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Arbeitszeitregelung/Dienstplan

B
Beppo
Jan 2022 bearbeitet

Als Vorsitzender der MAV (Mitarbeitervertretung) eines Caritas-Krankenhauses in dem die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes) angewendet werden wende ich mich an dieses Forum, wohl wissend, dass die Beteiligungsrechte einer MAV nicht deckungsgleich sind mit denen eines Betriebs- oder Personalrates. In unserer Einrichtung findet die MAVO (Mitarbeitervertretungsordnung) Anwendung. Mich interessiert wie meine unten stehenden Fragen bei euch geregelt werden und wie eure Beteiligungsrechte als Betriebsräte aussehen. Lt. AVR gilt bei uns (noch) die 38,5-Stunden-Woche.

Seit vielen Jahren wird auf den meisten Pflegestationen sowie der Notaufnahme und der Intensivstation in den Tagschichten 7,5 Std/Tag gearbeitet. Ob eine frühere MAV einbezogen wurde, entzieht sich meiner Kenntnis. Frühdienst 06.00 bis 14.00 Uhr (30 min Pause) = 7,5 Std Spätdienst 13.30 bis 21.30 Uhr (30 min Pause) = 7,5 Std Nachtdienst 21.00 bis 06.30 Uhr (30 min Pause) = 9 Std.

Ein Mitarbeiter der keinen Nachtdienst und Überstunden leistet und auch nicht zu den Dienstbesprechungen erscheint (z. B. Krankenpflegeschüler) arbeitet somit jede Woche eine Stunde ins Minus. Er/Sie kann die Minusstunden nur ausgleichen, wenn irgendwann einmal ein Tag zusätzlich gearbeitet wird.

Meine Fragen:

  1. Ist es zulässig (Direktionsrecht des DG) dass bei einer 5-Tage-Woche mit einer regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit von 38,5 Std/Wo. statt tägl. 7,7 Std nur 7,5 Std. im Tagdienst gearbeitet wird.

  2. Gehe ich recht in der Annahme, dass Überstunden, Mehrarbeitsstunden sowie Zeiten für Dienstbesprechungen usw. nicht zur regelmäßigen Arbeitszeit gerechnet werden.

  3. Hat ein Mitarbeiter der regelmäßig im Tagdienst nur 7,5 Std. arbeitet, Anspruch auf mehr Urlaub? (38,5 Std : 7,5 = 5,13-Tage-Woche, obwohl im Arbeitsvertrag eine 5-Tage-Woche vereinbart wurde)

  4. Darf der Dienstgeber bzw. Stationsleiter bei der Erstellung des Monats-Dienstplanes die einzelnen Mitarbeiter schon mit Minus-Stunden verplanen.

  5. Ganz aktuell stellt sich heraus, dass wir heute Nachmittag überbesetzt sind. (Operationen wurden abgesagt). a. Hat mein Vorgesetzter das Recht, mich mit einer Ankündigungsfrist von sofort bis wenige Stunden nach Hause zu schicken, völlig egal ob ich Plus- oder Minusstunden habe? b. Wie verhält es sich wenn ich in dieser Woche bereits Überstunden geleistet habe?

  6. Jeder MA in Pflegedienst und ärztlichen Dienst ist verpflichtet, die vom DG gestellte Dienstkleidung zu tragen. Es gibt eine Zentralumkleide. a. Wo beginnt meine Dienstzeit? b. Hat jeder MA der zum tragen von Dienstkleidung und Schutzkleidung verpflichtet ist, Anspruch auf Wege- bzw. Umkleidezeit? c. Ist irgendwo die Anzahl der Minuten dafür festgelegt bzw. gibt es Richtwerte?

  7. Gelten die genannten Antworten auch für alle Teilzeitkräfte mit den unterschiedlichsten Arbeitszeitvereinbarungen?

Herzlichen Dank Beppo

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Community-Antworten (1)

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Barbara

27.09.2006 um 14:51 Uhr

Hallo! zu1. Für die minus -Stunden ist nicht der AN (Arbeitnehmen) verantwortlich sondern der AG( Arbeitgeber) In AVR muss doch ein Berechnungszeitraum vereinbart worden sein ( im DRK Tarifvertrag z.B. sind es 26 Wochen) nach Ablauf der 26. Woche muss die geschuldete Arbeitszeit "0" bertagen. Also "- "Stunden verfallen , bei "+" Stunden muss der MA solange freigestellt werden bis er bei 0 angekommen ist. Wir haben mit dem AG eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen und leichte Schwankungen zugelassen ( von - 5% bis + 10 % der geschuldeten AZ in 13 Wochen.

zu2. Zu Dienstzeit gehört alles was ich auf Anordnung für mein AG mache , auch Dienstbesprechungen.

zu3. Urlaubsanspruch hängt von der Zahl der gearbeiteten Tage pro Woche. Wieviele Stunden ich pro Tag arbeite ist nicht von Bedeutung.

zu.4 Ja , er darf. Nur irgendwann verfallen die "-" Stunden wenn er an die Berechnungszeiträume nicht denkt.

zu.5. Das geht gar nicht. Sehe ver.di Kampanie " Mein Frei gehört mir"- gerade für das Pflegepersonal gut.

zu6. S.g. " Umkleidezeiten" sind, glaube ich nicht per Gesetz geregelt. Das regeln interne Betriebsvereinbarungen.

zu.7. Ja. Diskriminierung aufgrund des Teizeits ins verboten( TzBfG § 4Abs.1)

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