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Dieser Beitrag ist vor 17 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubskürzung bei langer Krankheit?

F
Frank
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich brauche Hilfe. Heute kam ein Mitarbeiter auf mich zu und erzählte mir ,dass die PDL Ihm gesagt habe, dass sein Urlaubanspruch von 2008 wegen langer Krankheit um 7 Tage gekürzt werde. Da er im Jahr 2008 aus der Lohnfortzahlung raus sein, gebe es die Möglichkeit dazu. Ich habe im Tarifvertrag(DRK Reformtarif) und im Bundesurlaubgesetz nichts gefunden, dass dieses rechtlich in Ordnung wäre.

8.215020

Community-Antworten (20)

U
Uschi66

28.01.2009 um 12:08 Uhr

@Frank

Spreche doch einfach einmal die PDL an un dfrage sie nach der Rechtsgrundlage für ihre Aussage. Frage sie weiter einmal ob ihr das ganz aktuelle Urteil des EuGH Az.: C 350/06 und C 520/06 nicht bekannt sei. Als Führungskraft welche auch Aussagen zum Urlaub macht und ggf. hier auch solchen genehmigt sollte dieses Urteil ihr bekannt sein.

Urlaubsanrechnungen gibt es für Kuren

Gibt es etwa im geltenden TV hier entschrechende negative Regelungen?

N
nicoline

28.01.2009 um 12:13 Uhr

@Uschi66 Urlaubsanrechnungen gibt es für Kuren Wo steht das?

U
Uschi66

28.01.2009 um 12:33 Uhr

@nicoline

ich hatte mehrfach die Anrechnung, pro Kurwoche 1 Tage Urlaub. Aber es kann sein, dass dieses heute nicht mehr geht weil man den § 10 BUrlG geändert hat

A
ambu

28.01.2009 um 13:02 Uhr

Hallo Frank,

es gibt ein aktuelles Urteil des EUGH zum Thema Urlaub und Krankheit. Im groben geht es darum, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr erlischt sondern abzugelten ist. Dies müsste das Aktenzeichen dazu sein: EuGH, Az.: C-350/06

Gruß ambu

N
nicoline

28.01.2009 um 13:13 Uhr

@Frank schau mal auf Seite 3 dieses Forums, noch 6. Beitrag von oben. Dort hat Lotte den Link zum Original Urteil eingestellt.

I
Immie

28.01.2009 um 13:23 Uhr

"...Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Vertragsende nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub hat..." Ich denke nicht das das hier greift.

G
Galaxy

28.01.2009 um 13:37 Uhr

@all @Immi

Sehe es genauso wie Immi, sie hat in diesem Punkt vollkommen recht. Bei diesem Urteilsspruch des EUGH ging es um einen AN, der beantragt hatte

______________ BEI VERTRAGSENDE___________________

seinen ihm noch zustehenden Urlaub finanziell vergütet zu bekommen. Hier ist nichts entschieden wurden, wie es gehandhabt werden soll, wenn man nach längerer Krankheit an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt und ob es gerechtfertigt ist, wenn der Urlaub gekürzt worden ist oder "verfallen" ist. Auszug aus dem Urteil:

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 20. Januar 2009(*) „Arbeitsbedingungen – Arbeitszeitgestaltung – Richtlinie 2003/88/EG – Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub – Krankheitsurlaub – Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt – Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub“ In den verbundenen Rechtssachen C 350/06 und C 520/06

U
Uschi66

28.01.2009 um 14:11 Uhr

@Galaxy

Galaxy, Du hast grundsätzlich recht mit dem Hinweis, dass dieses Urteil im Zusammenhang mit Vertragsende entstanden ist. Bitte aber auch einmal die Hintergründe/ Bewertungen des Anklägers hier beachten. Auch die dem Urteil zu Grunde liegende EU-Richtlinie ist hier eindeutig. Das hat ja wohl auch das LAG so gesehen welche aus diesem Grund die Entscheidung des EuGH herbeigeführt hat.

Dieses Urteil würde genauso wieder ergehen, wenn eine netsprechende Klage ein laufendes Beschäftigungsverhältnis zum EuGH kommen würde.

Tennor: der gesetzliche Mindesturlaub kann und darf aus welchen Gründen auch, nicht verfallen.

N
nicoline

28.01.2009 um 14:23 Uhr

@all Das sehe ich genau so. Festgestellt wurde, dass der Urlaub auf Grund von Krankheit nicht verfallen darf (ganz einfach ausgedrückt),weil er während der Krankheit ja nicht genommen werden kann. Nur deswegen kann doch der AG am Ende des AV, wenn er bis dorthin weiter krank geschrieben ist, überhaupt noch einen Anspruch auf Vergütung dessen geltend machen. Würde das AV weiter bestehen, hätte er immer noch Anspruch auf den Urlaub, wie auch immer er dann abgegolten wird.

Spreche doch einfach einmal die PDL an und frage sie nach der Rechtsgrundlage für ihre Aussage. Genau das sollte Frank zunächst mal klären.

F
Frank

28.01.2009 um 16:18 Uhr

Ich habe von der PDL den § des Tarifvertrag bekommen. Darin steht, ruht dass Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwöftel

N
nicoline

28.01.2009 um 16:26 Uhr

Das Arbeitsverhältnis ruht nicht während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des erkrankten Arbeitnehmers. Nur der Arbeitnehmer ist von seiner Arbeitspflicht befreit.

