Erstellt am 25.08.2014 um 07:24 Uhr von gironimo
Du solltest einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen oder den Rechtschutz der Gewerkschaft nutzen (sofern Du Mitglied bist).
Da die Details schwerlich aus der Ferne bewertet werden können, kann auch schlecht Ratschläge geben.
Erstellt am 25.08.2014 um 11:19 Uhr von Tulpe
Bestehe doch auf
Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 BetrVG ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts")
Es gilt der Grundsatz: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Betriebsratsarbeit finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).
Das ist bei fixen Löhnen und Gehältern kein Problem, wird aber zum Problem, wenn z.B. im Gehalt variable leistungsabhängige Gehaltsbestandteile enthalten sind. In diesem Fällen müssen Durchschnittswerte ermittelt werden. Das kann im Einzelfall zu sehr schwierigen Problemen führen.
Gruß
Erstellt am 26.08.2014 um 07:36 Uhr von speddy
Guten Morgen,
sebstverstänlich bin ich Mitglied in der Gewerkschaft und werde diese auch kontaktieren, sowie einen Fachanwalt einschalten @gironimo
nur erhoffte ich mir den einen oder anderen Tipp um die ganze Angelegenheit vielleicht mal von einer anderen Seite zu "beleuchten"
@Tulpe
hatte ich nicht geschrieben, das genau der § 37.2 BetrVG mit den variabelen Zulangen mein Problem darstellt ?
Oder verstehen ich Dich jetzt nicht ??
Erstellt am 27.08.2014 um 13:53 Uhr von Nubbel
http://www.gloistein-partner.de/verguetungsansprueche-von-betriebsratsmitgliedern-welche-ansprueche-gegen-den-arbeitgeber-geltend-gemacht-werden-koennen
Das Betriebsratsmitglied soll Anspruch auf sämtliche Zuschläge und Zulagen behalten, die es ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Erfasst sind davon z.B. Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen. Selbst ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten, die ein Betriebsratsmitglied infolge einer Freistellung nicht weiter verrichtet, sollen aufrechterhalten werden (BAG, Beschluss vom 08.10.1981, AP Nr. 2 zu § 49 BAT).