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Nachlaufender Mutterschutz

N
Nubbel
Jan 2018 bearbeitet

Kölner, das Thema BR und Mutterschutz war hier ja schon einmal. Auch damals lagst Du falsch. Dass diese hier von mir gemachte Aussage so stimmt, hatte ja damals das hier zuständige Ministerium bestatigt. Dieses wurde hier ja so eingestellt. Denn auch das Mutterschutzgesetz findet nur auf Abhängige Arbeit/ Beschäftigte Anwendung. Nicht auf Ehrenämter.

Das hier zustandige Fachministerium dürfte es ja wohl wissen.

Das gesetzl. Beschäftigungsverbot lt. § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 Mutterschutzgesetz gilt nur für Beschäftigung durch den AG. Andere Tätigkeiten wie Besuch der Berufsschule, Freizeittätugkeiten und Wahrnehmung des BR Mandat fallen nicht darunter, da gilt dieses nicht.

Hier einem eine Lüge zu unterstellen und dieses dann auch noch mit der Aussage nachweislich gelogen zeugt von einer gewissen Armut bei Dir. Denn Du kennst eben nicht meinen Schriftverkehr mit dem Az. IIIa5-96 August 2013 Antwort 7 Erstellt am 06.01.2014 um 20:41 Uhr von schmitti

Nun habe ich es schwarz auf weiß vom hierfür zuständigen Fachministerieum, dass du hier absolut keine Ahnung hast.

Aussage. Das gesetzliche Beschäftigungsverbot vor der Entbindung nach § 3 Abs. 2 MuSchG und nach der Entbindung nach § 6 Abs 1 MuSchG gelten NUR für eine Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Andere Tätigkeiten wie zB. der Besuch einer Berufsschule oder Freizeittätigkeiten sind nicht nach diesen Vorschriften vetboten. Das gilt auch für die Wahrnehmung des Antwort 18 Erstellt am 13.08.2013 um 17:21 Uhr von mitleserinnenn

ich finde dieses thema schon wichtig. warum wurde es gelöscht?

2.655061

Community-Antworten (61)

P
paula

07.01.2014 um 13:56 Uhr

würde mich auch mal interessieren....

K
Kölner

07.01.2014 um 14:33 Uhr

Paula lebt noch?

P
paula

07.01.2014 um 17:00 Uhr

ja :)

habe auf Grund der in letzter Zeit leidigen Egotripps nur noch lesend (oder leidend) hier teilgenommen. Aber irgendwie juckt es doch mal wieder in den Fingern :)

N
Nubbel

07.01.2014 um 17:16 Uhr

an die mitlesende schmitti, was ist nun? hast du keinen scanner?

S
schmitti

07.01.2014 um 17:16 Uhr

Wer hat den hier Beiträge gelöscht? Kölner, hadt wohl doch bedenken, oder warum hast du deine Antwort 224797 mit dem Vorwurf beweisbare Lüge angeändert. Nur zu spät ich hatte ja geschrueben, dass ich sie gesichert habe.

K
Kölner

07.01.2014 um 17:35 Uhr

Ich wars nicht Ich wiederhole es gerne: Nachweislich hast du in Bezug auf den Erhalt einer Mitteilung vom Ministerium für Arbeit gelogen. Du hast eine solche Mail/Antwort nicht und scheinst zudem schizoider Natur zu sein. Oder bist du nicht mitleserin(nn)en, die angeblich das Ministerium gefragt haben will.

Schmitti mal unter uns: Du gibst ein Az als Referenz an, welches so dermaßen entlarvt, dass man nur noch über eine psychische Störung bei dir spekulieren MUSS. Und das ist ein normales verhalten.

S
schmitti

07.01.2014 um 18:07 Uhr

Nubbel, klar habe ich einen Scanner. Doch selbst wenn ich drn TEXT scannen und einstellen würde, wurd3 Kölner wohl writer behaupten gelogen ( nachwrislich) und Text selbst geschrieben. Weiter will ich ganz gesonders dem Besser/Alleswisser (angeblich) Kölner den gesamten Text eben nicht zur Verfügung stellen. Einige haben ja schon sogar Urteile hier in den Tagen eingestellt aus denen alle außer Tln mit offenbrem Brett vor dem Kopf, nur so kann man es deuten, entnehmen können, dass ein VERBOT der Mandatswahrnahme und ganz bedonders durch den AG gar nicht möglich ist. Ein AG der solches auch bei Mutterschutz nur versuchen würde, würde sich im Gegenteil wegen Mandatsbehinderung strafbar machen. Eigentlich ist damit das Thema ja beantwortet. Gleiches gilt, wenn ein AG ggf zu Recht annehmen könnte, dass ein BRM auf Grund angeschlagener Gesundheit aber ohne AU sein Madat wahrnehmen würde und man zu Recht annehmen könnte das er damit schren gedundheitlichen Schade nimmt. Die Wahrnehmung des Ehrenamtes/ Mandat kann einem BRM nur der Richter untersagen oder das BRM selbst.

