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Nichtanrechnung Urlaub bei Betreuung kranker Ehefrau

F
Fliege
Jan 2018 bearbeitet

Ein Kollege befindet sich derzeit in Urlaub. Nun hat sich seine Frau bei einem Treppensturz schwerer verletzt und benötigt derzeit häusliche Hilfe. Beide haben denselben Hausarzt und dieser hat nun den Ehemann ein Attest wegen der Betreuung ausgestellt. Nun möchte der Kollege seinen Urlaub vom AG gut geschrieben bekommen. Dies ist meiner Meinung gesetzlich nicht möglich oder hat jemand so einen Fall schon erlebt? Danke für eure Hilfe.

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Community-Antworten (4)

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Bürokrat

07.08.2014 um 15:58 Uhr

Ja, mehrfach. Es gibt die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu nehmen und für solche Betreuungsfälle eine Lohnersatzleistung von der Krankenkasse zu erhalten. Einfach mal die Krankenkasse fragen (ein Attest hat er ja schon) und den Arbeitgeber bitten, UNBEZAHLTEN Urlaub zu gewähren. Ob er dazu VERPFLICHTET ist, weiß ich allerdings nicht, unser AG ist diesem Anliegen bisher immer nachgekommen.

B
Bürokrat

07.08.2014 um 16:07 Uhr

Hat mich jetzt selbst interessiert, daher hab ich mal nachgeschaut. Anspruch besteht nur bei Krankheit des Kindes. Bei der Ehefrau müsste der AG einverstanden sein. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html Wobei sich der Beitrag liest, als versuche der Kollege einfach nur den genommenen Urlaub erstattet zu kriegen und für die Zeit eine Lohnfortzahlung des AGs zu erhalten. Das geht so natürlich nicht.

P
Petrus

07.08.2014 um 16:23 Uhr

@Bürokrat: Ein Anrecht auf unbezahlt frei dürfte der Kollege nach §2 PflegeZG haben. Ansonsten gibt es noch §37 und ggf. §38 SGB V, nach denen die Kasse Pflege- und ggf. Haushaltshilfe zahlt.

N
nicoline

07.08.2014 um 19:44 Uhr

Die Gutschrift von Urlaubstagen kann gem. § 9 BUrlG nur bei einer ERKRANKUNG DES AN erfolgen. Selbst gem. TVöD § 29 Buchstabe e) aa (mal unabhängig davon in welchem Umfang die Freistellung gewährt wird) wird eine Freistellung nur gewährt, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der betroffene AN steht während des Urlaubs für die Pflege zur Verfügung. Einen gesetzlichen oder tariflichen Anspruch auf Gutschrift der Urlaubstage gibt es nach meiner Auffassung nicht.

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