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Verfall von den ersten 15 Minuten nach 8 Stunden Arbeitszeit

G
Graefie
Okt 2022 bearbeitet

Bei uns gibt es eine Betriebsvereinbarung, welche aussagt, das die ersten 15 Minuten nach der regulären Arbeitszeit nicht als Überzeit verbucht werden. Danach wird Minutengenau inklusive der ersten 15 Minuten gebucht. Beispiel: 8 Stunden 15 Minuten gearbeitet: gebucht 8Stunden 8 Stunden 16 Minuten gearbeitet: gebucht 8 Stunden 16 Minuten

Ist das erlaubt? In der BV gibt es keine Erklärung dafür.

Ergänzung: Wir haben eine Gleitzeitregelung und können ein Zeitsaldo aufbauen.

Original Text aus der BV: Für alle Mitarbeiter der Verwaltung gilt: die ersten 15 Minuten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, werden nicht gewertet, danach rechnet das System minutengenau (inkl. der ersten 15 Minuten) ab.

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Community-Antworten (12)

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Relfe

29.09.2022 um 16:38 Uhr

so wiegeschildert ist es nicht erlaubt, weil Arbeitszeit die gearbeitet wurde nicht verfallen darf. Aber zitiere doch mal den genauen Wortlaut

C
celestro

29.09.2022 um 16:42 Uhr

"Aber zitiere doch mal den genauen Wortlaut"

kann sich Graefie mMn total sparen ... denn egal was da steht, es ist rechtlich unzulässig.

C
Catweazle

29.09.2022 um 19:31 Uhr

Was soll daran unzulässig sein? Der Arbeitgeber ordnet grundsätzlich keine Mehrarbeit unter 15 Minuten an. Und der BR hat dem zugestimmt.

C
celestro

29.09.2022 um 19:41 Uhr

Ist es angeordnet, dann haben wir keine Mehrarbeit sondern Überstunden ...

"Mehrarbeit Mehrarbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Arbeitszeit, die über die tägliche Höchstarbeitszeit von 8 Stunden hinausgeht und innerhalb von 24 Wochen ausgeglichen werden muss (siehe Tägliche Arbeitszeit). Mehrarbeit bezieht sich in diesem Fall immer auf das Arbeitszeitrecht und hat keinen Bezug zur Vergütung."

Ihr dürft nicht über 8 Stunden am Tag kommen ... es sei denn, es dauert mindestens 15 Minuten länger ...

erm ... Schwachsinn!

C
Challenger

29.09.2022 um 22:43 Uhr

Zitat Graefie : Bei uns gibt es eine Betriebsvereinbarung, welche aussagt, das die ersten 15 Minuten nach der regulären Arbeitszeit nicht als Überzeit verbucht werden.

Mir ist schleierhaft, wie der BR eine Betriebsvereinbarung dieses Inhalts abschließen kann. Das Ding schreit nach sofortiger Kündigung.

E
EDDFBR

30.09.2022 um 11:20 Uhr

Diese BV dürfte m.E. nach rechtlich unzulässig und damit unwirksam sein. Der EuGH hat (m.W.n. war das schon 2019) klar geurteilt ((Az. C-55/18), dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die gesamte geleistete Arbeitszeit zu erfassen. Der BGH hat vor kurzem dieses Urteil auch für nationales Recht bestätigt (Az. 1 ABR 22/21). Es dürfte ja wohl unstrittig sein, dass diese Mehrarbeit geleistet wurde. Also muss sie auch erfasst werden.

G
ganther

30.09.2022 um 13:26 Uhr

ob deswegen die gesamte BV unwirksam ist, sollte man sich erst mal anschauen. Nur weil ein Punkt unwirksam ist, muss das nicht unbedingt heißen das alles unwirksam ist

R
Relfe

30.09.2022 um 13:28 Uhr

evt hilft uns ja doch der genaue Wort der BV?

C
Catweazle

30.09.2022 um 20:44 Uhr

Wenn jemand ein paar Minuten nach Feierabend ausstempelt muss der Arbeitgeber diese Zeit bezahlen? Das kann ich mir nicht vorstellen.

C
celestro

01.10.2022 um 02:17 Uhr

Du solltest Deinen eigenen Post mal hinterfragen ... von "paar Minuten nach Feierabend" ist doch überhaupt keine Rede.

Es geht darum, das man keine 5 Minuten / 7 Minuten oder 14 Minuten länger bleiben darf. Aber 16 Minuten / 22 Minuten oder 33 Minuten ist o.k. bzw. wird komplett abgerechnet.

Edit: Nach der Editierung des Startposts bin ich noch mehr als zuvor überzeugt, dass das so nicht statthaft ist:

"Ergänzung: Wir haben eine Gleitzeitregelung und können ein Zeitsaldo aufbauen.

Original Text aus der BV: Für alle Mitarbeiter der Verwaltung gilt: die ersten 15 Minuten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgeht, werden nicht gewertet, danach rechnet das System minutengenau (inkl. der ersten 15 Minuten) ab."

Ich lache mich tot ... man darf ein Zeitsaldo aufbauen ... aber nur, wenn man mindestens 16 Minuten länger bleibt.

C
Catweazle

01.10.2022 um 02:44 Uhr

Ist natürlich blöd wenn man den EP einfach ändert.

R
Relfe

01.10.2022 um 13:41 Uhr

jetzt bin ich bei euch: gesetzeswidrig und damit ungültig

hat uns der Wortlaut doch weitergeholfen :-)

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