S
schmitti

07.01.2014 um 18:08 Uhr

Klar Kölner, due Wichtel haben deinen Beitrag in einer geheimen Nachtsitzung geändert. Ha ha ha ha

N
Nubbel

07.01.2014 um 19:40 Uhr

schmitti, du hast nen sockenschuss. f21

vielleicht können die mitleserinnen weiterhelfen? die haben ja das identische schreiben erhalten

K
Kölner

07.01.2014 um 19:45 Uhr

Okay, schmitti oder wer immer noch mitschreibt als Person, die schmitti mimt.

Halten wir einfach folgendes fest:

  • Du hast keinerlei Text von wem auch immer (also hast du mehrfach auch auf Nachfrage hier gelogen)
  • man kann und darf dich also als Lügner bezeichnen
  • du hast in den letzten Monaten unter vielen nicks geschrieben, ganz offensichtlich
  • du bist was du bist, okay. Aber ernst sollte dich keiner mehr nehmen. Ich werde mir ab sofort in Auseinandersetzungen mit dir nur noch erlauben, den ein oder anderen TE darauf hinweisen, dass du leider ab und an lügst und deswegen nicht immer ernst zu nehmen bist.

Kein ding, mache ich gerne und so lange, bis du den Beweis des Gegenteils (Mail des Ministeriums) lieferst. F22 auch

S
Snooker

07.01.2014 um 20:16 Uhr

Heute morgen um 5:30 Uhr kurz bevor ich zur Arbeit fuhr war der andere Thread von Nubbel noch da. Danach muss er wohl irgendwann gelöscht worden sein. Ich hatte dort noch geschrieben das Kölner ja auch die Aktenzeichen der Urteile hier rein setzen kann wo expliziet und eindeutig daraus hervor geht das die BR arbeit GRUNDSÄTZLICH verboten ist. Dann wäre doch auch der Beweis da das das andere an den Haaren herbei gezogen ist.

Und ob @schmitti das Schreiben nu hat oder nicht können wir als Außenstehende nicht beurteilen, keiner von uns kann in seinem PC oder Aktenorder rein guggen. Also muss man seine Aussage erst mal als unbestätigt so stehen lassen. Oder wird er erst gehängt und dann verurteilt? Zwei identische schreiben von zwei verschiedenen Nicks hier rein gestellt. Ist da wirklich irgendwo ein Stempel der aussagt wir sind eine Person. Möglich ist es...aber ist es nicht auch möglich das die zwei sich kennen und die Mail privat weitergeleitet haben. Auch das wäre nicht 100% ausgeschlossen. Glaubt ihr wirklich das nur schmitti dann der einzigste wäre mit mehrfachnicks, und ist er deshalb ein Lügner? Nehmen wir doch mal Riedo...AlterMann....Actienhiero. Ist das was er hier in den Threads alles schreibt alles Lüge. Er hat mit an schon sehr gute Ansätze ;egal unter welchem Namen. Ich hoffe nicht das ich jetzt Kölner unter Zugzwang gesetzt habe indem ich ihn auffordere die Utreile zu benennen die eindeutig und ohne zweifel Aussagen das BR WÄHREND DES Mutterschutzes GENERELL VERBOTEN ist. Er hat ja gestern selber erwähnt das es sie gibt. Und ich denke mal, was dem einem Recht ist dem anderem Billig. Ich für mein Teil weiß nicht ob schmitti Recht hat oder eben nicht. Da ich es biser nicht anders kenne glaube ich nur das wenn Leib und Leben der Mutter oder des Kindes in Gefahr ist, der AG das Recht hat hier alles in die Wege zu leiten damit der Gesetzgeber es unterbinden kann. Nun hader ich der Dinge die da kommen

K
Kölner

07.01.2014 um 20:26 Uhr

Ich habe nicht geschrieben, ein AZ zu haben. Ich habe nur das ArbG und das Jahr genannt. Wir erinnern uns, Rainer? Und du kannst so viel weichspülen, wie du willst. Es wird nicht besser, aber es entlarvt.

