Arbeitszeitgesetz §3 und § 7 Abs. 7
Hallo,
wir sind in der Planungsphase einer BV zur Arbeitszeit.
Es besteht ein TV. Der AN ist verpflichtet, Mehrarbeit im Rahmen der Bestimmungen des MTV zu leisten.
Trifft §3 ArbZG S 2 zu, wenn der AN im Arbeitsvertrag der Mehrarbeit zugestimmt hat? Ich gehe davon aus, dass sich §7 Abs. 7 S 1 auf den Arbeitsvertrag bzw. eine entsprechende Klausel bzgl. der Mehrarbeit bezieht, der der AN durch Unterschrift des AV zugestimmt hat.
Bezieht sich die Frist gem. § 7 Abs. 7 S 2 auf das Datum des AV?
LG
wieso
Community-Antworten (3)
10.08.2014 um 12:29 Uhr
@ wieso
Ich vermute mal, dass Du den § 7 Abs.7 ArbZG nicht richtig verstanden hast.
Hier ist lediglich die Möglichkeit einer "Opt-out" Regelung beschrieben > http://www.frag-einen-anwalt.de/Opt-Out-Vertrag---f76619.html
Ich hoffe nicht, dass ihr unter Zuhilfenahme eines Forums versucht, eine BV "Arbeitszeit" zu stricken!!!
Du hast ja schon in diversen Beiträgen darauf hingewiesen, dass der alte BR unwissend gehandelt hat ... wie es denn um den Schulungsstand im neuen Gremium bestellt???
Wenn es lediglich um Verständnisfragen geht, die Du für Dich geklärt haben möchtest, ist das akzeptabel, aber ersetzt definitiv keine Schulung!
10.08.2014 um 17:21 Uhr
wir kommen frisch aus der Schulung, 1 Woche Inhouse BetrVG I + II und einer der Referenten war uns sehr behilflich aber dennoch bleiben Fragen offen.
Wir haben als Vorlage die BV anderer Niederlassungen, also schon eine Art Grundgerüst.
Schwierig dabei ist (siehe auch meinen anderen Beitrag "Zeitversetzter Dienst") das bislang nichts geregelt ist was auf der einen Seite gewisse Freiheiten für die AN bedeutet aber auf der anderen problematisch ist bei der Abgrenzung -ab wann ist es Mehrarbeit im Sinne von Überstunden.
Wir haben Gleitzeit ohne Regeln. Die Plusstunden häufen sich und Abbau durch Freizeit ist auf Grund Personalmangels eigentlich auch nur in wenigen Fällen möglich.
Als BR könnten wir unsere Zustimmung bzgl. Überstunden verweigern aber wenn nicht geregelt ist ab wann es Überstunden sind tun wir uns damit schwer.
10.08.2014 um 17:49 Uhr
@Hoppel
hast recht. Ich habe nicht beachtet, dass es bei § 7 Abs. 7 ArbZG eigentlich um Bereitschaftsdienst geht.
In wie weit hilft uns als BR §3 S2 ArbZG, wenn wir verhindern wollen, dass die MA länger als 8 Stunden täglich arbeiten? Die MA arbeiten i.d.R. täglich mehr als 8 Stunden (siehe Beitrag oben 4. + 5. Absatz).
Wäre das eine Art Sofortmaßnahme für die Zeit bis die BV zur Arbeitszeit steht?
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
ÄlterIch habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Betriebsratswahl / Listenwahl wichtige Info sollte aber durch einen Fachberater bestätigt werden
ÄlterSehr geehrte Kollegeninnen, hier eine wichtige Info, sollte aber durch einen Fachberater(Jurist) bestätigt werden. Bei uns im Betrieb gab es eine Listenwahl(Mehrheitswahl).Als es um die Freis
Zugehörigkeit zum Konzernbetriebsrat
ÄlterGuten Tag zusammen. Folgende Situation Gesellschafter: der A und die B halten je 50% am Kapital der Firma C (§ 3 Abs. 2) die Beschlussfassung in der Gesellschaftsversammlung erfolgt mi
Fahrt zum GBR = Arbeitszeit?
ÄlterHallo zusammen, mit der Gefahr, dass diese Frage schon x Mal gestellt worden ist, stelle ich diese erneut. Stimmt das, dass man als BR Mitglied sich die Zeit von zu Hause zur GBR Sitzung als Überstu
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
ÄlterIch habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend