Vesetzte Arbeitszeit -Mitbestimmung BR
Zwei Mitarbeiter unserer Firma, sitzen zusammen in einem Büro, sind angewiesen worden, ab nächste Woche für unbestimmte Zeit versetzte Arbeitszeiten zu fahren. D. h., das Büro muss/soll im Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:15 Uhr besetzt sein. Mitarbeiter 1 soll von 6:00 - 14:15 Uhr und MA 2 von 10:00 18:15 Uhr arbeiten. Es exisitert keine BV für diese versetzte spez. Arbeitzeit
Frage 1: Ist dies ohne gültige BV zulässig?
Frage 2: Bedarf die Einführung dieser versetz. Arbeitszeit der Zustimmung/Mitsprache des BR?
Frage 3: Ist dies zulässig wenn die restliche Belegschaft der Firma in einem Gleitzeitverhältnis mit einer Kernarbeitszeit von 9:30 Uhr bis 13:30 Uhr und einem Gleitzeitrahmen von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr arbeitet?
Vielen Dank für die Hilfe! Bernd
Community-Antworten (4)
03.09.2014 um 23:04 Uhr
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Natürlich. wenn keine BV vorliegt, wird eben ohne BV entschieden.
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ja
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Zulässig wenn begründet ist vieles. Wenn der AG gute Gründe hat, weshalb bei diesen beiden MA die Schichten sich ergänzen müssen, kann er auch von einer allgemeinen Regelung abweichen. BR-Mitbestimmung natürlich inkl, die aber je nach Fall auch ersetzt werden könnte.
04.09.2014 um 08:45 Uhr
@ BerndSchomber
"Es exisitert keine BV für diese versetzte spez. Arbeitzeit"
Gibt es denn eine BV "Gleitzeit", die uneingeschränkt für den gesamten Betrieb gilt?
Falls ja, kann auch der AG nicht einfach davon abweichen. Es kommt also auf den konkreten Regelungsinhalt dieser BV an. Lässt die BV keine abweichende Regelung zu, muss die BV gekündigt und neu verhandelt werden.
Ggf. könnte man als BR mit dem AG eine Regelungsabsprache treffen und dieses Arbeitszeitmodell für z.B. vier Wochen als Testmodell laufen lassen. Würde aber auch das Einverständnis der betroffenen KollegInnen voraussetzen; immerhin haben die im Falle einer wirksamen BV "Gleitzeit" auch einen Rechtsanspruch auf Erfüllung!
Was sagen denn die KollegInnen zu den Plänen des AG?
04.09.2014 um 12:21 Uhr
Nur der Vollständigkeit halber noch die Gesetzesgrundlage zu Frage 2: BetrVG, § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Der Gleitzeitrahmen eurer BV reicht nur bis 18:00, nicht bis 18:15 Uhr. Zudem ist in eurer BV doch wohl wahrscheinlich geregelt, dass der AN über den Beginn seiner Schicht innerhalb dieses Rahmens bestimmt, und nicht euer AG. Oder?
04.09.2014 um 17:57 Uhr
.... und versteht Eure Mitbestimmung nicht nur als rechtliche Richtigkeitskontrolle. Wenn Ihr sachliche Gründe habt, die gegen die Regelung spricht (z.B. Vereinbarkeit von Beruf und Familie; hoher Aufwand wegen Fahrzeiten oder was auch immer), tragt sie beim AG vor und stimmt der Reglung nicht zu.
Dann müsst Ihr mit dem AG nach einen Kompromiss suchen.
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