Rainer, du musst dringend dein therapeutisches sakralgeschwafel abstellen. Aber ich tue dir den gefallen und werde aufhören mich mit dir zu streiten. Das wiederum sollte dir zu denken geben.

S
Snooker

07.01.2014 um 20:34 Uhr

Streiten ist auch nicht meine Absicht gewesen. Da der Thread wo Du ArbG und Jahr benannt hattest ja gelöscht wurde wie alles andere, könntest Du es ja noch mal benennen. Es wird zwar dauern aber ich werde mal auf der einen Seite suchen und auf der anderen Seite von mir aus mal ein Ministerium anschreiben. Und wenn ich dann eine Antwort von dort bekommen sollte scanne ich es und setze es so gut als möglich hier rein. Ebend so das Urteil wenn Du das Dir bekannte noch mal ein gibst und ich fündig werden sollte. Ist ganz einfach. der eine will nicht der andere kann nicht und ich hab kein Problem damit mich damit zu befassen. Und das hat weiss Gott nix mit streit zu tun.

Nachtrag @schmitti nenn mir wenigstens noch mal an welches Ministerium Du Dich gewandt hattest. Danke

S
Snooker

07.01.2014 um 21:12 Uhr

Das habe ich auf der Schnelle ergoogelt. Ob´s verlässlich ist kein Plan

http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=3568&lid=DE&bid=BAS&&spt=mutterschutz

K
Kölner

07.01.2014 um 21:24 Uhr

S
Snooker

07.01.2014 um 21:34 Uhr

Bei einem wie folgt ergangenem Urteil ist die RN 65 auch nicht schlecht oder auch eindeutig.

http://openjur.de/u/461902.html

@Kölner werde nachfragen

K
Kölner

07.01.2014 um 21:38 Uhr

Rainer. Das ist kalter Kaffee und würde von Hoppel bereits angeführt. Wenngleich: Es ist nicht geurteilt worden in diesem Sinne. Sondern nur beispielhaft erwähnt. Also bitte.

S
Snooker

07.01.2014 um 21:43 Uhr

Ein Beschluss eines Ladgerichtes mit Aktenzeichen und allem drum und dran und nur als Beispielhaft erwähnt ? Nu bitte ich aber. Werde mir aber nu erst mal in Ruhe dein Link zu gemühte ziehen.

S
Snooker

07.01.2014 um 22:00 Uhr

Nu habe ich mir den von Kölner eigestellten Link sorgfältig durch gelesen und sehe ich in meiner Aussage bestätigt. Ich bitte alle die sich für das Thema hier Intressiert haben dies auch Satz für Satz zu lesen. Wenn dann alle der Meinung sind das dort drin steht das eine BRM GRUNDSÄTZLICH NICHT, und ich bitte dies Wort wörtlich zu nehmen Kurz vor und nach Geburt des Kindes an einer BR Sitzung teilnehmen dürfen und können, dann geh ich Sonntag inne Kirche und bete 10 Ave Maria. Denn auch Kölner Link enthält so viele wenn und aber und wenn das dann kann man dieses. Kommt nix gravierendes mehr sehe ich mich bestätigt.

K
Kölner

07.01.2014 um 22:02 Uhr

Wendehals. Du verstehst es nicht. Egal. Es geht um den NACHLAUFENDEN Mutterschutz. Bye bye.

S
Snooker

07.01.2014 um 22:18 Uhr

Kölner hat bye gesagt. Kann mir kurz einer genau erklären was nachlaufender Mutterschutz ist, und von wann bis wann der geht. Wenn ich das bei Google eingebe kommt nix und ich stehe am Schlauch im Moment.

K
Kölner

07.01.2014 um 22:21 Uhr

Gib postnatal ein. Dann weißt du es

P
paula

08.01.2014 um 00:39 Uhr

geht doch einfach mal davon aus was der Gesetzgeber wohl für Absichten hatte. Dann erschließt sich doch schon einiges....

S
Snooker

08.01.2014 um 00:42 Uhr

So, dort hab ich jetzt ne Mail hin geschickt: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 11018 Berlin

Kontakt Danke für Ihr Interesse.

Ihre Nachricht wird an die BMFSFJ Redaktion weitergeleitet.

Folgender Text wird übermittelt:

Sehr geehrtes Bundesministerium Mein Anliegen an Sie ist rechtlicher Natur und betrifft den Nachhaltigen Mutterschutz. Bekannt ist ja das für Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot gilt. Die Frage die mich beschäftigt, gilt dieses Verbot im nachhaltigen Mutterschutz auch für Betriebsratsmitglieder , da dieses Ehrenamt ja nicht den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und somit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Hier definiere Ich das Gesetz auch nur so das ein Beschäftigungsverbot sich nur auf dieses und nicht auf die Betriebsratsarbeit bezieht. Ich wäre ihnen sehr dankbar wenn sie mir da unter Quellenangabe weiterhelfen könnten, da wir in unserem Betriebsrat keine Ladungsfehler haben dürfen und uns selbst in eine rechtliche Bredullie manövrieren. Und was genau bedeutet nachhaltiger Mutterschutz. Ihre Antwort erwartend ; mit freundlichen Gruß Rainer Wloch

Sollte ich Antwort bekommen setze ich es hier rein und sende es bei bedarf auch jeden nach hause. Also abwarten!!!!!!!!!!!!!!

P
Pjöööng

08.01.2014 um 01:19 Uhr

Erstaunlich worüber man sich so engagiert streiten kann. Der Text des Mutterschutzgesetzes ist doch eindeutig!

Und im Bundesministerium wird man nun darüber rätseln, was wohl ein "nachhaltiger Mutterschutz" ist.

S
Snooker

08.01.2014 um 01:23 Uhr

genau darüber Rätsel ich auch noch. Bin kein geleerter und kann mit Ausdrücken wie postnatal nix anfangen. Und ergoogeln kann man da auch nix :-)

K
Kölner

08.01.2014 um 07:05 Uhr

Rainer, sorry, aber du bist echt zu drollig. Du schaffst es eine Mail zu schreiben, die den Inhalt unserer Diskussion nicht im geringsten trifft. Bist du so? Liest du so selektiv? Verstehst du es nicht?

Fehler über Fehler. Du machst dich zum deppen!

Nachhaltig hat niemand geschrieben! NACHLAUFEND oder POSTNATAL waren die Worte, die verwendet wurden. Man man man. Du machst hier eine Schmierenkomödie nach der anderen.

H
Hoppel

08.01.2014 um 07:09 Uhr

@ Snooker

Deine Bemühungen in allen Ehren ... aber das Schreiben hast Du hoffentlich nicht abgeschickt! Peinlich!

"Bekannt ist ja das für Arbeitnehmerinnen ein Beschäftigungsverbot gilt. "

Wo steht denn das?

"Die Frage die mich beschäftigt, gilt dieses Verbot im nachhaltigen Mutterschutz auch für Betriebsratsmitglieder , da dieses Ehrenamt ja nicht den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen und somit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt."

Hmmm ... nachhaltiger Mutterschutz??? Ist nachhaltiger Mutterschutz so etwas wie nachhaltige Forstwirtschaft ?? O.k. für die Wortschöpfung kannst Du nichts. Aber völlig neu ist, dass das Ehrenamt dem Weisungsrecht des AG unterliegt.

"Bin kein geleerter und kann mit Ausdrücken wie postnatal nix anfangen."

Hmmm, wenn Du kein geleerter bist, scheinst Du ja zur gefüllten Art Spezies zu gehören.

"Und ergoogeln kann man da auch nix :-)"

Du scheinst Dich ja für ganz pfiffig zu halten, aber machst Dich mit diesem Schreiben einfach nur zum Deppen. Sorry!

N
Nubbel

08.01.2014 um 09:28 Uhr

nehmen wir an wir haben zwei schwangere. beide bekommen am 01.01. ihr kind. die eine arbeitet in der buchhaltung und darf jetzt 8 wochen nicht arbeiten. die andere ist freigestelltes brm und rennt am 02.01. in das betriebsratsbüro.

den Sinn muss mir jetzt die mitlesende frau schmitti erklären

P
Pjöööng

08.01.2014 um 10:28 Uhr

Zitat (nubbel): "nehmen wir an wir haben zwei schwangere. beide bekommen am 01.01. ihr kind. die eine arbeitet in der buchhaltung und darf jetzt 8 wochen nicht arbeiten. die andere ist freigestelltes brm und rennt am 02.01. in das betriebsratsbüro.

den Sinn muss mir jetzt die mitlesende frau schmitti erklären"

Was soll uns diese Konstruktion blödsinniger Beispiele helfen?

Als nächstes sinnieren wir dann darüber, warum die frischentbundene selbständige Nebenerwerbslandwirtin ihre Scholle bearbeiten darf, während die frischentbundene abhängig beschäftigte Rezeptionistin nicht auf ihrem bequemen Stuhl hocken darf?

