Erstellt am 08.06.2011 um 13:54 Uhr von rkoch
Tja, dumme Sache.
Der Antragstext lautet i.d.R.:
Hat das Unternehmen einen Betriebsrat?
O nein
O ja – der Betriebsrat hat dem Antrag zugestimmt (schriftliche Zustimmung liegt bei bzw. Betriebsrat hat Antrag mitgezeichnet)
Mitzeichnung des Betriebsrates:
...........................................................
Unterschrift des Betriebsrates
Wenn ihr an dieser Stelle unterschrieben habt, dann habt ihr gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt erklärt das ihr zugestimmt habt. Das gilt dann natürlich auch für den AG..... Also kann er die Arbeit auch anweisen (vorbehaltlich der AN hat sich einzelvertraglich auch dazu verpflichtet).
Wenn ihr unterschrieben habt, aber eigentlich nicht beschlossen habt das ihr zustimmen wollt, dann habt ihr trotzdem Pech gehabt. So bald eine Aktion Außenwirkung erzielt hat (wie in dem Fall) geht dieser Formfehler zu Euren Lasten.
So weit ihr beschlossen habt und der Eurem AG mitgeteilte Beschluß lautet: Der BR stimmt zu, wenn die Teilnahme für die MA freiwillig ist, dann habt ihr noch relativ gute Karten. Dann könnt ihr auf die Freiwilligkeit pochen.
Da die Arbeit noch nicht stattgefunden hat könnt ihr auch noch versuchen einen gegenteiligen Beschluß zu fassen, aber wenn der AG trotzdem an Eurer ursprünglichen Zustimmung festhält dann könnt ihr ihn nur per einstweiliger Verfügung stoppen - und ich würde hier daran Zweifeln das ihr bei der Lage diese bekommt.
Natürlich gibt es noch die potentiell gefährlichen Methode:
Die AN weigern sich zu kommen (hauptsache IHR haltet Euch da raus, denn IHR dürft die AN nicht dazu auffordern). So weit das ALLE AN machen stehen die Chancen noch gut das der AG noch zähneknirschend dabei zuschaut. Aber potentiell kann er natürlich die AN alle wegen Arbeitsverweigerung drankriegen und dann kommen die nur noch raus wenn sich herausstellt, das sie von wegen Arbeitsvertrag ohnehin nicht zur Feiertagsarbeit verpflichtet waren. Aber selbst dann ist das purer Streß.
Aber ganz ehrlilch:
Eigentlich könnt ihr nur an Euren AG appellieren, alles andere ist Käse.
Erstellt am 08.06.2011 um 13:57 Uhr von wahlvst
Sofern hier Zusatzschichten anfallen wäre dieses wohl Mehrarbeit also MB. Doch sofern der BR gegenüber der Aufsichtsbehörder die Zustimmung gegeben hat, würde er nun wohl sofern er die Mehrarbeit ablehnt und der AG dann das ArbG anruft vor dem ArbG Probleme haben dieses zu begründen.
Anders in begründeten Einzelfällen aus nachvollziehbaren Familiären Gründen.
Als BR würde ich hier bei AG einen besonderen Ausgleich für diese Schichten anregen, entweder in zusätzlichem Freizeitausgleich oder monitär.
Erstellt am 08.06.2011 um 13:58 Uhr von keiner
wenn die kollegen in rollender woche arbeiten, haben sie an diesem feiertag dienst.
wenn ihr diese rollende woche mitbestimmt habt, und regelungen für feiertage nicht getroffen habt, solltet ihr das nacharbeiten.
Erstellt am 08.06.2011 um 14:31 Uhr von wahlvst
rkoch
zugestimmt hat mit der Unterschrift an die Gewerbeaufsicht der BR aber auch nur, dass an diesen Tagen grundsätzlich gearbeitet werden darf, also Regelarbeit. Wenn diese Tätigkeiten aber Mehrarbeit bedeuten ist die MB hierzu weiter zu beachten. Da könnte der BR dann nein sagen.
