Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitgliedes
Hallo, wir sind ein neu gegründeter BR. Der AG hat nun die Versetzung eines freigestellten Betriebsratsmitglied beantragt. Das BRM soll (auf eigenen Wunsch) auf eine "höherwertige" Position (Änderung Arbeitsaufgabe und Erhöhung Entgelt) versetzt werden. Für das Gremium stellt sich die Frage, ob der AG in diesem Fall aufgrund des fehlenden Direktionsrechtes überhaupt antragsberechtigt ist bzw. die Versetzung - auch wenn sich auf Wunsch des ANs erfolgt - überhaupt erfolgen kann/rechtswirksam wäre. Wie ist in so einem Fall vorzugehen?
Community-Antworten (13)
12.10.2022 um 16:41 Uhr
Wenn das BRM-Mitglied freigestellt ist, kann es die neuen Aufgaben nicht wahrnehmen. Unter dem Gesichtspunkt hat die Entgelterhöhung ein ziemliches Geschmäckle...
12.10.2022 um 17:03 Uhr
Im Rahmen vergleichbarer beruflicher Entwicklung kann auch ein freigestellter Betriebsrat befördert werden. Das Gegenteil kann sogar Benachteiligung sein, ich hab das was vom LAG Hamburg im Kopf, müsste man aber nochmal googlen.
Jetzt aber mal Butter bei die Fische - was habt ihr dagegen? Korruptionsverdacht?
12.10.2022 um 17:21 Uhr
Zustimmung für Gabriel
Desweiteren hat natürlich der AG erst einmal das Direktionsrecht eine Versetzung durchzuführen - Wer sollte es denn sonst tun?
Das freigestellte BRM ist zunächst einmal erst ein AN (sonst könnte er gar nicht BR sein) er übt nur seine Tätigkeit nicht aus, weil es in den BR gewählt wurde.
Und ja klar kann man sich dann fragen, warum denn jetzt ein Stellenwechsel mit Umgruppierung durchgeführt werden muss / soll. Aber da kann es sehr viele Gründe geben. von legetim über "mit Geschmäckle" bis zu illegal
13.10.2022 um 08:29 Uhr
Danke für eure Antworten. Gemäß BAG hat der AG wohl bei einem freigestellten BRM KEIN Direktionsrecht und somit auch KEIN Antragsrecht auf eine Versetzung. Somit bestünde ja die Möglichkeit, dass der BR einer rechtswidrigen Versetzung zustimmen würde. Das "Geschmäckle" ist uns sehr bewusst, deshalb wollen wir hier keinen Fehler machen. Der BR hat an sich nichts gegen die Versetzung eines BRMs , jedoch hat ein Freigestellter nun mal eine (rechtliche) Sonderstellung. Durch die Versetzung könnte ja vielleicht auch die "begründete Besorgnis bestehen, dass im Betrieb beschäftigte AN Nachteile erleiden..." ein Nachteil für die Belegschaft entstehen, der AN wurde ja vom AG für einen bestimmten Zweck freigestellt.
13.10.2022 um 13:25 Uhr
"Gemäß BAG hat der AG wohl bei einem freigestellten BRM KEIN Direktionsrecht"
Hast du da bitte mal ein Aktenzeichen - bezzg. kein oder eingeschränktes Direktionsrecht bei Versetzung von freigestellter BRM
Ich kenne nur Urteile zum Thema Abmelden 7 Ort der Arbeit - und finde grade keines zum Thema Versetzung
danke
13.10.2022 um 13:52 Uhr
das steht im BetrVG --> die Versetzung eines BRM ist nur mit Zustimmung des BR zulässig
--> eine BR-Versetzung wird als mögliche "kalte Kündigung" interpretiert, weil damit der AG "Druck" auf den BRM ausüben kann (Beeinflußung des BRM möglich)
https://www.hensche.de/Betriebsratsmitglied_Versetzung_Arbeitsrecht_Betriebsratsmitglied.html
aus diesen Gründen sieht § 103 Abs.3 BetrVG vor, dass der Arbeitgeber vorab die Zustimmung des Betriebsrats (d.h. des Gremiums) einholen muss, wenn er ein Betriebsratsmitglied versetzen will, und wenn die Versetzung zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde.
Die vorherige Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs.3 BetrVG ist ausnahmsweise dann nicht erforderlich,
wenn das betroffene Betriebsratsmitglied mit seiner Versetzung einverstanden ist.
"Für das Gremium stellt sich die Frage, ob der AG in diesem Fall aufgrund des fehlenden Direktionsrechtes überhaupt antragsberechtigt ist bzw. die Versetzung - auch wenn sich auf Wunsch des ANs erfolgt - überhaupt erfolgen kann/rechtswirksam wäre."
das Direktionssrecht besteht ja gegenüber der "freigestellten Tätigkeit" - hier nur mit dem Zusatz der erforderlichen Zustimmung des BR (außer bei Zustimmung des betroffenen BRM)
"Wie ist in so einem Fall vorzugehen? " Antrag bearbeiten und Beschluß fassen.
