Erstellt am 11.09.2014 um 20:25 Uhr von Rheinpfeife
Für die zeitliche Lage der Arbeitszeit und der Pausen gibt es nur rechtliche Rahmenbedingungen. Wann aber wer im Betrieb konkret arbeitet oder Pause hat, ist betrieblich festzulegen.
Dieses geschieht in der Regel durch Arbeits- oder Tarifvertrag. Wenn es einen BR gibt, hat dieser hier ein MBR nach § 87 (1) (2) BetrVG. Wenn es keinen gibt, greift die dann herrschende Allmacht des AG und er bestimmt allein nach billigem Ermessen.
Der Arbeits- und Gesundheitsschutz zwingt ihn sogar, hier Aktiv zu werden. Ein Anspruch auf eine pausenfreie Tätigkeit, um dadurch mehr Freizeit zu gewinnen, gibt es so nicht.
Auch eine betriebliche Übung greift hier nicht.
Erstellt am 12.09.2014 um 11:43 Uhr von nicoline
*Ihr Chef will ihr nun aber eine Pause anordnen, so daß sie täglich von 8 bis 13.30 Uhr arbeiten soll.*
Im Arbeitsleben muss man unterscheiden, zwischen Arbeitszeit und Anwesenheitszeit. Die Anwesenheitszeit wird durch die Pause verlängert, die Arbeitszeit nicht.
*Normalerweise gibt es doch erst ab 6 Std täglicher Arbeitszeit eine Pause....*
Eine Pause für alle AN die länger als 6 Std. arbeiten, ist das gesetzliche Mindestmaß, der AG kann jederzeit mehr gewähren.
Kann es sein, dass Deine Frau doch zwischendurch immer ein wenig Pause gemacht hat und der AG nun nicht mehr bereit ist, diese Zeit zu bezahlen? Sinnig wäre es ja vielleicht, wenn Deine Frau den AG mal fragt, warum das nun plötzlich so anders sein soll.
Erstellt am 12.09.2014 um 12:33 Uhr von moreno
Ohne Betriebsrat ist es halt sehr schwer sich gegen sowas zu wehren, habe aber dies im Internet gefunden:
Entscheidungen Direktionsrecht-Arbeitszeit:
Die zeitliche Lage der Arbeitszeit unterliegt in der Regel dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Die Bestimmung der Lage der Arbeitszeit und deren Änderung muss aber billigem Ermessen entsprechen, d.h. der Arbeitgeber hat nach Möglichkeit auf die Person des Arbeitnehmers und dessen familiäre Pflichten Rücksicht zu nehmen.
(BAG,12.12.1984,AP Nr.6 zu § 2 KSchG).
Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung seines Direktionsrechts die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Er darf eine Änderung nicht anordnen, die den berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer widerspricht, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt.
Ferner ist zu beachten, dass in Dienststellen und Einrichtungen, in denen eine Mitarbeitervertretung gewählt ist, diese ein volles Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 MAVO; § 40 Buchst. d MVG) und dass Dienstgeber und Mitarbeitervertretung verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen möglichst frauen- und familienfreundlich zu gestalten (§ 26 Abs. 2 Nr. 8 MAVO; Ruhe, ZMV 3/2000 S. 114).
(Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.3.1999 - 6 Sa 259/97 - NZA 5/2000, 263)
Das Direktionsrecht des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kann nur im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt werden (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl. 2000, § 45 Rdn. 68). Der Arbeitgeber darf keine Anordnungen treffen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf behindern (so Arbeitsgericht Hamburg vom 4.12.1995, NZR-RR 96, 365; vgl. Schaub, a.a.O.).
Vielleicht könnt Ihr damit ja Punkten :-) Viel Glück !