Erstellt am 31.08.2014 um 15:26 Uhr von gironimo
§ 80 BetrVG Abs. 1
Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
(...)
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
a) (...)
b) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern
Der BR hat es also in seinem "Pflichtenheft" zu stehen. Wenn Ihr also mit dem AG über eine neue BV zur Arbeitszeit verhandelt, liegt es an Euch, Regelungen zur Verhandlung vorzuschlagen, die der Vereinbarkeit von Beruf und Familie dienen.
Es liegt dann an Eurem Verhandlungsgeschick, entsprechende Vereinbarungen durchzusetzen.
Also besser gute Argumente als nach Gesetzen und Urteiulen gesucht.....
Eine "Verpflichtung" Kinderbetreuung zu gewährleisten gibt es nicht.
Erstellt am 31.08.2014 um 15:46 Uhr von caroline
hey danke..ich wusste das du schnell bist..jetzt fällts mir wie schuppen von den augen
Erstellt am 31.08.2014 um 18:36 Uhr von Pickel
Merke: dies ist eine Verpflichtung an den BR. KEINE Regelung der Arbeitszeit, die den AG bindet.
Erstellt am 31.08.2014 um 18:40 Uhr von Rheinpfeife
@Gironimo
„Eine "Verpflichtung" Kinderbetreuung zu gewährleisten gibt es nicht.“
Das würde ich so nicht unterschreiben.
Aus § 6 Abs. 4 (b+c) ArbZG, § 45 SGB V und § 20 SGB VIII lässt sich schon eine entsprechende Verpflichtung ableiten.
Auch das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) hat hierzu einiges zu sagen.
Erstellt am 31.08.2014 um 19:02 Uhr von Hoppel
@ Rheinpfeife
Im § 6 ArbZG steht lediglich, dass der AG einen Nacht-AN auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen hat, wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt.
Der § 45 SGB regelt den Anspruch auf Krankengeldzahlung durch die gesetzl. Krankenkasse und zwar bei Erkrankung eines Kindes.
§ 20 SGB VIII wiederum regelt die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen und zwar durch die Jugendhilfe.
Das Pflegezeitgesetz regelt ebenfalls überhaupt nichts, was mit einer ganz normalen Kinderbetreuung zu hat.
Du warst kreativ, aber solltest lieber La Paloma pfeifen.