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Urlaubskürzung

T
Trebsen
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben bei uns im Betrieb ( 115 Mitarbeiter ) folgendes Problem: 1 MA wurde im August 2012 krank, war dann in 2013 das ganze Jahr krank und arbeitet seit Februar 2014 wieder. Nun soll ihm für 2013 der Urlaub um 10 Tage gekürzt werden. ( 30 Tage Grundurlaub + 2 Tage Schichtzulagenurlaub ) Von den 30 Tagen sollen Ihm 10 abgezogen werden mit der Begründung, dass ihm nur der gesetzliche Mindestlohn zusteht. Wie ist hier die Rechtslage ?? Danke

1.21108

Community-Antworten (8)

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Pickel

14.08.2014 um 04:53 Uhr

Entscheidend ist, was in seinem AV steht. Wenn da eindeutig darauf hingewiesen wird, dass freiwillige zusätzliche Urlaubstage zum Jahresende unabhängig vom Grund der Nichtnahme entfallen, dann entfallen die auch. Wenn nichts drin steht, hat er einen Anspruch.

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gironimo

14.08.2014 um 09:15 Uhr

Die 30 Tage Urlaub beziehen sich doch wohl auf einen Tarifvertrag - oder?

Dann wäre zu prüfen, was dort zum Thema Urlaubsübertragung steht. ggf. solltest Du die Gewerkschaft fragen.

Gilt kein Tarif, kommt es in der Tat auf den Arbeitsvertrag an.

I
ickederdicke

14.08.2014 um 09:23 Uhr

Wie Pickel schon sagt, wenn er im AV nur 30 Tage Urlaub als eine Zahl, ohne Aufspilttung in gesetzlichen plus tariflichen Urlaub stehen hat, geht das Vorhaben des AG´s nicht. Wenn doch getrennt gesetzlicher Urlaub separat drin steht, wäre auch zu klären, habt ihr die 5 oder 6 Tage Woche. ( Bei 6 Tagewoche sind es 24 Tage Urlaub ).

N
Nubbel

14.08.2014 um 10:50 Uhr

wenn der kollege seit februar wieder arbeitet, könnte man ihm auch den ganzen urlaub aus 2013 streichen

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Petrus

14.08.2014 um 11:52 Uhr

@nubbel: Aber nur, wenn der ArbGeb den MA im Feb/Mrz "in den Urlaub schicken" wollte, der MA dies aber abgelehnt hat. Guckst Du hier: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 21 Sa 221/14

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Nubbel

14.08.2014 um 16:23 Uhr

ach, gilt das auch rückwirkend ?

P
Petrus

14.08.2014 um 16:51 Uhr

Wieso rückwirkend? Anfang Februar lag der "Verfallszeitpunkt für Alturlaub" doch noch in der Zukunft. Da hätte der ArbGeb also gleich nach der Genesung "von sich aus" den Urlaubsanspruch, der nun laut Gesetz verfallen ist, erfüllen, d.h. den MA "in den Urlaub schicken" müssen. Hat er nicht getan. Folglich ist er nun schadenersatzpflichtig, z.B. in Form von 30 Tagen bezahlter Freistellung. Sagt das LAG BB

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Nubbel

14.08.2014 um 16:58 Uhr

entschuldigung, aber resturlaub aus 2013 hätte doch bis ende märz 2014 genommen werden können

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