Nicht alles was hinkt ist auch ein Beispiel!

N
Nubbel

08.01.2014 um 10:44 Uhr

die eu richtlinie 2010/41/EU ist bekannt? oder eher nicht?

P
Pjöööng

08.01.2014 um 11:34 Uhr

Zitat (Nubbel): "die eu richtlinie 2010/41/EU ist bekannt? oder eher nicht?"

Wenn Du scghon nicht mit Argumenten überzeugen kannst, dann stifte wenigstens Verwirrung?

S
Snooker

08.01.2014 um 11:42 Uhr

upps, für wahr da hab ich wohl ein bischen was vertipselt, aber nix desto trotz mal abwarten ob sie überhaupt antworten. Gut, für den Fehler könnt ihr mich berechtigter Weise ans Kreuz nageln. Da nubbel Schmerzempfindlich ist könnt ihr Tesafilm nehmen und ihn dan glaich an die Rückseite kleben denn das was er da jetzt gepostet hat übertrifft das mein Fehler ja noch um Kilometer. Ich glaub er hat selber noch nicht gelesen um was es da bei dieser Richtlinei überhaupt geht. Wenn Kölner aber so viel Zeit hat so viele Wörter zu schreiben die ehr was mit dem Verfasser weniger aber mit der Sache zu tun haben, dann sollte er sich aber mal überlegen ob man als BRM nicht eher auf Sachen eingeht Dann könnte man z.B. Beispiel erklären was mit postnatal gemeint ist oder aber wo und was ist nachlaufender Mutterschutz, und wo es in dem Link um nachlaufenden Mutterschutz geht. Aber ne man stellt sich lieber hin wie ein dreijähriges Kind und fängt an zu flennen. Bääääh der will net so wie ich. Wenn man das abstellen könnte, könnte jeder mit seinem Wissen mit dazu beitragen das das Forum mal wieder richtig funktioniet. Es sollte nicht darum gehen wer recht hat und wer nicht. Eine Sache aufbröseln und Lösungen finden, das sollte das Ziel sein. In dem Sinne mal guggen was der Tach bringt, und ich werde mich bemühen das mir solche Schnitzer nicht noch mal passieren.

S
Snooker

08.01.2014 um 11:50 Uhr

Ok, und nu sind alle Betriebsräte selbstständige.

N
Nubbel

08.01.2014 um 12:38 Uhr

snooker, du lesen und versuchen zu verstehen! wenn pjöööng in ihrer unnachahmlichen art nicht verstehen möchte und selbstständige ins spiel bringt, sollte man schon wissen, dass das beispiel humpelt

S
Snooker

08.01.2014 um 12:47 Uhr

Jaja mach Du man und anschliessend kannst dann vielleicht erklären was ein nachlaufender Mutterschutz ist und wo dies Bedeutung im Mutterschutzgesetz steht.

K
Kölner

08.01.2014 um 13:11 Uhr

Hat Dir jemand was in den Kaffee getan oder Du Dir selbst, Rainer? Was gibst Du hier von Dir, Du redest Dich um Kopf und Kragen!

  • POSTNATAL (kann man ohne Probleme im Duden herausbekommen) ist bedeutend soviel wie nachgeburtlich
  • nachlaufend sollte soviel bedeuten wie: "Nach der Entbindung"

Es gibt sechs Wochen vor der Geburt (berechneter Termin des Frauenarztes) und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes im Rahmen des MuSchG! Du machst hier einen Eulenaufstand und schreibst - sorry - dümmliche Mails durch die Gegend, die von Schreibfehlern und Missverständnissen so strotzen, dass ich mir als Mitarbeiter des Ministeriums ernsthaft überlegen würde, ob ich vielleicht gerade verar*** würde.

Was reitet Dich eigentlich in letzter Zeit? Du bist doch nicht mehr ganz echt. Willst Du hier einen Freifahrtschein bekommen? Soll Dich niemand mehr ernstnehmen und/oder abschalten, wenn Du was schreibst? Willst Du das?

Du hattest mit der Diskussion doch auch eigentlich gar nix zu schaffen. Okay, Dich hat das Gutmenschentum wieder geritten; aber sonst? Zur Erinnerung: Schmitti (oder wer auch immer zusätzlich das ist) sollte beweis- und belastbare Dinge liefern oder eine Mail mitteilen, die belegbar machen, was er behauptet. Dann kommst Du daher und fragst einen Senf und Schmarrn im Ausgang der Diskussion sogar beim Ministerium nach, den niemand essen will oder auch nur annähernd verstehen kann, der z.B. diese Diskussion nicht kennt.

