Urlaubsentgelt bei geringfügig Beschäftigten?
Hallo zusammen,
wir haben zwei geringfügig Beschäftigte bei uns im Betrieb (verheiratet miteinander) Die Ehefrau arbeitet jeden Tag ein paar Stunden und hat einen Arbeitsvertrag mit 24 Tagen Urlaubsanspruch. Wobei ich momentan nicht weiß ob da Arbeitstage oder Werktage drin steht (Arbeitstage sind bei uns 5). Der Ehemann hat im Arbeitsvertrag anscheinend 15 Tage Urlaub und ist offenbar an 3 Tagen in der Woche bei uns (6 Std. die Woche) Beide haben im letzten Monat 2 Wochen Urlaub gemacht, vorher bei der Personalabteilung eingereicht und unterschrieben zurück bekommen. Bei der Abrechnung von diesem Monat fehlten aber rund 200 EUR bei der Ehefrau. Wieviel beim Ehemann fehlt weiß ich momentan nicht. Daraufhin nahm sie an, dass vergessen wurde den Urlaub zu bezahlen. Von der Personalabteilung kam dann eine Aussage dass sie ja nur Aushilfe wäre und da der Urlaub nicht bezahlt wird. Ausserdem hat sie die Kollegin an uns als BR verwiesen. Die Kollegin ist bereits seit 3 Jahren bei uns beschäftigt und bisher ist ihr der Urlaub bezahlt worden, jedenfalls ist ihr nichts gegenteiliges aufgefallen. Das prüft sie jetzt nochmal. Tarifvertrag oder ähnliches gibt es bei uns zu dem Thema nicht.
Ich bin eigentlich der Ansicht, dass jedem Arbeitnehmer bezahlter Urlaub zusteht und das Urlaubsentgelt bei Aushilfen nach dem Durchschnitt der letzten Monate berechnet wird. Was können wir als BR jetzt tun um den beiden zu helfen. Reden mit der Personalabteilung ist schon mal klar, aber wie argumentiert man am Besten.
Schönen Gruß
meik
Community-Antworten (2)
11.07.2008 um 23:48 Uhr
Hallo meik,
§1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG): "Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub."
Legt eurer Personalabteilung mal diesen §§ vor, deutlicher kann man es nicht sagen.
12.07.2008 um 20:52 Uhr
"Was können wir als BR jetzt tun um den beiden zu helfen. Reden mit der Personalabteilung ist schon mal klar, aber wie argumentiert man am Besten. "
Ihren Anspruch durchsetzen, müssen die Kollegen selbst! Ihr könnt auf den § 4 Abs.1 TzBfG in Kombination mit dem BUrlG hinweisen.
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