Denn mit der Unterschrift auf dem Schreiben an die Gewerbeaussicht hat der BR nicht seine MB betreffend Mehrarbeit verbraucht. Nur begründen könnte er das NEIN schwer.
Doch Du wolltest auch nicht sagen, dass der BR mit der Unterschrift seine MB betreffend Mehrarbeit an diesen Tagen verbraucht hat.
Erstellt am 08.06.2011 um 14:36 Uhr von keiner
wahlvst
es ist keine mehrarbeit! die kollegen arbeiten in einer rollenden woche, dadurch wird aus diesem tag erst einmal ein ganz normaler arbeitstag.
Erstellt am 08.06.2011 um 17:24 Uhr von wahlvst
keiner
es kann trotz rollenden woche Mehrarbeit sein. Denn jede über die arbeitsvertraglich geschuldet Arbeit ist Mehrarbeit. Da an Feiertagen i.d.R. lt. ArbV/TV arbeitsfrei ist, wäre dieses zu prüfen.
Auch bei rollierendem Schichsystem gibt es an Feiertagen Schichtfrei, wie sonst auch.
Feiertage können qasi die vertragliche Arbeitszeit reduzieren. Denn sonst würde es ja bedeutet, dass AN wegen Feiertagen ein Minus bei der Arbeitsleistung entstehen könnte.
Ja, mit dem Thema rollende Woche hatte ich nich nichts zu tun, doch das Web hilft weiter.
Hier steht dan den AN die am Feiertag arbeiten/ arbeiten sollen/müssen ein Ersatzruhetag zu.
Rechtliche Grundlagen zur rollenden Woche
Laut §9 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) dürfen Arbeitnehmer an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden. §10 AZG besagt : Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Musiker etc. sind zulässig
http://www.helpster.de/rollende-woche-was-sie-beachten-sollten-wenn-sie-an-feiertagen-arbeiten_26988
Erstellt am 08.06.2011 um 17:27 Uhr von keiner
es hat den anschein, dass du nicht die geringste ahnung hast, was eine rollende woche ist.
Erstellt am 09.06.2011 um 07:14 Uhr von Betriebsmaus
Vielen Dank an alle.
hatte schon die gleiche Vorahnung/ Einstellung dazu, aber dank eurer Unterstützung bin ich mir jetzt sicher.
Wir werden sicher das Thema mit der GL nochmals überarbeiten.
Erstellt am 09.06.2011 um 09:24 Uhr von rkoch
@wahlvst, keiner
Ihr habt beide Recht und Unrecht zu gleich.
Natürlich kann ein Feiertag Mehrarbeit sein und auch ein Tag sein an dem Mehrarbeit anfällt. Fraglich ist doch nur, ob an diesem Tag der AN ohnehin der Arbeitspflicht unterlegen hätte. Ob es sich um eine "rollende" Schicht handelt oder nicht ist dabei eigentlich egal. Eine Rollende Schicht kann auch in einem normalen 5-Werktage-Modell eingesetzt werden, wobei das äußerst selten ist. Dann bedeutet Arbeit an einem Samstag oder Sonntag auch für diese AN Mehrarbeit, trotz rollender Schicht.
Allerdings ist die rollende Schicht der klassische Anwendungsfall eines vollkontinuierlichen Schichtbetriebes, sprich: Samstag und Sonntag sind Werktage und damit i.d.R. keine Mehrarbeit.
In diesem Fall spielt aber weder der Vollkonti noch eine rollende Woche eine Rolle... Es geht um den Pfingstmontag und als Montag ist es egal ob Vollkonti, rollend oder nicht, es ist (wenn es kein Feiertag wäre) i.d.R. ein Tag an dem sowieso gearbeitet würde, also i.d.R. keine Mehrarbeit. Sofern an diesem Tag also nicht außer der Reihe auch noch länger als üblich gearbeitet würde erübrigt sich die Frage nach der Mehrarbeit. Was denn Pfingstsonntag anginge (der ja aber ein "Sperrtag" ist), da hat @keiner natürlich recht, im Vollkonti wäre der trotz des Sonntags keine Mehrarbeit.