W.A.F. LogoSeminare

Urlaubsanspruch

S
Schwalbe
Jan 2018 bearbeitet

Wie lange muss eigentlich nach einer Wiedereingliederung gearbeitet werden um Urlaubsanspruch geltend zu machen?

1.286015

Community-Antworten (15)

R
Rheinpfeife

18.09.2014 um 19:45 Uhr

Das kommt darauf an, wie lange der oder diejenige nicht im Betrieb war.

Urlaubsansprüche sind befristet. Das gilt für jeden, auch für arbeitsunfähig erkrankte AN. Dies hat das BAG einem Kläger in das Stammbuch geschrieben, der rund dreieinhalb Jahre arbeitsunfähig war und nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz rückwirkend Urlaubsansprüche für die gesamte Dauer des Krankseins forderte.

Urteil vom 9.8.2011, 9 AZR 425/10

N
Nubbel

18.09.2014 um 19:56 Uhr

wenn die wiedereingliederung abgeschlossen ist, kann es urlaub geben, egal wie lange du krank warst, da der urlaubsanspruch aus dem aktuellen jahr in jedem fall besteht

R
Rheinpfeife

18.09.2014 um 19:59 Uhr

Das ist falsch. Wenn er einige Jahre nicht gearbeitet hat, hat er auch keinen Anspruch erworben.

Nachtrag: Der Anspruch lebt erst wieder mit der Aufnahme einer Tätigkeit neu auf. Dann aber auch nicht komplett, sondern anteilig. Es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BUrlG sind erfüllt. Bei der Wartezeit des § 4 BUrlG streiten die gelehrten noch. Der eine sagt ja, andere wieder nein.

N
Nubbel

18.09.2014 um 20:33 Uhr

das ist schmarren. wenn ich krank bin habe ich einen arbeitsvertrag und das reicht für den anspruch.

und komm mir jetzt nicht mit: ja aber wenn du ausgesteuert warst , dann......

R
Rheinpfeife

18.09.2014 um 20:52 Uhr

Du bist doch gut im suchen. Also Suche bitte. Denn leider liegst Du verkehrt und bist letztlich derjenige, der hier einen Schmarrn verkaufen will. Sorry, ist aber leider so!

Nachtrag:

Damit wir uns hier nicht falsch verstehen: Wir sprechen hier nicht von mittelfristigen Jahresübergreifenden Zeiträumen, sondern von längeren Abwesenheiten.

Dann beginnt alles am 1.1 des Jahres neu. Mit ausgesteuert hat das auch nichts zu tun. Obwohl, indirekt irgendwie doch.

Ich würde mein Augenmerk aber mehr auf den Begriff Urlaub/krank und Urlaubszweck legen.

Da gab es mal ein paar Richter, die gar nicht einsehen wollten, dass Nichtarbeitende Urlaub bekommen und sie sich dafür den Pöter verbiegen mussten.

G
gironimo

18.09.2014 um 21:03 Uhr

Ihr streitet um Sachverhalte, die sich aus der Frage nicht ableiten lassen. Ich interpretiere die Frage eher so, ob zwischen Widereingliederung und Urlaub eine zeitliche Lücke sein muss; und das ist jedenfalls nicht so.

Aber vielleicht konkretisiert Schwalbe seine Frage noch.

R
Rheinpfeife

18.09.2014 um 21:18 Uhr

„ob zwischen Widereingliederung und Urlaub eine zeitliche Lücke sein muss“ Auch wenn sie nicht müsste, sollte sie vielleicht aber.

Was bringt mir eine Wiedereingliederung, wenn ich nach einem Monat 50 % erreicht habe und dann 4 Wochen in Griechenland herumkrebse? Gar nichts. Wenn er/sie dann wiederkommt, geht alles wieder von vorne los.

Ist natürlich immer abhängig von den hier zugrunde liegenden Zeiträumen und Wehwehchen und kann natürlich nicht pauschal gelten.

