Erstellt am 17.12.2006 um 17:51 Uhr von Fayence
Guido,
wenn der Ex-Azubi bereits einen AV erhalten hat, kommt die Anhörung gem. §99 BetrVG wohl etwas spät! Und soll dieser Ex-Azubi unter- oder übertariflich entlohnt werden? Um einen echten AT-Vertrag wird es sich wohl kaum handeln...
Erstellt am 17.12.2006 um 17:57 Uhr von guido
Hallo Fayence,
als wir uns zum Monatsgespräch trafen, da hatte der Ex-Azubi soweit wir wissen bereits unterschrieben. Jedenfalls hatte er in seiner Abteilung schon einen auf den neuen Vertrag und die Übernahme ausgegeben. Die AT-Enlohnung ist untertariflich, dass hat unserer Vorsitzende gleich nach der Übergabe durch den Arbeitgeber nachgefragt. Über konkrete Lohnhöhe wurde nicht gesprochen, ist ja aberauch nicht die Frage. Es geht darum, ob die Firma sich nicht an den Tarifvertrag halten darf und der BR diesem Ansinnen zustimmen kann.
Erstellt am 17.12.2006 um 18:11 Uhr von ferdi
Es darf keiner schlechter oder besser gestellt sein. Darüber müß Ihr wachen.
Aber:
Ist er in der Gewerkschaft und hat Anspruch auf tarifliche Leistungen? Wenn nicht, gilt was im Arbeitsvertrag steht.
Tarifvertragsanspruch
Nicht ernten, wo man nicht gesät hat.Tarifvertrag gilt nicht für jeden.
Für ihre Mitglieder handelt die Gewerkschaft mit den Arbeitgeberverbänden Tarifverträge aus.
Für Gewerkschaftsmitglieder sind Tarifvertragsleistungen verbrieftes Rechte, auf die sie Anspruch haben. sie können sie einklagen.
ArbeitnehnerInnen, die nicht der Gewerkschaft angehören, haben keinen unmittelbaren Anspruch auf das im Tarifvertrag Vereinbarte.Wer Tarifvertragsleistungen in Anspruch nimmt, jedoch nicht Gewerkschaftsmitglied sein will, tut das auf Kosten der Beitragszahlenden. Denn:
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben Rechtsanspruch auf tarifliche Leistungen.
Das regelt der Paragraph 4 des Tarifvertragsgesetzes.
Im Tarifvertragsgesetz ist bestimmt, dass
Nur Gewerkschaften einerseits und einzelne Arbeitgeber sowie Arbeitgeberverbände anderseits Tarifverträge abschließen können
und jene Arbeitgeber und ArbeitnehmerInnen den Tarifvertrag einzuhalten haben und Rechte aus dem Tarifvertragbeanspruchen können, die Mitglied eines vertragsbeteiligten Arbeitverbandes bzw. der vertragsbeteiligten Gewerkschaft sind.
Wer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, hat keinen Anspruch auf das im Tarifvertrag Vereinbarte.
Entsprechendes führte auch das Arbeitsgericht Gießen aus. Eine Klägerin klagte auf Höhergruppierung entsprechend den tariflichen Bestimmungen. Das Arbeitsgericht stellte in der Urteilbegründung fest: Obwohl die Klägerin die Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt, hat sie auf keinen Fall Anspruch darauf, da sie nicht Mitglied der Gewerkschft sei, die als Vertragspartner den Tarifvertrag unterzeichnet hat.
Nur Gewerkschaftsmitglieder haben einen rechtlichen, einklagbaren Anspruch auf tarifliche Leistung.
ferdi
Erstellt am 17.12.2006 um 18:21 Uhr von guido
Danke Ferdi! Aber leider gibt es andere FUndstellen, die für eine Trifbindung keineswegs eine Gewerkschaftsmitgliedschaft vorsehen. Wäre für die Gewerkschaften ja auch zu schön, da es sich um ein gutes Mittel zur Mitgliederwerbung handeln würde. Ich habe mal in den bestehenden Mantel- und Gehaltvertrag für unseren Ex-Azubi geschaut, da ist von Deiner Vermutung nichts zu lesen.
Erstellt am 17.12.2006 um 18:31 Uhr von Fayence
"Wie haben wir uns korrekt zu verhalten, ohne dass wir durch unsere Reaktion die EInstellung des bisherigen Auszubildenden gefährden?"
guido,
diese Frage dürfte sich doch wohl erübrigt haben! Oder wollt Ihr den § 101 BetrVG aus der Tasche ziehen?
Ansprüche aus einem Tarifvertrag erwachsen dann, wenn sowohl AG als auch AN Mitglied einer der Vertragsparteien sind. Da diese Angaben fehlen, kann Dir keine konkrete Antwort gegeben werden.
Mehr dazu hier: http://www.bewerbungsmappen.de/links/ArbeitsrechtXVII/Arbeitsrecht199/arbeitsrecht199.html
Erstellt am 17.12.2006 um 18:34 Uhr von paula
@guido
"Aber leider gibt es andere FUndstellen, die für eine Trifbindung keineswegs eine Gewerkschaftsmitgliedschaft vorsehen"
also das ist eindeutig nach dem TVG. der tarifvrtrag gilt nur bei beiderseitigen tarifbindung! ausnahme: der TV ist allgemeinverbindlich erklärt.
Erstellt am 17.12.2006 um 18:38 Uhr von guido
@ Fayene: Das mit dem Paragrafen 101 aus der Tasche ziehen, habe ich nicht verstanden.
Meine Frage ging in die Richtung: Wenn wir der Eingruppierung nicht zustimmmen, da der Ex-Azubi Gewerkschaftsmitglied ist (kläre ich Montag!), kann der Arbeitgeber dann den vorhandenden Arbeitsvertrag aufheben?
