Erstellt am 12.09.2014 um 18:43 Uhr von gironimo
Das kann der Geschäftsführer doch nicht entscheiden, was für Eure Arbeirt erforderlich ist. Und der § 80 BetrVG ist in dieser Frage doch eindeutig.
Erstellt am 13.09.2014 um 10:33 Uhr von Rheinpfeife
Zur Gehaltsanpassung siehe:
BAG Urt. v. 18.10.2011, Az.: 1 AZR 376/10 RN 13 FF
BAG, 14.03.2007 - 5 AZR 367/06 RN 19 FF
Lezteres wurde ja bereits beantwortet.
Erstellt am 13.09.2014 um 16:16 Uhr von Hoppel
@ Rheinpfeife
Beide BAG Beschlüsse sind zur Klärung der gestellten Frage denkbar ungeeignet!
@ minicooper
Individuelle Lohn-/Gehaltserhöhungen sind prinzipiell mitbestimmungsfrei!!! Und jetzt das ABER ...
Euer AG beabsichtigt die Löhne/Gehälter eines KOLLEKTIVS nach seinen eigenen Vorstellungen individuell anzupassen und zwar ohne BR Beteiligung. Ihr seid aber in der Mitbestimmung!!!
Aus diesem Grund ist selbst auf AG-Seiten sinngemäß zu lesen: "Betrifft eine Lohnregelung eine Mehrzahl von Mitarbeitern, sitzt Ihr Betriebsrat mit am Tisch."
"Er behauptet ein Einblick in die Brutto Gehaltlisten sei nicht erforderlich."
Der Blick in diesen BAG Beschluss vom 10. 10. 2006 - 1 ABR 68/05 sollte den AG eines Besseren belehren: "Der allgemeine Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG wird auch für den Bereich der Vergütung nicht verdrängt durch das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BetrVG geregelte Recht auf Einblick in die Bruttolohn- und -gehaltslisten."