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Wahrnehmung Pflichten gem. §89

C
Castaneda
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Mitstreiter*innen,

ich bin noch recht neu im Amt als BR-Vorsitzender - also verzeiht meine Unwissenheit :-) Um die Pflichten gemäß §89 BetrVG wahrzunehmen habe ich die Beauftragte für Arbeitsschutz unseres Betriebes angeschrieben mit der Bitte, mir die Termine für die nächsten Begehungen der Einrichtungen des Betriebes mitzuteilen. Daraufhin schrieb mir die Geschäftsführerin, dass derartiges Handeln nicht abgesprochen oder verabredet sei. Ich verwies sie auf die Rechte und Pflichten des Betriebsrates gemäß BetrVG die in diesem Falle nicht optional sind und gab ihr die Möglichkeit, dass sie mir auch die Termine nennen kann. Wie schätzt ihr das ein? Muss der BR solche Anfragen vorher mit der Geschäftsführung abstimmen? Danke schon mal!

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

12.09.2014 um 17:15 Uhr

Nein, das muss der BR nicht abstimmen. Der BR ist nicht der "Veranstalter" einer derartigen Begehung; der BR läuft mit, weil das Gesetz es so will.

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