Erstellt am 11.09.2014 um 10:27 Uhr von metallica
Ja, kann er. Die Übertragung ins nächste Jahr ist nur ausnahmsweise möglich, wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen. Das festzulegen ist Sache des AG. Wenn dieser das nicht sieht, heißt es Urlaub. Natürlich unter Beteiligung des BR.
§ 7 Abs. 3 lässt noch dringende in der Person liegende Gründe zu. Hier könnt ihr nachforschen.
http://dejure.org/gesetze/BUrlG/7.html
Erstellt am 11.09.2014 um 10:57 Uhr von moreno
Jetzt noch die Frage dürfen andere Mitarbeiter ihren Urlaub mit ins neue Jahr nehmen? Wenn nicht gilt muss er wohl seine 25 Tage in diesem Jahr nehmen. Was der AG aber nicht einfach kann ist zu sagen er muss jetzt im November zu Hause bleiben! In diesem Fall rate ich ihm dringend den Weg zum Betriebsrat! Ich an seiner Stelle würde jetzt den Urlaub so planen (2014) wie ich möchte und dem AG vorlegen.
Erstellt am 11.09.2014 um 17:03 Uhr von gironimo
§ 7 BUrl G:
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche ODER IN DER PERSON DES ARBEITNEHMERS liegende Gründe dies rechtfertigen.
also nicht nur dringende betriebliche....
Aber auch Mitbestimmung des BR bei strittigen Urlaubsfragen im Einzelfall und Urlaubsgrundsätze (§ 87 BetrVG).
Erstellt am 11.09.2014 um 21:45 Uhr von Rheinpfeife
Hier ein neues und durchaus interessantes Urteil zur Urlaubsgewährung.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Az. 21 Sa 221/14
http://openjur.de/u/716511.html