Erstellt am 24.08.2010 um 09:06 Uhr von ridgeback
Ulrick,
falls vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, besteht ein Anspruch nach § 616 BGB.
Ebenso könnte man §§ 3, 4 PflegeZG prüfen.
Erstellt am 24.08.2010 um 13:29 Uhr von geploeg
Sicher?
Bei einem Kind wäre ich sofort bei Dir, aber bei einem erwachsenen Mann???
Dafür gibt es doch spezielle Fahrdienste und mit Pflege hat dies in meinen Augen noch nicht viel zu tun. Es geht ja "nur" um den "Fahrdienst".
Erstellt am 24.08.2010 um 15:35 Uhr von ridgeback
geploeg,
sicher zu 99,99%.
Mit dem PflegeZG wurden zum 1.7.2008 neue Freistellungsansprüche der Beschäftigten für die Fälle geschaffen, in denen sie pflegebedürftige nahe Angehörige zu versorgen haben. Das Gesetz unterscheidet zwischen der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit (§ 3 Pflegezeitgesetz - PflegeZG, keine bezahlte Freistellung + 616 BGB nicht andwendbar) sowie der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG, bez. Freistellung + 616 BGB andwendbar).