Echt Rainer, ist vielleicht was Fachärtzliches bei Dir geboten?

Ich werde Dir erst einmal nicht mehr schreiben, obwohl ich das nur schwer ertragen kann, was aktuell von Dir kommt. Es schmerzt mich zuzusehen, wie andere sich über Dich lustig machen können und dürfen, weil Du so viel Stoff dafür lieferst. Ich wünsche Dir in dieser Hinsicht: Gute Besserung!

Und noch zum Schluss: Es interessiert wenig Leute hier, dass Du mit 'Sohnemann (!) zum Doc' musst! So persönlich muss man schon bleiben und sollte sich im Griff haben.

S
Snooker

08.01.2014 um 13:17 Uhr

Lööl bei Dir braucht man nur noch unten anne Schur ziehen und Du machst die Bewegungen wie Du dich hier darstellst.

K
Kölner

08.01.2014 um 13:20 Uhr

Ja, Rainer, 'Lööl'. Aber leider bleibt einem das virtuelle und tatsächliche Lachen im Halse stecken - auch wegen dieser Antwort.

Du bist nur noch zu bedauern und bemitleidenswert. Bye

N
Nubbel

08.01.2014 um 13:20 Uhr

klar, mach ich doch gerne.

http://flexikon.doccheck.com/de/Postnatal

und das steht im mutterschutzgesetz bei den schutzfristen. die eine schutzfrist sind die 6 wochen vor der geburt, pränatal die andere schutzfrist sind die 8 Wochen nach der geburt, postnatal

vor der geburt darf man arbeiten wenn man möchte nach der geburt darf man nicht, auch wenn man möchte.

darum war meine frage entstanden: buchhalterin darf nach der geburt nicht arbeiten freigestelltes brm soll aber doch dürfen

das fand pjöööng blöd und wollte dann über die selbstständige fischerin vom bodensee diskutieren. aus diesem grund habe ich dann die eu-richtlinie gepostet, dass ja auch selbstständige frauen ein recht auf die mutterschutzfristen haben.

klar soweit?

ps, angesichts deiner dümmlichen reaktion auf kölners erklärung tut es mir fast leid auf deine frage eingegangen zu sein. erstaunlich ist es allemal, dass dir diese begriffe so fremd sind, wo du doch immer betonst, dass du vater bist

P
paula

08.01.2014 um 13:27 Uhr

Sensationell! Wo bin ich hier nur (wieder) gelandet?

Mal für die Praxis an die Befürworter der Theorie, dass das MuSchG sie als BRM nichts angeht: Dass der BRV nicht die Mutti laden MUSS ist hoffentlich zunächst unbestritten. Das BRM zeigt aber an "ich bin unersetzlich". Wie erklärt ihr dem MA dass ihr nun was anderes seid? Das ist wie diese BRM die immer wieder betonen dass das ArbZG (völlig richtig aber wegen der Schutzzwecke für mich nicht mit MuSchG vergleichbar) für sie nicht gilt und über die Grenzen des Gesetzes hinaus arbeiten. Das versteht kein MA! Die nehmen von einem solchem BRM keine Scheibe trockens Brot mehr!

Aber ich bin wahrscheinlich jetzt zu pragmatisch! Es geht hier ja gerade ums (teuflische) Prinzip

P
Pjöööng

08.01.2014 um 13:35 Uhr

Zitat (nubbel): "vor der geburt darf man arbeiten wenn man möchte nach der geburt darf man nicht, auch wenn man möchte."

Das ist schlichtweg falsch!

Das Mutterschutzgesetz beinhaltet in § 6 kein Arbeitsverbot, sondern ein Beschäftigungsverbot! Ebenso beinhaltet Deine EU-Richtlinie kein Arbeitsverbot (und auch kein Beschäftigungsverbot)´und ist daher an dieser Stelle völlig irrelevant.

S
Snooker

08.01.2014 um 13:42 Uhr

Jepp Nubbel habs verstanden. So ist im eigentlich auch mein Verständins des Ganzem gewesen. Da spreche ich auch absolut nicht ab das dies so ist. Der Knackpunkt ist kann man dies auch, oder besser ist dies auch, 1:1 auf Betriebsratsmitglieder, um zu setzen. Im Mutterschutz und was man sonst so liest wird immer nur von beschäftigten Arbeitnehmerinnen gesprochen. Bisher gelesenes lässt sich immer so interpretieren das man bei Betriebsratsmitgliederinnen nur eingreifen kann wenn Leib und Leben des Kindes in Gefahr ist oder sein könnte oder wenn ein ärztliches Attest es gebietet. Nirgends ist bisher zu finden gewesen das es auch ohne diese zwei Möglichkeiten ein generelles Verbot für BR´s gilt. Und so lange sehe ich da eine Lücke im Mutterschutzgesetz oder in der Rechtssprechung im Allgemeinen.

