Erstellt am 19.07.2014 um 23:39 Uhr von seesee
Was sind denn Gleitzonen-MA?
Erstellt am 20.07.2014 um 00:24 Uhr von Nubbel
entgelt zwischen 450,01 und 850,00 euro
Erstellt am 20.07.2014 um 08:25 Uhr von Fußball
Ja genau, sie können zwischen 50-80 im Monat arbeiten . Die MA würden aber gern einen vertag für 84 Stunden Festeinstellung
Erstellt am 20.07.2014 um 09:03 Uhr von ZiegeTt
Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25 % der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.
BAG, Urteil vom 7. 12. 2005 - 5 AZR 535/04
Wenn keine Mindestarbeitszeit. vereinbart wurde, gelten 10 Std./Woche.
Segnet ihr als Betriebsrat die Menge an Überstunden ab? Das wäre jedenfalls ein erster Ansatzpunkt, den ihr bearbeiten solltet. Weiterhin wäre hier die nächste Frage, finden die Überstunden jeden Monat statt oder nur zu Spitzenzeiten? Hier ist wichtig, dass im Jahresdurchschnitt die Grenzen der Gleitzone nicht überschritten werden. Denn hier würde ich mich fragen, wie rechnet der AG ab, damit er die Grenzen nicht überschreitet?
Mit der Einführung vom Mindestlohn wird sich Euer AG was einfallen lassen. Vielleicht hat sich das Thema für einige MA dann schon erledigt.
Erstellt am 20.07.2014 um 09:13 Uhr von ZiegeT
Vielleicht hilft dir das weiter...
Die fortdauernde Anordnung von Überstunden begründet keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf erhöhte regelmäßige Arbeitszeit. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auch längere Zeit unter Überschreitung der vertraglich vorgesehenen Arbeitszeit eingesetzt wird, beinhaltet für sich genommen noch keine einvernehmliche Arbeitsvertragsänderung (22.4.2009 - 5 AZR 133/08). Bei der Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen- und Ruhezeitvorschriften einzuhalten (§ 3 bis 5 ArbZG) zu beachten.
Erstellt am 20.07.2014 um 09:30 Uhr von Orion
Bei 50 Überstunden dürfte die sozialversicherungsrechtliche Gleitzone ja verlassen sein und die Sozialversicherungspflicht schlägt voll zu.
Hier ist zwar (mit Einschränkungen) auf den Jahresdurchschnitt abzustellen, aber bei permanent in diesem Umfang anliegenden Überstunden, dürfte auch dieser Überschritten sein.
Ist dieses der Fall, wird es gefährlich.
Da die Überstunden ja in der Regel nachträglich angerechnet werden, kommt es hier zwangsläufig zu nachträglichen Korrekturen. Hieraus kann dann aber sehr schnell ein Vermögensschaden entstehen.
Oder wird der dann im Raum stehende Lohn in Form einer Entgeltumwandlung wieder gemindert?
Zum Vermögensschaden: LAG Rheinland-Pfalz, 09.03.2012 - 6 Sa 608/11
Was kann man jetzt machen?
Wenn es einen BR gibt, vieles. Angefangen beim 80er (75er eingeschränkt) bis hin zum 99er BetrVG gibt es so einiges, wo ein BR ansetzen könnte.
Ohne BR bleibt nur der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbindung mit § 9 TzBfG – Verlängerung der Arbeitszeit.
So auch: BAG Urt. v. 08.05.2007, Az.: 9 AZR 874/06 und Urt. v. 15.08.2006, Az.: 9 AZR 8/06
Nachstehend ein Link zu einer recht guten Dokumentation über die Geringfügigkeitsrichtlinien
http://www.aok-business.de/fileadmin/user_upload/global/Fachthemen/Rundschreiben/2012/2012-12-20_Geringfuegigkeits-Richtl.pdf
Erstellt am 20.07.2014 um 09:31 Uhr von gironimo
>einen festen Arbeitsvertrag<
Ist den der Vertrag befristet? Auch Verträge über € 450 können ja durchaus dauerhaft abgeschlossern sein.
Ansonsten sehe ich hier auch den Ansatz für die BR-Arbeit bei der Zustimmung zur Mehrarbeit. Leider gibt es viel zu viele BVs, die allzu leicht dem AG freie Hand geben (KAPOVAZ).