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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Interpretation der Arbeitszeitkontoregelung

A
AlfredENeumann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

In einer Abteilung gibt es eine „spezielle Arbeitszeitkonto Regelung“. Zum einen haben alle MA eine Klausel in Ihren Arbeitsverträgen, welche besagt, dass 10 Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind ( 40 Stunden Woche ) . Der genau Wortlaut lautet: „Bis zu zehn Über- oder Mehrarbeitsstunden monatlich sind durch das Monatsgehalt abgegolten“. Dieser Sachverhalt wird in dieser Abteilung so interpretiert, dass die ersten 10 Überstunden, die ein MA im Monat macht, quasi verfallen ( da sie ja schon per Vertrag abgegolten sind ). Ist es gesetzlich zulässig diese Klausel im Arbeitsvertrag so auf eine Arbeitszeitkonto Regelung anzuweden? Zum anderen können die MA Ihre Minusstunden nur wöchentlich ausgleichen. D.h. wenn ein MA in einer Woche eines Monats z.B. 35h arbeitet, in den nächsten Wochen des Monats die fünf Minusstunden durch Mehrarbeit ausgleicht, sodass er in Monatssumme auf seine geforderten Stunden kommt, werden dennoch fünf Minusstunden auf das Zeitkonto gebucht? Diese Vorgehensweise wird wohl schon seit mindestens zwei Jahren so praktiziert. Nun hat sich ein Mitarbeiter an den Betriebsrat gewendet. Ich bin neu im BR und wurde damit betraut mich darum zu kümmern. Auch hier meine Frage; ist das gesetzlich zulässig ? Kennt jemand Referenzurteile zu diesem oder einem ähnlichen Sachverhalt? Wie verhält man sich am Besten in dieser Situation ?

mfG Alfred

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Community-Antworten (4)

M
metallica Akzeptiert

18.09.2014 um 17:53 Uhr

Die Regelung zur Abgeltung der Überstunden könnte wirksam sein. siehe LAG Hamm · Urteil vom 22. Mai 2012 · Az. 19 Sa 1720/11

https:openjur.de/u/455297.html

Den wöchentlichen Ausgleich kann ich nicht aufgrund der Formulierung im AV nachvollziehen. Wer entscheidet denn wann Überstunden gemacht werden sollen bzw. wann man eher gehen darf?

G
gironimo

17.09.2014 um 20:58 Uhr

Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, kann die Vereinbarung in den Arbeitsverträgen vom Grundsatz her gültig sein.

Allerdings wird dadurch die Mitbestimmung des BR (§ 87 BetrVG) nicht ausgehebelt. Der BR ist frei darin, Mehrarbeit zuzustimmen oder eben nicht. Nur wenn der BR Mehrarbeit zugestimmt hat, darf diese überhaupt angeordnet werden.

So gesehen stellt sich die Frage, wie die mit dem BR ausgehandelte Betriebsvereinbarung zu den Arbeitszeitkonten aussieht und ob - und wenn ja welche - Aussagen zu Mehrarbeit und Zeitausgleich in der BV niedergelegt wurden.

H
Hawkace

18.09.2014 um 13:31 Uhr

Verständnisfrage: In der Woche 1 macht er 35h. In der Woche 2 macht er 45h. In der Woche 3 macht er 40h. In der Woche 4 macht er 40h.... und jetzt ist er 5 Stunden im Minus?

So gehts nicht. Summe der Arbeitszeit muss monatlich erfaßt werden, da ja der Wortlaut monatlich ist. Man stelle sich das mal vor: Der AN arbeitet eine viertel Stunde weniger an einem Tag. Jetzt muss er 10,25h arbeiten um das auszugleichen.

A
AlfredENeumann

18.09.2014 um 14:31 Uhr

Hallo Hawkace,

Ja, das stellt sich so dar wie von Ihnen beschrieben. Ich persönlich finde diese "Regelung" auch merkwürdig. Nur wird das seit mindestens zwei Jahren so praktiziert. Eine wirkliche Betriebsvereinbarung die das im Detail regelt gibt es nicht. Daher meine Frage, ob das gesetzlich geregelt ist, bzw. ob es dazu bereits arbeitsgerichtliche Urteileg gibt ? Zu diesem Thema konnte ich bisher keine eindeutige Information recherchieren.

mfG Alfred

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