Nachrückerreihenfolge bei Sitzverschiebung durch Minderheitenquote
Hallo alle zusammen,
ich habe eine Frage zur Interpretation des Ausgangs unserer Betriebsratswahl. Hier werden von verschiedenen Seiten die Gesetzestexte und Vorgaben unterschiedlich ausgelegt.
Unser Betriebsrat setzt sich aus 9 Mitgliedern zusammen. Das Minderheitengeschlecht (Frauen) muss mit mindestens vier Mitgliedern repräsentiert sein. Bei unserer Betriebsratswahl sind zwei Listen angetreten. Liste 1 bestand aus fünf Kandidaten des Mehrheitengeschlechts. Die deutlich größere Liste 2 enthält sechs Kandidaten des Minderheitengeschlechts und elf des Mehrheitengeschlechts.
Nun stellt sich die Rangfolge (unvollständig) rein nach D'Hondt wie folgt dar: 1 - Höchstzahl 157 - Liste 2 männl. 2 - Höchstzahl 78,5 - Liste 2 männl. 3 - Höchstzahl 52,3 - Liste 2 weibl. 4 - Höchstzahl 52 - Liste 1 männl. 5 - Höchstzahl 39,25 - Liste 2 männl. 6 - Höchstzahl 31,4 - Liste 2 weibl. 7 - Höchstzahl 26,17 - Liste 2 männl. 8 - Höchstzahl 26 - Liste 1 männl. 9 - Höchstzahl 22,43 - Liste 2 weibl.
10 - Höchstzahl 19,63 - Liste 2 männl. 11 - Höchstzahl 17,44 - Liste 2 weibl. 12 - Höchstzahl 17,33 - Liste 1 männl. 13 - Höchstzahl 15,7 - Liste 2 männl. 14 - Höchstzahl 14,27 - Liste 2 männl.
Auf Grund der Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts, wurde nun verkündet, dass das männliche Mitglied mit der niedrigsten Höchstzahl durch ein weibliches Mitglied ersetzt werden muss.
Das zu ersetzende männliche Mitglied steht an Platz 8 in der Rangfolge und gehört Liste 1 an. Da Liste 1 keine weiblichen Kandidaten enthält, rückt hier ein weibliches Mitglied der Liste 2 nach und zwar von Platz 11 der Gesamtrangfolge.
Nach den Stimmanteilen und der Reihung nach D'Hondt fallen der Liste 1 zwei Sitze im Gremium zu. Die übrigen sieben Sitze gehen an Liste 2. Nun wird aber ein Kandidat der Liste 1 durch ein Mitglied der Liste 2 ersetzt, um das Minderheitengeschlecht ausreichend zu repräsentieren. Dadurch verliert Liste 1 einen Sitz und dieser geht auf Liste 2 über. Der "Wählerwille" wird hierdurch also nicht repräsentiert.
Frage 1: Ist das so korrekt? Müsste nicht das männliche Mitglied mit der niedrigsten Höchstpunktzahl ersetzt werden, welches der Liste angehört, welcher auch die ersetzende Kandidatin zugehörig ist? Anderenfalls werden hier doch die von den Wählern geschaffenen Mehrheitsverhältnisse verfälscht.
Frage 2: Geht man davon aus, dass das Vorgehen so korrekt ist und damit die Antwort auf Frage 1 "ja" lautet, ist der männliche Kandidat mit der größten Höchstpunktzahl, welcher nicht in das Gremium eingezogen ist, der auf Platz 8 der obigen Reihung und gehört Liste 1 an. Beendet nun das männliche Mitglied an Platz 5 seine Tätigkeit als Betriebsrat, aufgrund des Ausscheidens aus dem Betrieb, rückt ein männliches Mitglied nach. Wer rückt hier nach? Das männliche Mitglied mit der größten Höchstpunktzahl in der obigen Gesamtreihung (Platz 8 - Liste 1) oder das nächste männlich Mitglied in der Rangfolge ausschließlich auf Liste 2 bezogen und warum?
Ich bedanke mich bereits im Voraus für die Unterstützung.
Viele Grüße
Community-Antworten (3)
31.03.2022 um 14:37 Uhr
schau Dir zunächst einmal:
und überlege, ob Deine Fragen damit beantwortet werden.
31.03.2022 um 16:20 Uhr
Ich würde dazu immer einen Rechner aus dem Internet benutzen -einfach mal google fragen nach Betriebsratswahl Rechner nach D'Hondt aber man kann schon folgende Aussagen treffen
Da Liste 1 nur Männer enthält sind auf jeden Fall schonmal die ersten 4 Frauen von Liste 2 im BR. Die restlichen 5 Männer werden anhand der Höchstzahl ermittelt und das sind dann 4 von Liste 2 mit den Höchstzahlen 157 - 78,5 - 52,33 - 39,25 -26,17 von Liste 1 kommt dann nur Mann 1 mit Höchstzahl 52 in den BR Höchstzahl 2 hat ja nur 26 - also weniger wie der letzte Mann von Liste 1.
Sorry da hat Liste 1 nicht aufgepasst und hätte lieber doch eine Frau an die 2 Stelle setzen sollen.
31.03.2022 um 16:49 Uhr
"Müsste nicht das männliche Mitglied mit der niedrigsten Höchstpunktzahl ersetzt werden, welches der Liste angehört, welcher auch die ersetzende Kandidatin zugehörig ist? Anderenfalls werden hier doch die von den Wählern geschaffenen Mehrheitsverhältnisse verfälscht." Nein, das ist ganz richtig so. Wenn die Liste 1 eine Frau in ihren Reihen hätte, die den letzten Mann ersetzen könnte, würde auch das Verhältnis nicht verfälscht werden. Sagen wir mal so ganz salopp: Die Jungs wussten sicher, warum sie keine Frauen auf ihrer Liste wollten und was passieren kann.
Zu Frage 2: BRM aus Liste 2 scheidet aus, BRM aus Liste 2 rückt nach.
§25 (2)BetrVG sagt:
"(2) Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 der Reihe nach aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören."
Wenn ein Mitglied des Mehrheitsgeschlechts ausscheidet, kann sowohl ein Mann als auch eine Frau nachrücken. Wenn ein Mitglied des Minderheitsgeschlechts ausscheidet UND damit die Mindestzahl nicht mehr erreicht wird, kann nur ein Mitglied des Minderheitsgeschlechtes nachrücken.
Gruß Enigmathika
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