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Arbeitszeitgesetz §3 und § 7 Abs. 7

W
wieso
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir sind in der Planungsphase einer BV zur Arbeitszeit.

Es besteht ein TV. Der AN ist verpflichtet, Mehrarbeit im Rahmen der Bestimmungen des MTV zu leisten.

Trifft §3 ArbZG S 2 zu, wenn der AN im Arbeitsvertrag der Mehrarbeit zugestimmt hat? Ich gehe davon aus, dass sich §7 Abs. 7 S 1 auf den Arbeitsvertrag bzw. eine entsprechende Klausel bzgl. der Mehrarbeit bezieht, der der AN durch Unterschrift des AV zugestimmt hat.

Bezieht sich die Frist gem. § 7 Abs. 7 S 2 auf das Datum des AV?

LG

wieso

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Community-Antworten (3)

H
Hoppel

10.08.2014 um 12:29 Uhr

@ wieso

Ich vermute mal, dass Du den § 7 Abs.7 ArbZG nicht richtig verstanden hast.

Hier ist lediglich die Möglichkeit einer "Opt-out" Regelung beschrieben > http://www.frag-einen-anwalt.de/Opt-Out-Vertrag---f76619.html

Ich hoffe nicht, dass ihr unter Zuhilfenahme eines Forums versucht, eine BV "Arbeitszeit" zu stricken!!!
Du hast ja schon in diversen Beiträgen darauf hingewiesen, dass der alte BR unwissend gehandelt hat ... wie es denn um den Schulungsstand im neuen Gremium bestellt???

Wenn es lediglich um Verständnisfragen geht, die Du für Dich geklärt haben möchtest, ist das akzeptabel, aber ersetzt definitiv keine Schulung!

W
wieso

10.08.2014 um 17:21 Uhr

wir kommen frisch aus der Schulung, 1 Woche Inhouse BetrVG I + II und einer der Referenten war uns sehr behilflich aber dennoch bleiben Fragen offen.

Wir haben als Vorlage die BV anderer Niederlassungen, also schon eine Art Grundgerüst.

Schwierig dabei ist (siehe auch meinen anderen Beitrag "Zeitversetzter Dienst") das bislang nichts geregelt ist was auf der einen Seite gewisse Freiheiten für die AN bedeutet aber auf der anderen problematisch ist bei der Abgrenzung -ab wann ist es Mehrarbeit im Sinne von Überstunden.

Wir haben Gleitzeit ohne Regeln. Die Plusstunden häufen sich und Abbau durch Freizeit ist auf Grund Personalmangels eigentlich auch nur in wenigen Fällen möglich.

Als BR könnten wir unsere Zustimmung bzgl. Überstunden verweigern aber wenn nicht geregelt ist ab wann es Überstunden sind tun wir uns damit schwer.

W
wieso

10.08.2014 um 17:49 Uhr

@Hoppel

hast recht. Ich habe nicht beachtet, dass es bei § 7 Abs. 7 ArbZG eigentlich um Bereitschaftsdienst geht.

In wie weit hilft uns als BR §3 S2 ArbZG, wenn wir verhindern wollen, dass die MA länger als 8 Stunden täglich arbeiten? Die MA arbeiten i.d.R. täglich mehr als 8 Stunden (siehe Beitrag oben 4. + 5. Absatz).

Wäre das eine Art Sofortmaßnahme für die Zeit bis die BV zur Arbeitszeit steht?

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