Erstellt am 28.08.2014 um 09:23 Uhr von gironimo
Ist er Außendienstler? Hat er einen Arbeitsplatz im Betrieb in R-Pf? Wohnt er auch in BW und hat dort eine Art Home-Office, Lager oder gleichen?
Erstellt am 28.08.2014 um 12:23 Uhr von Lexipedia
Es kommt darauf an wo er seinen Arbeitsplatz hat und wenn da Feiertag ist hat er halt einen freien Tag mehr! Wir haben auch Kollegen aus Niedersachsen und die haben zwei Mal im Jahr frei, wenn ihre Nachbarn arbeiten müssen. Weil sie halt in NRW arbeiten dürfen. Aber anders rum haben wir einen Außendienstler, der seine Arbeitsstelle in Niedersachsen hat. Der muss Arbeiten oder einen Tag Urlaub nehmen!
Erstellt am 28.08.2014 um 15:33 Uhr von gironimo
Daher meine Fragen: Bei Außendienstlern wird ja der Arbeitsplatz (Gebiet) auch am Wohnort festgemacht, wenn er von dort seine Arbeitseinsätze plant und durchführt.
Was anderes wäre, wenn der AN sein Büro im Betrieb in R-Pf. hat und von dort regelmäßig nach BW muss. Da denke ich, dass es auch zum Annahmeverzug kommen kann, wenn die Kunden nicht erreichbar sind und der Kollege nicht in R-Ph. eingesetzt wird.
An Hand der vorliegenden Informationen sind viele Fallbeispiele denkbar.
Erstellt am 28.08.2014 um 16:25 Uhr von Pjöööng
An Feiertagen besteht ein Arbeitsverbot am Ort des Feiertages. Am 06.01. darf deshalb in Baden-Würstchenberg grundsätzlich nicht gearbeitet werden.
Die Arbeitnehmer die ihren Arbeitsplatz in Ba-Wü haben, dürfen an den Eiligen Drei Phönixen nicht arbeiten, also "haben sie Feiertag". Ihnen steht nach dem Entgeltforzahlungsgesetz dennoch Entgeltzahlung zu, weil die Arbeit "wegen des Feiertages" ausfällt.
Arbeitnehmer die ihren Arbeitsplatz in Hessen haben, dürfen am 06.01. arbeiten und ebkommen ebenso ihr Entgelt (weil sie gearbeitet haben).
Arbeitnehmer die ihren Arbeitsplatz in Ba-Wü UND in Hessen haben (weil sie z.B. den Großraum Mannheim betreuen) dürfen an diesme Tag nicht in Ba-Wü arbeiten, wohl aber in Hessen. Sollten sie dannoch beschließen an diesem Tage nicht zu arbeiten, ist zu prüfen, ob die Arbeit "WEGEN" des Feiertages ausgefallen ist. Dies wäre dann wohl in der Regel zu verneinen, weil ja die Arbeitsmöglichkeit in Hessen bestanden hätte.
Anderes könnet wiederum gelten, wenn regelmäßig an bestimmten Tagen in Ba-Wü oder in Hessen gearbeitet würde. Wenn dann der 06.01. auf den Ba-Wü Tag fällt, fiele die SArbeitszeit wohl wiederum wegen des Feiertages aus. Grundsätzlich wären so sogar "halbe Feiertage" denkbar.