N
Nubbel

18.09.2014 um 22:19 Uhr

gironimo, ich streite nicht um diese sachverhalte. ich sehe das wie du!!

wenn eine wiedereingliederung abgeschlossen ist, kann ich urlaub machen!

die pfeife, pfeift hier rum. pfeifchen, wenn erst 50% erreicht sind! ist es nicht abgeschlossen.

R
Rheinpfeife

18.09.2014 um 23:01 Uhr

@nubbel

Da Du ja so aufs Wörtchen schaust, pfeif ich dir jetzt mal etwas.

Ob Du Urlaub machen kannst, weiß ich nicht. War ja auch nicht gefragt. Außerdem kenne ich deine physischen Möglichkeiten nicht.

Die Frage war aber: „Wie lange muss eigentlich nach einer Wiedereingliederung gearbeitet werden um Urlaubsanspruch geltend zu machen?“

Ich mag ja einwenig deppert sein, aber das was Du und giro hier herauslesen, entzieht sich mir irgendwie.

Zitat gironimo: „Ich interpretiere die Frage eher so, ob zwischen Widereingliederung und Urlaub eine zeitliche Lücke sein muss;“

Bei aller Liebe. Auch wenn ich Kopfstände mache oder durch die grüne Jägermeisterflasche schaue, vermag ich das in der Frage nicht zu erkennen. Auch dann nicht, wenn ich die hier missverständliche Wortwahl (Lücke), als Tätigkeitszeitraum werte.

Wenn ich etwas geltend machen will, muss es ja irgendwo Zweifel darüber geben, ob ein Anspruch besteht, bzw. vorher ev. keiner bestanden hat. Ansonsten kann ich mir die Frage schenken und gleich nach einem Urlaub fragen. Und das hier Zweifel bestehen, geht zumindest für mich, eindeutig aus der Frage hervor.

Aber ich weiß, deutsche Sprache schwere Sprache......

N
Nubbel

18.09.2014 um 23:39 Uhr

tja, dann bist du bis jetzt der einzige der das so nicht verstehen kann.

es ist wie mit märchen, dass man nach einer au erst arbeiten muß , um dann seinen vor urzeiten genehmigten urlaub antreten zu dürfen.

H
Hoppel

18.09.2014 um 23:46 Uhr

@ Rheinpfeife

"Wenn er einige Jahre nicht gearbeitet hat, hat er auch keinen Anspruch erworben.

Nachtrag: Der Anspruch lebt erst wieder mit der Aufnahme einer Tätigkeit neu auf. Dann aber auch nicht komplett, sondern anteilig. Es sei denn, die Anspruchsvoraussetzungen nach dem BUrlG sind erfüllt. Bei der Wartezeit des § 4 BUrlG streiten die gelehrten noch. Der eine sagt ja, andere wieder nein."

Es ist unfassbar, welch einen Schmarrn Du von Dir gibst!!!

BAG, Urteil vom 7. 8. 2012 - 9 AZR 353/10

Randnotiz 8.

  1. FÜR DAS ENTSTEHEN DES URLAUBSANSPRUCHS IST NACH DEM BUNDESURLAUBSGESETZ ALLEIN DAS BESTEHEN EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES VORAUSSETZUNG (st. Rspr. seit BAG 28. Januar 1982 - 6 AZR 571/79 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 37, 382; vgl. auch 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 21, BAGE 130, 119; ErfK/Gallner 12. Aufl. § 1 BUrlG Rn. 6; MüArbR/Düwell 3. Aufl. Bd. 1 § 77 Rn. 7). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX (zur Bindung an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs: vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 71 mwN, BAGE 124, 1) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (st. Rspr., grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 a bis e der Gründe, BAGE 39, 53). Gegenteiliges ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (ErfK/Gallner aaO). <

Und das Urteil des BAG aus dem Jahre 2011 hast Du ganz offensichtlich nicht verstanden!!!

@ Schwalbe

Es gibt definitiv KEINE gesetzliche Vorgabe, dass ein AN nach Abschluss seiner Wiedereingliederung erst X Tage/Wochen/Monate gearbeitet haben muss um seinen vorhandenen Urlaubsanspruch geltend machen zu können.