Sollte Rechtsschreibfehler meinen Text zieren, hoffe ich nur das ich deshalb nicht auch unter deinem Niveau bin. Sind leider net alle perfekt.

S
Snooker

08.01.2014 um 13:53 Uhr

@paula Bei Deinen Aussagen bin ich auch völlig bei Dir und ich denke auch ein Großteil aller anderen. Ein jeder BR sollte auch alles dran setzen, auch zusammmen mit dem AG, das eine Hochschwangere vor der Geburt nicht zur Sitzung kommt ( denn je nach Lage des Betriebsratsbüros könnte ein Gang durch den Betrieb schon gefährlich sein). Und sich auch nach der Geburt dort nicht sehen lassen soll. Das ist alles unbestritten. Hier geht es alleine darum das man es für Betriebsratsmitglieder im Mutterschutz so manifestieren will. Und das ist eben nicht so.

N
Nubbel

08.01.2014 um 13:57 Uhr

pjöööng, wenn du das so brauchst für deinen seelenfrieden, bitte.

snooker, noch einmal, wo ist deiner meinung nach der unterschied? was soll das beschäftigungsverbot nach der geburt bewirken? warum sollte die wirkung bei einem brm eine andere sein, als bei der kolleging aus der buchhaltung? sind brm robuster oder widerstandsfähiger? bekommen die ihre kinder zwischen monatsgespräch, br-sitzung und bem-komission und weiter gehts?

das was diese schutzfrist nach der geburt schützt, sollte sie doch auch bei einem brm schützen.

K
Kulum

08.01.2014 um 14:12 Uhr

Nur das ein BRM eben ein Ehrenamt ausübt und die Buchhalterin eine weisungsgebundene Tätigkeit.

P
paula

08.01.2014 um 14:18 Uhr

wenn man bedenkt was der Gesetzgeber wollte darf es keinen Unterschied geben

K
Kulum

08.01.2014 um 14:22 Uhr

Da du es schon ins Spiel gebracht hast - was wollte denn dann der Gesetzgeber mit dem ArbZG bewirken? Es hat ebenfalls Schutzzweck, den hebeln wir alle in schöner regelmäßigkeit und völlig selbstverständlich aus. Was soll hier so anders sein?

S
Snooker

08.01.2014 um 14:36 Uhr

@Nubbel Meine Meinung lass ich mal lieber raus, denn dann müsste ich ja mit Dir auf einer Linie sein. Ich drücke es mal so aus, im Mutterschutz steht:

Der gesetzliche Mutterschutz hat die Aufgabe, die (werdende) Mutter und ihr Kind vor Gefährdungen, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt zu schützen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das heißt auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte, geringfügig Beschäftige und weibliche Auszubildende. Weitere Regelungen zum gesundheitlichen Schutz werdender Mütter vor Gefahren, Überforderung und der Einwirkung von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz finden sich unter anderem in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).

Hier ist eindeutig von Arbeitsplatz und Arbeitsverhältnis die Rede.

ab dem 28.07.2001

Vergangene Rechtsstände

01.01.1989 - 28.07.2001

Bitte zwei Rechtsstände für Versionsvergleich auswählen

Das Betriebsverfassungsgesetz sagt aus:

§ 37 BetrVG – Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

und genau hier beißt sich was man beim Mutterschutz nicht berücksichtigt oder besser gesagt nicht mit eingebaut hat.

Und bisher ist es meines Wissens noch nicht klar ausgeurteilt worden. So das jedes BRM in der Situation sagen kann" was wollt ihr denn ich arbeite nicht, ich führe mein Ehrenamt aus".

Wenn mir jetzt einer klar zeigt wo steht das hier für einem BRM das selbe zählt wie für jemandem der am Arbeitsplatz ist, dann rudere ich auch um 180 Grad zurück. Aber es muss wirklich klar und deutlich ohne wenn und aber da stehen als Besetz oder Urteil.

P
Pjöööng

08.01.2014 um 14:55 Uhr

MuSchG § 6: "Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht BESCHÄFTIGT werden."

Was ist "Beschäftigung"? "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."

