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Engeltzahlung bei Freistellung

S
Speedy
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen :-)

ich bin seit dem 1.6.14 freigestelltes BR Mitglied und "verhandel" im moment über meinen Lohn. zur zeit werde ich nach § 37.2 BetrVG gerechnet, was mir aber leider großen Finanziellen Nachteil bringt, weil ich ja keine Steuerfreibeträge als auch Erschwerniss Prozente mehr habe.

Normalerweise werden im Konzern bei uns alle freigestelten BR mit einem Fixum bezahlt, damit sie nicht schlechter gestellt sind. Da aber die ersten "Verhandlungen" gescheitert sind weil wir ca 150 Euro Netto auseinader liegen. Möchte mich der Arbeitgeber nach § 37.2 BetrVG dauerhaft entlohnen. Denn er weigert sich zb. die Erschwerniss Stunden zu bezahlen, weil ich diese ja jetzt nicht leiste. Und "vergleicht" mich mit einem Kollegen der zwar in meiner Schicht arbeitet, aber nicht meinen Job ausführt und fast keine % schreibt ;-) Was gibt es für mich für Möglichkeiten ? Habt Ihr eine Idee ?

Ich war vorher in der Contischicht tätig

1.93504

Community-Antworten (4)

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gironimo

25.08.2014 um 09:24 Uhr

Du solltest einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen oder den Rechtschutz der Gewerkschaft nutzen (sofern Du Mitglied bist).

Da die Details schwerlich aus der Ferne bewertet werden können, kann auch schlecht Ratschläge geben.

T
Tulpe

25.08.2014 um 13:19 Uhr

Bestehe doch auf Rechtsgrundlage: § 37 Abs. 2 BetrVG ("ohne Minderung des Arbeitsentgelts")

Es gilt der Grundsatz: Jedes Betriebsratsmitglied muss für die Zeit seiner Betriebsratsarbeit finanziell so gestellt werden als wenn es während dieser Zeit "normal" gearbeitet hätte (Lohnausfallprinzip).

Das ist bei fixen Löhnen und Gehältern kein Problem, wird aber zum Problem, wenn z.B. im Gehalt variable leistungsabhängige Gehaltsbestandteile enthalten sind. In diesem Fällen müssen Durchschnittswerte ermittelt werden. Das kann im Einzelfall zu sehr schwierigen Problemen führen. Gruß

S
speddy

26.08.2014 um 09:36 Uhr

Guten Morgen,

sebstverstänlich bin ich Mitglied in der Gewerkschaft und werde diese auch kontaktieren, sowie einen Fachanwalt einschalten @gironimo

nur erhoffte ich mir den einen oder anderen Tipp um die ganze Angelegenheit vielleicht mal von einer anderen Seite zu "beleuchten"

@Tulpe hatte ich nicht geschrieben, das genau der § 37.2 BetrVG mit den variabelen Zulangen mein Problem darstellt ?

Oder verstehen ich Dich jetzt nicht ??

N
Nubbel

27.08.2014 um 15:53 Uhr

http://www.gloistein-partner.de/verguetungsansprueche-von-betriebsratsmitgliedern-welche-ansprueche-gegen-den-arbeitgeber-geltend-gemacht-werden-koennen

Das Betriebsratsmitglied soll Anspruch auf sämtliche Zuschläge und Zulagen behalten, die es ohne die Arbeitsbefreiung verdient hätte. Erfasst sind davon z.B. Zuschläge für Mehr-, Über-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit sowie Erschwernis- und Sozialzulagen. Selbst ein Anspruch auf Zusatzurlaub für besonders gesundheitsgefährdende Arbeiten, die ein Betriebsratsmitglied infolge einer Freistellung nicht weiter verrichtet, sollen aufrechterhalten werden (BAG, Beschluss vom 08.10.1981, AP Nr. 2 zu § 49 BAT).

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