B
blackjack

18.09.2014 um 23:49 Uhr

Für den Fall, dass die/der Beschäftigte Urlaub im direkten Anschluss an die stufenweise Wiedereingliederung beantragt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihr/ihm diesen Urlaub zu genehmigen. Rundschreiben RS SF Nr. 10/2013.

K
Kölner

19.09.2014 um 00:00 Uhr

Hoppel, Lesenswert: Antwort 8 Erstellt am 21.05.2013 um 17:24 Uhr von AlterHase 213150

Hochinteressanter Schreibstil. Hochinteressante Wortwahl. Hochinteressante vorwurfsgestaltung. Und du bist immer wieder das Ziel...

N
Nubbel

19.09.2014 um 00:24 Uhr

@kullum

Ein Hinweis auf einen Fehler, wenn er denn einer ist, sollte nicht so ausgelegt werden, dass man nun jemandem etwas Böses will. Wir alle hier lernen noch tagtäglich dazu. Es ist auch noch kein Meister vom Himmel gefallen. Dieses ist auch bei einem Hoppel und AltenHasen nicht

Aber wie bereits gesagt. Immer nach dem Motto: Was wir wissen, wollen wir an andere weitergeben oder zumindest mit ihnen diskutieren. Was wir nicht Wissen, werden wir dann von anderen Erfahren. Es sei denn, ich bin dazu nicht bereit und bilde mir ein allwissend zu sein. Und diesen Anspruch, wird weder ein AterHase noch ein Hoppel für sich beanspruchen wollen.

In diesem Sinne. Auf zum fröhlichen gemeinsamen Tickern…….auf das die Fingers wund werden……. Antwort 8 Erstellt am 21.05.2013 um 17:24 Uhr von AlterHase 213150

................................................... .................................................................................

Gerade die, die einen etwas höheren Wissensstand haben, haben hier auch eine besondere Verantwortung den anderen gegenüber. Da muss auch keiner Beweisen, wer nun wirklich der bessere ist. Das ist letztlich sowieso keiner, da einer allein auch nicht alles Wissen kann. Was der eine nicht genau Weiss, weiß dann ja vielleicht der andere umso besser.

Es ist auch noch kein Meister vom Himmel gefallen. Auch ein Hoppel, Rheinpfeife, und wie sie sonst noch alle Heißen mögen, machen einmal Fehler. Es ist auch nicht schlimm, solange sie dieses auch Einsehen und dazu stehen.

Meine Bitte an dich wäre jetzt, dieses auch zu berücksichtigen und deine oftmals vorschnellen Verurteilungen oder Wertungen, die dann nicht selten am Rande einer Beleidigung sind, möglichst einzustellen, zumindest aber aufs vielleicht nicht vermeidbare zu reduzieren.

Es macht für mich hier auch keinen Sinn, die sowieso schon begrenzte Zeit auch noch mit Grabenkriegen zu verbringen. Kritik ja, aber dann bitte sachlich.

In der Hoffnung auf einen in der Zukunft halbwegs vernünftigen Umgang miteinander.

Die Pfeife vom Rhein. Alllias Rheinpfeife Antwort 7 Erstellt am 16.09.2014 um 10:45 Uhr von Rheinpfeife 243193

.................................................................................................................................

stimmt, im mai waren hoppel und der alte hase die meister, im september sind es hoppel und die pfeife.

lustig

I
ickederdicke

19.09.2014 um 09:22 Uhr

Guckt ihr hier:http://www.schwbv.de/urteile/134.html Bei Langzeiterkrankten hat das EuGh entschieden, das Urlaubsansprüche eine zusätzliche Verfallszeit von plus 15 Monaten haben. Urlaub kann, manchmal auch soll direkt nach einer Wiedereingliederrungsmaßnahme genommen werden. -Und hört doch endlich mit dem persönlichen beharke auf, wir sind halt alle nur interessierte laien....

Ihre Antwort