewähren muss. Und genau darüber streitet sich nun der Wahlvorstand.
Ich hoffe ich konnte den Fall einigermaßen logisch niederschreiben und uns kann jemand weiterhelfen, ob nun die Aussage des Anwalts stimmt und wenn ja wo kann ich das nachlesen. gruß Brio
Community-Antworten (3)
15.03.2006 um 12:02 Uhr
Hallo Brio,
was sind denn das für schwankende Mitarbeiter (...Blätter im Wind...), die mal die, dann wieder die andere und zum Schluß wieder die erste Liste unterstützen?? Na egal. § 8 Abs. 2, Ziff. 3 WO sagt aus: (2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,... [...] 3. wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § 6 Abs. 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
Ihr habt Eure Arbeit insofern super gemacht, indem Ihr bei den betreffenden Kollegen nachgefragt habt, welche Liste sie denn nun unterstützen wollen. Dazu seid Ihr nach § 6 Abs. 5, Satz 2 verpflichtet. Ich denke Ihr habt auch die Frist von drei Arbeitstagen, die Euch dazu zur Verfügung steht nicht überschritten, oder!?
Nach meiner Ansicht ist der oben genannte § 8 Abs. 2, Ziff. 3. WO eindeutig: Es handelt sich also eigentlich um einen heilbaren Mangel, der innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden könnte. Da jedoch inzwischen die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen abgelaufen ist (und keine Nachfrist gesetzt werden muß, weil andere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind) kann der Mangel eben nicht mehr geheilt werden.
Dieser Unsinn, die Listen am letzten Tag, am liebsten in der letzten Sekunde beim WV einzureichen, hat den Tricksern das Genick gebrochen...
Trefft Eure Entscheidung im WV per Beschluss, nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn Ihr unterschiedlicher Meinung seid, dann löst das Problem so wie vorgesehen per Beschluss (=Abstimmung). Egal welche Ansicht obsiegt, nach Aussen hin müsst Ihr euren Beschluss gemeinsam und im Brustton der Überzeugung vertreten. So oder so kann es eine Anfechtung der Wahl geben; schlußendlich müsste dann sowieso ein Richter entscheiden ob die Wahl gültig ist oder nicht...
Tortzdem noch viel Spass bei der Wahlvorbereitung.
LG Dirk
15.03.2006 um 12:14 Uhr
Mein lieber Mann Dirk, wenn Du in solch heiklen Angelegenheiten Ratschläge erteilst, dann aber bitte richtig!
In diesem Falle ist immer eine Nachfrist von 3 Tagen zu gewähren, unabhängig davon, ob die Frist für die Einreichung schon abgelaufen ist oder nicht. Die Frist für die Nachbesserung bei gestrichenen Doppelunterschriften beginnt am Tage NACH der Benachrichtigung des Listenvertreters durch den WV. Die Frist nach §8(2) der WO ist völlig unabhängig von der Begründung für die Frist nach §9(1).
Wenn also die Einreichungsfrist z.B. am 13.3. abgelaufen war, und der WV die Liste am 14.3. geprüft und für heilbar ungültig gehalten und den Listenvertreter benachrichtigt hat, dann beginnt heute, am 15.3. die Nachfrist, die dann am 17.3. endet.
Der Listenvertreter hat also immer noch Zeit, die Unterschriften einzuholen, da ja die Frist erst dann ausgelöst wird, wenn der WV ihn über den Mangel und die Frist unterrichtet.
Also schleunigst los!!!
15.03.2006 um 12:47 Uhr
Hi w-j-l,
nachdem ich meinen Beitrag abgeschickt habe, kamen mir auch Zweifel, daher habe ich auch noch mal im FITTING nachgeschaut. SORRY. Du hast natürlich völlig Recht: Die Nachfrist von drei Arbeitstagen muß in jedem Falle gewährt werden, damit der Mangel geheilt werden kann.
Also ab dafür... Dirk
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