Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit bei einer außerordentlichen BR-Wahl
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin Vors. des Wahlvorstands und wir führen gerade eine außerordentliche BR-Wahl durch. Der Tag der BR-Wahl wird am Freitag 24.7.09 von 9 bis 17h sein. Es geht hier im die Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit. Nach allen notwendigen Schritten direkt nach 17h (von öffentlicher Auszählung bis hin zum Verfassen der Briefe zur Benachrichtigung der neu gewählten BR-Mitglieder und Bekanntmachung der gewählten BR-Mitglieder an den Betrieb) ist es sinnvoll bzw. notwendig, direkt im Anschluß eine konstitiuerende BR-Sitzung durchzuführen? Ich würde es bevorzugen, erst am Montag die konst. Sitzung durchzuführen oder sogar am Freitag danach (Freitag paßt besser zu unserem Business für eher intern orientierte Aktivitäten). Nach meiner Interpretation der Gesetzeslage und Kommentierungen in Fitting (mir liegt die 22. Auflage vor, nicht die aktuell 24. Auflage) kommt es zu keiner Gefahr, sprich in diesem Falle zu keiner betriebsratslosen Zeit. Mit der o.g. Bekanntmachung endet die Amtszeit des alten BR und beginnt die Amtszeit des neuen BR; lt. Fitting "Zwischenstadium". Einem BR zugewiesenen Rechte, Pflichten und Befugnisse stehen in diesem Zwischenstadium dem bisherigen/alten BR zu. Kurzum: Besteht die Gefahr einer br-losen Zeit, wenn die konstituierende Sitzung bei einer a.o. BR-Wahl nicht direkt an einem Freitag Abend im Anschluß an die Auszählung und Bekanntmachung der gewählten BR-Mitglieder erfolgt sondern an darauf folgenden Montag mit Start der konstituierenden Sitzung um 10 Uhr? Im voraus herzlichen Dank für eine Antwort. Mfg WahlvorstandMUC
Community-Antworten (5)
23.06.2009 um 21:10 Uhr
@WahlvorstandMUC Nein. Der neue BR ist ja gewählt - lediglich nicht konstituiert!
23.06.2009 um 21:25 Uhr
Hallo, nach meiner Auffassung, muss den Neugewählten ohnehin eine Bedenkfrist von 3 Arbeitstagen (gem. § 17 (1) der Wahlordnung) eingeräumt werden. Vorher ist eine Konstituierung eigentlich nicht möglich. Viele Grüße BRmed
23.06.2009 um 22:49 Uhr
@BRmed
Bedenkfrist von 3 Arbeitstagen ..ist das max die Gewählten können und dürfen früher also auch sofort nach Bekanntgabe gegenüber dem WV die Annahme der Wahl bestätigen.
24.06.2009 um 00:41 Uhr
Hallo WahlvorstandMUC, siehe § 17 WO: § 17 Benachrichtigung der Gewählten (1) Der Wahlvorstand hat die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass sie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. (2) Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die gewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person desselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 15 Abs. 5 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Wie du schon selber schreibst, gibt es kein Zwischenstadium, da erst nach der konstituierenden Sitzung des "neuen" Br der "alte" BR die Geschäfte übergibt.
mfg kalli
24.06.2009 um 13:06 Uhr
Herzlichen Dank für eure Antworten! Beste Grüße WahlvorstandMUC
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