Und damit ist es doch ganz einfach: Frisch entbundene BRinnen, die bei ihrer BR-Tätigkeit in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert sind und nach Weisungen tätig werden, die dürfen ihr Amzt nicht ausüben. Diejenigen, die mit ihrer BR-Tätigkeit nicht in die Arbeitsorganisation eingegliedert sind und ihre BR-Tätigkeit frei von Weisungen durchführen, dürfen ihr Amt ausüben.

Insofern könnte es sogar sein, dass alle Diskussionsteilnehmer hier Recht hatten... ;-)

N
Nubbel

08.01.2014 um 15:00 Uhr

als betriebsratsmitglied im mutterschutz..... ist das ein arbeitsverhältnis? und jetzt fang bitte nicht wieder an zu weinen.

S
Snooker

08.01.2014 um 15:14 Uhr

Wenn Du es so ausdrückst Nubbel, dann ja. Wenn es auch eigentlich ein Nein ist. Und da hat Pjöööng recht das wir vielleicht alle Recht haben, so blöde es auch klingt. Nur es fehlt diese Handfeste was man greifen kann. Und wenn ein BRM im Mutterschutz kein Arbeitsverhältnis ist....kann dann überhaupt ein Mutterschutzgesetz Anwendung finden. In dem Fall wäre die ganze Diskusion unsinig und niemand hätte recht. Ich denke hier ist einfach so lange ne Lücke bis irgend eine Seite einmal klagen wird.

Aber jedenfalls finde ich erstmal gut das man wieder in Ruhe weiter diskutieren kann ohne den anderen auf dem Schlips zu treten. :-)

P
Pjöööng

08.01.2014 um 15:28 Uhr

Zitat (Nubbel): "als betriebsratsmitglied im mutterschutz..... ist das ein arbeitsverhältnis?"

Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Arbeitnehmereigenschaft, also das Arbeitsverhältnis.

Das Mutterschutzgesetz gilt für Frauen die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Also: "ja!"

N
Nubbel

08.01.2014 um 16:43 Uhr

aha :))))))))))

K
Kulum

08.01.2014 um 17:21 Uhr

Alle BRM sind Arbeitnehmer. Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer. Schlussfolgerung: Das ArbZG gilt für alle BRM.

Also ich finde das hinkt

P
Pjöööng

08.01.2014 um 18:36 Uhr

Natürlich gilt das Arbeitszeitgesetz auch für alle Betriebsratsmitglieder.

P
pillepalleTR

08.01.2014 um 18:41 Uhr

"Natürlich gilt das Arbeitszeitgesetz auch für alle Betriebsratsmitglieder."

Ist dem wirklich so?

K
Kulum

08.01.2014 um 18:46 Uhr

Nicht bezüglich des Ehrenamtes. Aber jetzt keinen zweiten Kriegsschauplatz aufmachen. Ich finde den Krach um BRM im postnatalen Mutterschatz viel interessanter. Auch wenn sich dieses Problem wohl gar nicht so häufig stellen wird, wie es hier hitzig diskutiert wird

P
Pjöööng

08.01.2014 um 18:49 Uhr

Zitat (pillepalleTR): "Ist dem wirklich so?"

Ja! Mit folgenden Ausnahmen:

"Sechster Abschnitt Sonderregelungen § 18 Nichtanwendung des Gesetzes (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf 1.
leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte, 2.
Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind, 3.
Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen, 4.
den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften. (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz. (4) (weggefallen) § 19 Beschäftigung im öffentlichen Dienst Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung. § 20 Beschäftigung in der Luftfahrt Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung. § 21 Beschäftigung in der Binnenschiffahrt Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden. § 21a Beschäftigung im Straßentransport (1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. (2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. (3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit: 1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen, 2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen; 3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit. Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen. (4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten. (6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1.
nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln, 2.
abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten. § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen. (8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor. "

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Kulum

08.01.2014 um 18:54 Uhr

pillepalle Natürlich gilt es. Aber nur für die Zeit, in der du deiner weisungsgebundenen Tätigkeit nachgehst. Das BR-Mandat fällt als Ehrenamt eben nicht unter den Schutzgedanken des ArbZG. Deswegen musst du nach der Nachtschicht keine 11 stündige Ruhezeit einhalten bis du zur Sitzung darfst, du darfst auch problemlos 8h arbeiten und anschließend 5h Sitzung abhalten. Gleiches gilt für andere ehrenamtliche Tätigkeiten, wie Übungsleiter, Freiwillige Feuerwehr usw

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