Quelle:http://www.juraforum.de/lexikon/Ruhen%20des%20Arbeitsverh%C3%A4ltnisses

Find ich etwas peinlich für die PDL:-(

U
Uschi66

28.01.2009 um 16:54 Uhr

@all @Galaxy

Schaue bitte einmal hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=37483&ccheck=1

SDA
sieg der AN

28.01.2009 um 17:14 Uhr

Das Urteil aus Brüssel geht über deutsches Recht und sagt eindeutig jetzt in seiner Begründung das der AG den Urlaub zu geben hat !! Urlaub oder Vergütung/ Beschäftigung hin oder her

N
nicoline

28.01.2009 um 17:28 Uhr

sag ich doch ;-) und Uschi auch ;-))!

G
Galaxy

28.01.2009 um 20:55 Uhr

@Uschi66 @nicoline

1.) sorry für die späte Antwort,konnte den PC nicht mitnehmen zu meiner BR-Arbeit im Betrieb

2.) danke für den Link, aber auch der ist nur 1 Meinung, wie es eventuell auszulegen ist.

Im Endeffekt kommt es, glaube ich, darauf an, das es zu der von Dir, Uschi66, beschriebenen Klage (Antwort 111301) kommt, damit dann für alle Beteiligten Rechtssicherheit klar und unstrittig ist. Und bis dahin, so meine Prognose, werden AG hingehen und sich darauf berufen, daß dieses Urteil erstmal nur für MA gilt, deren AV endet. Und damit werden sie Zeit rausschinden und darauf hoffen, das der betroffene MA nicht in einer GEW ist oder keine private RS-Versicherung für Arbeitsrecht hat und nicht individualrechtlich seine Anspruch einklagt. Und genau dort müssen wir als BR einhaken und die Kollegen aufklären, aber auch dies ist ja klar und nicht Gegenstand dieses Threads. ;-)))

Einen schönen Abend noch, dieses gilt @all

Galaxy

U
Uschi66

29.01.2009 um 02:42 Uhr

@Galaxy

Also ich habe inzwischen von einem Anwalt auch noch einmal bestätigt bekommen, dass dieses Urteil auch aufgrund der zu Grunde liegenden EU-Richtl. auch für bestehende Beschäftigungsverhältnisse gilt. Koll. haben mir dieses auch bestätigt, auch sie bekamen von Anwälten diese Aussagen.

Ich denke auch, dass keine AG die Kosten für einen Rechtsstreit ggf. wieder bis zum EuGH tragen möchte. Aber ich denke, soweit käme es nicht mehr, so auch die mir bisher bekannten Rechtsmeinungen. Das BAG würde hier schon entsprechend entscheiden.

L
Lotte

29.01.2009 um 08:33 Uhr

Galaxy, sehe es genauso wie Uschi und nicoline. Auch, weil ich innerhalb der 11 Seiten des Urteils (mein Kollege sagt, dass es, umgewandelt in PDF, sogar 20 sind) vieles gefunden habe, was unsere Meinung bestätigt. Leider habe ich jetzt keine Zeit zum Zitieren, die Arbeit ruft... ;-)

G
Galaxy

29.01.2009 um 09:23 Uhr

@Lotte

ich widerspreche doch gar nicht Uschi und Nicoline, sondern bin der selben Meinung wie Sie, die "Leitsätze" dieser Entscheidung sind auch unstrittig. Das was ich gestern gepostet habe, hat sich so zugetragen.

Das war ja "meine BR-Arbeit, zu der ich meinen PC nicht mitnehmen konnte" Darum passte dieser Thread so supergut, es war tagesaktuell gestern Ein MA hat sich auf dieses Urteil bezogen und unseren AG angeschrieben. Der AG hat sich bei seinem Arbeitgeberverband eine Rechtsauskunft geholt, wie er mit diesem Urteil umzugehen hat. Die Aussage des Justiziars des Arbeitgeberverbandes war im Wortlaut folgende: "Hat ein MA das Arbeitsverhältnis bedingt durch Krankheit beendet und hat noch Anspruch auf Urlaub, dann müsst ihr das ausbezahlen. Besteht das Arbeitsverhältnis noch weiter, zahlt ihr erst mal nicht und die "alten" Urlaubstage können auch nicht genommen werden. Wer damit nicht einverstanden ist soll doch klagen, so gewinnen wir etwas Zeit." Das stammt jetzt nicht aus der Fabelwelt, ich war bei dem Gespräch anwesend und der Justiziar des Arbeitgeberverbandes ließ sich nicht davon beeindrucken, auf welchen "Grundlagen" dieses Urteil eigentlich ergangen ist. Und drohte, in meinem Beisein, unserem Personalabteilungsleiter, sollten Sie sich nicht so verhalten, wie es die Sicht des Arbeitgeberverbandes ist. könnte auch dieses Konsequenzen haben... Nochmal, ich sehe es genauso wie du, Uschi und Nicoline, nur die Realität zeigt mir, es wird noch viel Wasser den Rhein runterfließen bis.... In diesem Sinn Galaxy

L
Lotte

29.01.2009 um 17:59 Uhr

Galaxy, Fazit: Bei Dir ist es auch nicht besser als bei uns und bei uns genauso wie bei Euch...;-))

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