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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Missachtung des Entgeltfortzahlungsgesetzes bei Krankheit

B
Betriebsbonsai
Jan 2018 bearbeitet

Hallo. Direkt noch ne zweite Frage. Unsere Provisionsverkäufer im Hause bekommen im Krankheitsfälle als Lohnfortzahlung nur den Durchschnitt ihres festen Gehaltsbestandteiles und nicht auch den Schnitt Ihrer Provision. Dies ist entgegen dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Wir haben den AG mit einem beschlossenem Schreiben auf diese Missachtung des Gesetzes hingewiesen. Dieser sagte uns darauf hin nur, dass ihn dieses nicht interessiere würde und jeder einzelne müsse ihn halt erst einmal verklagen, da es sich hier um einen idividualrechtlichen Fall handeln würde. Sind uns als BR hier wirklich die Hände gebunden?? Immerhin betrifft es alle ca. 120 Provisionsverkäufer im Unternehmen.

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Community-Antworten (7)

P
Pickel

06.09.2014 um 00:22 Uhr

Jap, AG hat Recht

H
Hoppel

06.09.2014 um 00:40 Uhr

@ Betriebsbonsai

Der Regelfall ist keine Arbeitsleistung wegen Urlaub; was wird den KollegInnen denn in diesem Fall gezahlt?

Wie ist denn der Provisionsanspruch überhaupt geregelt? Gibt es Zielvereinbarungen?

Mehr Informationen hier:

http://www.betriebsrat.com/urteile-br-arbeit-mitbestimmung-br-lohngestaltung

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/tk_sec.cgi?chosenIndex=UAN_nv_1005&xid=180021

http://www.praxis-fortbildung.de/Aktuelles/default.asp?IdAktuelles=233

Aber Ansprüche aus § 4 Abs.1a EntgFG können die KollegInnen tatsächlich nur individualrechtlich geltend machen.

B
Betriebsbonsai

06.09.2014 um 09:12 Uhr

@Hoppel: Bei uns kommt dazu, dass der Chef im Urlaubsfall auch das Gesetz beachtet, und den Provisionsschnitt bezahlt. Nur bei Krankheitsausfall sieht er es halt nicht ein. Die Verkaufsprovisionen sind ein per Arbeitsvertrag geregelter, fester Bestandteil des Lohnes. Nun denn, ich habe befürchtet, dass hier nur die individuelle Klage möglich ist.- Wird also eh kein Kollege wagen, da alle (zu recht) sagen, dass Sie nach einer Klage sicherlich auf der "Abschussliste" stehen würden (Chef=Inhaber der Firma). Danke für die Antworten.

G
gironimo

06.09.2014 um 11:20 Uhr

Ihr könnt höchstens flankierend eine neue BV zum Provisionssystem fordern. Da seit Ihr ja in der Mitbestimmung und könnt so einiges Regeln.

H
Hoppel

06.09.2014 um 11:36 Uhr

@ Betriebsbonsai

Nicht so schnell die Flinte in´s Korn werfen!

Ist im AV ein Fixum und ein variabler Gehaltsanteil vereinbart?? Oder wird die Provision on top gezahlt? In beiden Fällen könnt ihr über den § 87 Abs.1 Nr. 11 BetrVG einhaken!!! Da scheint Euch aber das erforderliche Know how zu fehlen.

Ich kann Euch nur anraten, dass BRM ein Spezialseminar "Angestellte AN im Außendienst" besuchen, das von allen großen Schulungsanbietern angeboten wird. Das Thema "Vergütung" gehört immer zum Seminarinhalt!

P
Pickel

06.09.2014 um 13:13 Uhr

Wenn es bereits einen arbeitsvertraglichen Punkt "Provision" gibt düfte es schwer werden, eine BV genau zu diesem Punkt abzuschließen und von der Einigungsstelle die Notwendigkeit einer solchen anerkannt zu bekommen.

P
Pickel

06.09.2014 um 13:26 Uhr

Die Ansprüche lassen sich aber auch nach Arbeitsende noch einklagen. Also zumindest schön Buch führen!

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