Erstellt am 17.12.2006 um 18:41 Uhr von guido
@ Fayence: Und noch eine Nachfrage zu Deinem Beitrag von 17:51 Uhr. Hat es irgendwelche Folgen, dass der AG uns erst später informiert hat? Es kann auch so schein, dass der unterschriebene Arbeitsvertrag erst zum 1.1.2007 beginnt; das weiß ich nicht so genau?
Erstellt am 17.12.2006 um 18:42 Uhr von guido
@ Paula: Danke! Ich glaube es jetzt ja...
Erstellt am 17.12.2006 um 20:21 Uhr von Fayence
guido,
ein ev. schon unterschriebener Arbeitsvertrag muss und hat den BR nicht zu interessieren! Ist Problem des AGs, wenn er den BR erst nach Unterschrift zur geplanten Einstellung anhört.
Er muss halt damit rechnen, dass der BR die Zustimmung zur geplanten Einstellung verweigert. Je nach Ausgangssituation kann/muss der AG das Arbeitsgericht anrufen, um die Zustimmung zur Einstellung durch Richterspruch ersetzen zu lassen oder der BR kann beim Arbeitsgericht beantragen, dem AG aufzugeben, dass er die personelle Maßnahme aufhebt.
Erstellt am 18.12.2006 um 07:35 Uhr von hans2
@ Fayence: Es ist in diesem Fall wohl das Problem des Ex-Azubis, der einen Arbeitsvertrag unter dem bestehenden Tarifvertrag unterschrieben hat. Der Arbeitgeber pfeifft sich eins, da ihm eh nichts am Urteil des Betriebsrates liegt und er den Ex-Azubi zu günstigeren Konditionen beschäftigt. Das Mitspracherecht des BRs ist ausgehebelt und soll nichts tun?
Erstellt am 18.12.2006 um 08:55 Uhr von paula
@hans2
was will der BR denn tun? man sollte lieber kämpfen wenn man aussichten auf erfolg hat!
für den ex-azubi ist die sache doch sehr einfach: er tritt in die gewerkschaft ein!
Erstellt am 18.12.2006 um 08:56 Uhr von nidis
@guido
Wir hatten mal das gleiche Problem. Eine MA wurde intern auf eine höherwertige Stelle versetzt. Bei uns wurde eine Gehaltsgruppe unter der tariflichen Eingruppierung beantragt. Wir haben der Versetzung zugestimmt und der Eingruppierung wiedersprochen. Der AG hat die Zustimmungsersetzung beim Arbeitsgericht beantragt und ebenfalls argumentiert, dass die MA kein Gewerkschaftsmitglied ist, und auch nicht den Wunsch hat die tarifliche Entlohnung zu bekommen (warum und weshalb wäre jetzt zu lange). Wie haben vor Gericht folgendermaßen argumentiert:
1) Wenn im AV steht, dass die MA nach dem Tarifvertrag vergütet wird, gilt auch für Sie der TV egal ob Gewerkschaftsmitglied oder nicht.
2) Steht im AV etwas anderes, hat der AG eine neue betriebliche Lohngestaltung geschaffen und der BR hätte gemäß § 87 BetrVG im Vorfeld mitbestimmen müssen.
Die Richterin gab uns recht und der AG musste der MA die tarifliche Eingruppierung geben da er keine neue Lohngestaltung wollte.
Ihr habt also sehr wohl Möglichkeiten gegen den AT Vertrag vorzugehen.
Erstellt am 19.12.2006 um 08:20 Uhr von guido
Ein Hallo in die Runde! Ich fasse einmal zusammen und hoffe auf weitere Meinungen:
1) Unser Arbeitgeber bittet uns als Betriebsrat um Zustimmung zur Einstellung und Eingruppierung eines Ex-Azubis.
2) Die Einstellung ist befristet (Elterzeit eines anderen Mitarbeiters).
3) Die Eingruppierung folgt nicht dem bestehenden Tarifvertrag.
4) Ob der Ex-Azubi in der Gewerkschaft ist, kann der BR leider nicht ermitteln, da der betroffene Mitabeiter sich im Ausland (Urlaub) aufhält.
5) Soweit dem BR bekannt ist, wurde der Vertrag schon vorher unterzeichnet. Ob es um eine vorläufige personelle Maßnahme gehandelt hat, ist nicht bekannt.
Unsere Frage:
Wie haben wir zu reagieren?
Da wir offenbar erst nach Vertragsunterschrift informiert wurden, könnten wir wohl nur den § 101 BetVG ziehen, oder? Das wollen wir aber gar nicht. Im Grunde wollen wir nur erreichen, dass sich unser Arbeitgeber bei der Entlohnung an den Tarifvertrag hält, so wie er es bei allen Mitarbeitern bislang getan hat.
Erstellt am 19.12.2006 um 09:27 Uhr von Lotte
guido,
vielleicht steht im AV "vorbehaltlich der Zustimmung des BR". Ihr könntet erstmal der Einstellung zustimmen und der Eingruppierung widersprechen mit von Dir genannten Gründen. Wenn sich der AG nicht einsichtig zeigt und Ihr wirklich wollt, dass er weiter nach Tarif bezahlt, bei jedem, dann bleibt m.E. nur der 101er
Erstellt am 19.12.2006 um 11:09 Uhr von nidis
@guido
Ich gebe Lotte recht. Wenn nichts gegen die Einstellung spricht, stimmt dieser zu. Und die Eingruppierung verweigert ihr mit den Gründen a) Verstoß gegen einen Tarifvertrag und b) vorsorglich einen Verstoß gegen ein Gesetz, hier der § 87 BetrVG, Mitbestimmung bei Lohngestaltungen.
Dadurch muß der AG reagieren.