13.10.2022 um 14:29 Uhr
Die Neuen schreibt: "Das (freigestellte) BRM soll (auf eigenen Wunsch) auf eine "höherwertige" Position (Änderung Arbeitsaufgabe und Erhöhung Entgelt) versetzt werden." Je nach Umstände kann man das sehr unterschiedlich bewerten. Fall 1: Das BRM ist schon lange freigestellt, es wurden keine Vergleichspersonen benannt. Dann ist es schwierig, die berufliche Entwicklung nachzuvollziehen, die das BRM ohne Freistellung genommen hätte. (§ 37 (4)) Wenn der AG jetzt eine höherwertige Tätigkeit anbietet, die das BRM bei normalen Werdegang vermutlich erreicht hätte, sehe ich da kein Problem. Fall 2: Das BRM soll auf eine Vergütung gehievt werden, die ihm nicht zusteht. Dann gäbe es m.E. die Verpflichtung des BR, der PE zu widersprechen nach § 99 (2) Nr. 1, da ein Gesetz verletzt wird, nämlich das Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2.
13.10.2022 um 14:36 Uhr
@alter Mann
der AG benötigt keine Zustimmung des BR weil das BRM sein Einverständnis erklärt hat. Selbst wenn die Anfrage seitens des BR jetzt abgelehnt würde, kann der AG die Versetzung durchführen.
13.10.2022 um 15:23 Uhr
Leider wurde meine letzte Antwort nicht übernommen. Den Hinweis bezüglich des Direktionsrechtes und der unzulässigen Versetzung eines Freigestellten habe ich hier erhalten: https://www.betriebsrat.com/video/73901/koennen-freigestellte-betriebsratsmitglieder-versetzt-werden/168/77byro0k4au Ein Urteil o.Ä. wird leider nicht benannt. Ob die Versetzung mitbestimmungspflichtig ist, oder nicht, ist nicht meine Kernfrage. Vielmehr geht es darum, dass ein freigestelltes BRM scheinbar eben nicht mit einem BRM gleichzusetzen ist, da es eben von der Arbeitsleistung befreit ist und damit nicht mehr dem Direktionsrecht des AGs unterliegt. Wenn nun ein freigestelltes BRM eine Weiterentwicklung (höhere Position) anstrebt, welche er bei normalem Werdegang hätte erreichen können, kann diese aufgrund der Freistellung ja nicht ausgeübt werden. Folglich würde die Versetzung doch nur das Gehalt anheben, die Position wäre zwar offiziell besetzt, aber der freigestellte "erfüllt" sie nicht. Da die Freistellung i.d.R. mit der Amtszeit endet, müsste der AG also die Position noch 3,5 Jahre freihalten (obwohl sie durch einen anderen Kandidaten besetzt werden könnte). Wenn nun der Freigestellte seine Freistellung wiederrufen würde oder abberufen würde, könnte er direkt seinen neuen Aufgaben nachgehen. Der Knackpunkt ist nach wie vor ob der AG überhaupt die Versetzung eines FREIGESTELLTEN BRMs beantragen kann, obwohl dieses nicht seinem Direktionsrecht unterliegt.
13.10.2022 um 16:08 Uhr
Zitat: 2. Bei einem freigestellten Betriebsratsmitglied ist für das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung auf seine organisatorische Zuordnung zu einem neuen Arbeitsbereich abzustellen und nicht erst auf die spätere tatsächliche Übernahme der neuen Aufgaben nach Beendigung der Freistellung.
13.10.2022 um 16:17 Uhr
@Relfe: Und das heißt was?
13.10.2022 um 16:20 Uhr
das man freigestellte BRM doch versetzen kann?
13.10.2022 um 17:02 Uhr
Ich glaube es macht Sinn die Diskussion vom Kopf auf die Füße zu stellen. Da bleibt nur die konkrete Fragestellung inwiefern die Beförderung des freigestellten BRM dazu führt, dass eine offene Stelle nicht besetzt, weil auf ihr nun das BRM sitzt. Sowas lässt sich ja prüfen. Hallo lieber AG - Welche Aufgaben hat die Stelle? Wer macht die Aufgaben aktuell? Was ist der Plan für 2026? Was ist wenn die Freistellung davor wegfällt? Entweder stellt euch die Antwort zufrieden oder nicht. Die kategorische Weigerung beantwortet keine dieser Fragen.
Direktionsrecht ist hier finde ich missverständlich eingesetzt. Wikipedia: "Das Direktionsrecht (auch Weisungsrecht) ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An-)Weisungen zu erteilen." Der AG wird dem freigestellten BRM nicht sagen wo es wann was zu tun hat. Versetzungen sehe ich da nicht drin.
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