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http://www.uni-augsburg.de/einrichtungen/gleichstellungsbeauftragte/downloads/mobbing_neu_definiert.pdf

Über viele Jahre haben das BAG und die Instanzgerichte den Begriff des Mobbing definiert: hiervon hat sich das BAG in der vorliegenden Entschei-dung verabschiedet. Das BAG sieht nunmehr den Tatbestand der Belästi-gung aus § 3 Abs. 3 AGG als maßgeblich an für die Frage, ob von Mob-bing geredet werden könne: Mit dieser Definition des Begriffes Belästigunghabe der Gesetzgeber letztlich auch den Begriff des Mobbing umschrieben, soweit dieses seine Ursachen in der Rasse, der ethnischen Herkunft, dem Ge-schlecht, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, im Alter oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG) des Belästigten habe. Dieser in § 3 Abs.3 AGG umschriebene Begriff des Mobbing, der sich lediglich auf Benachteili-gungen aus einem der in § 1 AGG genannten Gründe bezieht, könne auf die Fälle der Benachteiligung eines Arbeitnehmers - gleich aus welchen Grün-den - übertragen werden.

1. Mobbing liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
2. Ein durch Mobbing geschädigter Arbeitnehmer kann analog § 12 Abs. 3 AGG verlangen, dass der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erfor-derlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung des Mob-bing wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreift.
3. Ein Arbeitgeber haftet gemäß §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1 BGB für Schäden, die einem Arbeitnehmer durch Mobbing seitens seiner Vorgesetzten entstehen. Ein Ausschluss dieser Haftung nach § 12 Abs. 1 und 2 AGG findet nicht statt.
BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06 (Leitsätze vom Verfasser)