freistellung zur wahrnehmung eines termines beim arbeitsamt
hallo ihr...
und wieder hab ich eine kleine frage in die runde :o)) wenn ein befristet angestellter AN einen termin beim arbeitsamt hat und diesen wahrnimmt, kann er die fahrzeiten hin bzw. zurück als arbeitszeit geltend machen? er ist ja verpflichtet, sich 3 monate vor ablauf des arbeitsvertrages beim arbeitsamt zu melden und der AG muß ihn für die wahrnehmung des termines bezahlt freistellen. gilt das auch für die fahrzeiten?
gruß peggyh
Community-Antworten (5)
18.10.2006 um 11:21 Uhr
Hallo peggyh,
ich finde zu diesem Thema nur den § 37b des SGB´III. Dort steht aber nicht davon, dass der MA von der AZ bezahlt freigestellt werden muss.
Woher hast du deine Information?
MfG Angi1
18.10.2006 um 11:50 Uhr
hallo angi1,
wo das steht weiß ich nicht, es ist eine allgemeine aussage. ist es nicht so? dann liege ich verkehrt... ich dachte, der AG ist verpflichtet, den AN freizustellen, wenn dieser einen termin beim aa hat, weil er ja wegen des befristeten vertrages dazu verpflichtet ist, sich zu melden.
gruß peggyh
18.10.2006 um 11:58 Uhr
§ 616 BGB?
18.10.2006 um 15:06 Uhr
hallo ramsesII,
der tip ist nicht übel, würde dann aber nur die zeit betreffen, die der AN im dienst stand, ab schichtbeginn also bis zu der zeit, die er dann wieder am arbeitsplatz ist. was ist mit der fahrzeit, die der AN von zuhause zum aa braucht und die noch vor dem eigentlichen schichtbeginn liegt?
gruß peggyh
18.10.2006 um 15:48 Uhr
peggy,
durch die Fahrtzeit die außerhalb der Arbeitszeit liegt entsteht dem AN doch kein Schaden. Dafür besteht kein Ausgleichsanspruch.
Ebenso wenn der Agenturtermin in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden kann.
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