Erstellt am 05.09.2014 um 22:22 Uhr von Pickel
Erstellt am 05.09.2014 um 22:40 Uhr von Hoppel
@ Betriebsbonsai
Der Regelfall ist keine Arbeitsleistung wegen Urlaub; was wird den KollegInnen denn in diesem Fall gezahlt?
Wie ist denn der Provisionsanspruch überhaupt geregelt? Gibt es Zielvereinbarungen?
Mehr Informationen hier:
http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-mitbestimmung-br-lohngestaltung
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=180021
http://www.praxis-fortbildung.de/Aktuelles/default.asp?IdAktuelles=233
Aber Ansprüche aus § 4 Abs.1a EntgFG können die KollegInnen tatsächlich nur individualrechtlich geltend machen.
Erstellt am 06.09.2014 um 07:12 Uhr von Betriebsbonsai
@Hoppel: Bei uns kommt dazu, dass der Chef im Urlaubsfall auch das Gesetz beachtet, und den Provisionsschnitt bezahlt. Nur bei Krankheitsausfall sieht er es halt nicht ein. Die Verkaufsprovisionen sind ein per Arbeitsvertrag geregelter, fester Bestandteil des Lohnes. Nun denn, ich habe befürchtet, dass hier nur die individuelle Klage möglich ist.- Wird also eh kein Kollege wagen, da alle (zu recht) sagen, dass Sie nach einer Klage sicherlich auf der "Abschussliste" stehen würden (Chef=Inhaber der Firma). Danke für die Antworten.
Erstellt am 06.09.2014 um 09:20 Uhr von gironimo
Ihr könnt höchstens flankierend eine neue BV zum Provisionssystem fordern. Da seit Ihr ja in der Mitbestimmung und könnt so einiges Regeln.
Erstellt am 06.09.2014 um 09:36 Uhr von Hoppel
@ Betriebsbonsai
Nicht so schnell die Flinte in´s Korn werfen!
Ist im AV ein Fixum und ein variabler Gehaltsanteil vereinbart?? Oder wird die Provision on top gezahlt?
In beiden Fällen könnt ihr über den § 87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG einhaken!!! Da scheint Euch aber das erforderliche Know how zu fehlen.
Ich kann Euch nur anraten, dass BRM ein Spezialseminar "Angestellte AN im Außendienst" besuchen, das von allen großen Schulungsanbietern angeboten wird. Das Thema "Vergütung" gehört immer zum Seminarinhalt!
Erstellt am 06.09.2014 um 11:13 Uhr von Pickel
Wenn es bereits einen arbeitsvertraglichen Punkt "Provision" gibt düfte es schwer werden, eine BV genau zu diesem Punkt abzuschließen und von der Einigungsstelle die Notwendigkeit einer solchen anerkannt zu bekommen.
Erstellt am 06.09.2014 um 11:26 Uhr von Pickel
Die Ansprüche lassen sich aber auch nach Arbeitsende noch einklagen. Also zumindest schön Buch führen!