Erstellt am 21.07.2014 um 15:01 Uhr von AlterMann
Erstellt am 21.07.2014 um 15:04 Uhr von Pjöööng
Erstellt am 21.07.2014 um 15:08 Uhr von xumuimhxer
Beide.
Zum einen sind die Stunden, die er zusätzlich gearbeitet hat, Mehrzeiten, die entsprechend (TV, BV, etc.) zu entlohnen sind.
Zum anderen dürfte der Ausgleichstag, der dem MA für die Feiertagsarbeit zusteht, zu 99% der folgende Samstag gewesen sein.
Erstellt am 21.07.2014 um 15:57 Uhr von Orion
Falsch!
Welcher Tag hier der Ausgleichstag ist, ist unerheblich.
Natürlich ist es Mehrarbeit, aber auf der Grundlage von Feiertagsarbeit und nicht normaler Überstunden.
Für an einem Feiertag geleistete Arbeit ist die normale Vergütung zu zahlen. Zusätzlich ist der durch AV oder TV festgelegte Feiertagszuschlag zu zahlen. Bestehen dafür keine tariflichen oder betrieblichen Regelungen, sind die orts- oder branchenüblichen Zuschläge als vereinbart anzusehen (häufig 50 - 100 %).
Für den Ausgleichstag sind die dann zutreffenden Zuschläge zu zahlen.
Der BR hat bei der Einführung von Feiertagsarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ein MBR. Nur in wirklichen Notfällen im Sinne von § 14 ArbZG entfallen diese. Sie müssen aber unverzüglich nachgeholt werden.
Bereits hier kann und sollte ein BR entsprechende Regelungen zum Ausgleich treffen.
Erstellt am 22.07.2014 um 08:44 Uhr von pedersoli
Gibt es eine verbindliche Grundlage, Urteil oÄ, woraus man den Anspruch auf den Ersatz Tag herleiten kann? Denn die GL besteht darauf, das ein Ersatztag nicht gewährt werden muss.
Alles was ich finde, ist das ein Ersatztag, auf Wunsch des MA, gewährt werden kann, jedoch ohne Bezahlung.
Laut BAG, AZ.: 5 AZR 294/00 vom 12.12.2001, ist der Ersatztag an einem Werktag zu Gewähren. Wenn jedoch der Samstag generell frei ist, ist kein Ersatztag zu Gewähren?!