Einstellung ohne BR - Kommt nun wegen Missachtung des §99 BetrVG die Androhung des §101 in Betracht?
Liebe BR-Freunde, unser BR erhielt im Juli eine Anhörung zu einer Einstellung ab 1. November (ohne interne Ausschreibung, unbefristet), der fristgerecht schriftlich mit folgenden Begründungen widersprochen wurde:
- keine interne Stellenausschreibung
- warum unbefristet, wenn alle anderen MA grundsätzlich erst befristet eingestellt werden
- Eingruppierung in Probezeit zu hoch Seitens des ArbG wurde eine interne Stellenausschreibung nachgeschoben und es geschah nichts mehr. Am 3. 11. wurde nun diese Einstellung vollzogen, ohne dass der BR in irgendwelcher Weise unterrichtet wurde. Wir sind der Meinung, dass eine erneute (nachgebesserte) Anhörung notwendig gewesen wäre und dass diese Einstellung nicht rechtswirksam ist. Kommt nun wegen Missachtung des §99 BetrVg die Androhung des §101 in Betracht?
Vielen Dank im voraus. Liebe Grüße, Steffen
Community-Antworten (1)
05.11.2008 um 13:11 Uhr
Hallo schubi1,
Erstmal zu Eurem Widerspruch: Zur internen Stellenauschreibung ist der AG nur verpflichtet, wenn Ihr diese entweder in einer BV festgeschrieben habt oder irgendwann einmal zur Grundvoraussetzung für eine Einstellung erklärt habt (das dürft ihr). Habt ihr das nicht gemacht, war der Widerspruch an sich gegenstandslos. Da der AG die interne Auschreibung dann doch noch durchgeführt hat, hat er die Notwendigkeit derselben allerdings ohnehin akzeptiert, damit hat er auch Euren Widerspruch faktisch akzeptiert, was er nicht unbedingt gemusst hätte.
Das ein Arbeitnehmer unbefristet eingestellt wurde, während andere befristet eingestellt wurden ist keine Ungleichbehandlung, also auch kein Widerspruchsgrund. Sofern bei Euch aber aktuell für diesen Arbeitsplatz geeignete befristete AN beschäftigt werden, wäre das ein Widerspruchsgrund nach §99 (2) 3. 2. Halbsatz gewesen, den der AG nicht so einfach hätte entkräften können.
Eine schlechterentlohnung von AN während der Probezeit ist eine Benachteiligung der neu einzustellenden Kollegen. Insofern ist es natürlich kein Widerspruchsgrund, wenn einer während der Probezeit NICHT schlechter entlohnt wird! Es wäre hingegen einer, wenn geplant wäre den Kollegen während der Probezeit schlechter zu stellen. Eure Argumentation ist also absolut widersinnig und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz!
Überdenkt mal Eure Argumentation!!!!
Um aber zu Deiner eigentlichen Frage zu kommen: Natürlich ist das Verfahren nicht dadurch abgeschlossen, dass er jetzt die interne Stellenausschreibung durchgeführt hat. Euer Widerspruch hat nach wie vor Bestand. Er hätte erneut das Verfahren nach §99 durchführen müssen, was er nicht getan hat. Also könnt ihr jetzt nach §101 vorgehen, bzw. solltet das tun. Ich glaube nicht, dass Euren Arbeitgeber die pure "androhung" von §101 überzeugt, denn der AN ist ja bereits rechtswirksam eingestellt - aus dem Vertrag kommt er nicht mehr ohne Kündigung raus, höchstens über die Probezeitregelung. Und ich gehe davon aus, das er den AN ohnehin nicht loswerden will - also wird das ganze ohnehin auf Beschlussverfahren hinauslaufen. Probieren könnt Ihr die "Androhung" natürlich trotzdem.
Falls ihr entsprechend vorgeht wird Eurem AG IMHO nichts anders übrigbleiben als das Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten. Fristen gibt es da nicht, das kann er also jetzt noch nachholen. Und falls Ihr nicht im Vorfeld dafür gesorgt habt, dass eine Stellenausschreibung zwingend erforderlich ist, ist es wahrscheinlich, dass ihr da untergeht da Euer Widerspruch nicht ordentlich begründet war. Der §101 wird dann bedeutungslos, da er dann das Verfahren ja ordentlich durchgeführt hat (Mitbestimmung - Widerspruch - Zustimmung (verspätet) ersetzt). Wie gesagt, das steht und fällt mit der Wirksamkeit Eures ersten Arguments. Die anderen Argumente gehen ins Leere.
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