Erstellt am 16.08.2014 um 08:33 Uhr von gironimo
Was fragt er die Kasse?
Wo der Kranke sich zur Genesung aufhält ist eine Frage, die der behandelnde Arzt entscheidet. Dabei ist die Frage, ob eine Reise der Genesung im Wege steht oder diese u.U. sogar fördert.
Also erst einmal mit dem Arzt sprechen.
Erstellt am 16.08.2014 um 08:56 Uhr von Hoppel
§ 16 SGB V Ruhen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
@ Gironimo
"Was fragt er die Kasse?"
Ganz einfach ... wenn es während des Krankengeldbezugs um einen Urlaub im Ausland geht, muss die KK zustimmen, sonst gibt´s KEIN Krankengeld! Du solltest Dich demnächst erstmal informieren, bevor Du solche Antworten gibst.
Unabhängig davon muss der Versicherte während des Krankengeldbezugs erreichbar sein, z.B. um einen Termin zwecks persönlicher Begutachtung durch den MDK wahrnehmen zu können.
Einfach so in Urlaub fahren ist nicht ... egal ob mit oder ohne Befürwortung durch den behandelnden Arzt!
@ Flomega
Darf man davon ausgehen, dass eine Urlaubsreise in´s Ausland geplant ist?