Betriebsvereinbarung und Einzelfallregelung
Hallo zusammen, Wir sind dabei eine BV über Rufbereitschaft zu machen. der AG besteht auf folgende Formuliereung: "Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft ist zwischen AG und den Mitarbeitern im Einzelfall zu vereinbaren." Davor steht aber "Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter der Abt. X am Standort Y. Vom Anwendungsbereich dieser BV werden jedoch nicht die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG erfasst." Ich bin der Meinung, dass der Satz mit " im Einzelfall zu vereinbaren" nichts in die BV zu suchen hat. Es ist doch eine Individualrechtliche Sache und eine BV betrifft in der regel kollektivrechtlcihen Sachen. Liege ich da Falsch? Vielen Dank im Voraus Hmaidide
Community-Antworten (18)
17.07.2014 um 21:49 Uhr
Er hat nicht unbedingt da was zu suchen. Aber da er ja richtig ist, warum sollte er nicht drinstehen. Er dient ja zur Klarstellung.
17.07.2014 um 21:50 Uhr
Naja, sie ist das Papier nicht wert, auf dem sie steht. Oft werden BVs abgeschlossen, die schon gesetzlich geregelt sin, einfach, um eben eine zu haben. Sollen Sie doch mit jedem vereinbaren, ist eh Vertragsfreiheit ...
17.07.2014 um 23:45 Uhr
Endlich mal ein Arbeitgeber der sorgfältig arbeitet. Selbstverstänclich wird hier nur die arbeitsrechtliche Wirklichkeit wiedergegeben, aber es ist nicht auszuschließen dass ohne diese Formulierung irgendwann irgendwer auf die Idee kommt, alle AN wären per se verpflichtet, Rufbereitschaft zu leiste, Da ist es doch nur snnvoll klarzumachen dass aus dieser BV keine Verpflichtung zur Rufbereitschaft abgeleitet werden kann.
17.07.2014 um 23:48 Uhr
Danke für die Antworten. @gironimo: Klarstellung, glaube ich nicht. Ich glaube die GL möchte dieser Hintertür offenlassen, um selbst zu entscheiden, wer es machen muss bzw. darf und wer nicht. @dezibel: Es ist für die GL viel aufwendiger, wenn sie das Einzelvertraglich regelt. Sie muss mit jeden MA verhandeln. Deswegen BV mit offenen Tür für einzelfallregelung. Mit ging es bei der frage um den grundsatz: darf ich in einer BV (kollektivrecht) eine einzellfallregelung (individualrecht) zulassen? wenn möglich mit beispiele, literaturhinweise usw.. Vielleicht hat ja jemand erfahrung damit gemacht. Nochmals vielen dank Hmaidide
18.07.2014 um 01:30 Uhr
du tust du deinem AG aus meiner Sicht unrecht! Der AG MUSS beide Seiten regeln. Ein MA der nach seinem Arbeitsvertrag keine Rufbereitschaft geregelt hat muss diese auch nicht leisten. Ergo muss der AG also die individualrechtlichen Voraussetzungen schaffen.
Gleichzeitig muss er vor Einführung der Rufbereitschaft das MBR des BR berücksichtigen. Das tut er ja gerade indem er mit euch eine BV abschließen will
20.07.2014 um 12:34 Uhr
"Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft ist zwischen AG und den Mitarbeitern im Einzelfall zu vereinbaren." Und genau da liegt der Hammer verborgen.
Diese BV ist ein klassisches Beispiel dafür, wie ein Cleverer AG einen nicht ganz bewanderten BR austrickst. Wenn es dann auch noch so gelebt wird, hat er sein Ziel ja erreicht.
Was sagt den diese BV aus? Sie sagt aus, dass der BR hier sein MBR an den AG und AN abgegeben hat, was er letztlich gar nicht darf. Insofern hat hier nur @Dezibel recht, indem er feststellt, dass sie ins Nirvana gehört.
20.07.2014 um 14:58 Uhr
Hallo zusammen, @orion. genauso sehe ich es auch. Ob sie tatsächlich ins NIRVANA gehört oder nicht, weiß ich nicht, aber eine regelung muss auf jeden fall her. Ich suche nur argumente oder was auch immer, um diesen satz aus der BV raus zu haben und hoffte, dass irgend jamand einen urteil o.ä. hat/kennt der zwischen kollektivrecht und individualrecht unterscheidet. Vielleicht lassen wir die bv von einem ra prüfen. Vielen Dank nochmal an alle. Schöne grüße Hmaidide
20.07.2014 um 15:04 Uhr
wo ist dein problem? wenn du diesen satz nicht willst, streich ihn und sag deinem arbeitgeber dass du sonst nicht unterschreibst. will er ihn unbedingt dann geht es in die einigungsstelle.
20.07.2014 um 15:47 Uhr
Zitat (Orion): "Diese BV ist ein klassisches Beispiel dafür, wie ein Cleverer AG einen nicht ganz bewanderten BR austrickst. Wenn es dann auch noch so gelebt wird, hat er sein Ziel ja erreicht."
Anscheinend kennst Du Inhalte der BV die hiernicht veröffentlicht wurden.
Die Teile die heir veröffentlicht wurden, sprechen eine andere Sprache.
Zitat (Hmaidide): "Vielleicht lassen wir die bv von einem ra prüfen."
Ich denke das wird in derTt das beste sein.Der wrd Euch dann sicherlich sagen, waspaula auch bereits geschrieben hat: Alleine durch eine BV könnt Ihr Arbeitnehmer nicht zwingen,Rufbereitschaften zu leisten. Dazu bedarf es immer einer arbeitsvertraglichen (oder tarifvertraglichen) Regelung.
OB der AN Rufbereitschaft zu leisten hat, steht in seinem Arbeitsvertrag.
WIEder AN Rufbereitschaft zu leisten hat,steht in der BV.
Dieses und nicht mehr wird durch diese Passage noch einmal klargestellt.
blicherweise spieltsich das doch genau umgekehrt ab:Der BR möchte dass das auch klar aus der BV hervorgeht und der Arbeitgeber verweigert es, weil das "doch sowiesoso gesetzlich geregelt ist."
Und selbstwenn man davon ausgehen will, dass auchhne einzel-oder tarifvertragliche Regelung af Grundlage einer BV einseitig Rufbereitschaft angeordnetwerden kann, würde ich als BR dies nicht per order die Mufti oktroieren wollen, sondern halt die Forderung nach einer einzelvertraglichen Vereinbarung für sinnvoll.
20.07.2014 um 21:30 Uhr
Ich weiß ja nicht, welche BV Du gerade am Lesen bist? Die hier Besprochene kann es jedenfalls nicht sein.
Zitat Pjöööng: „Anscheinend kennst Du Inhalte der BV die hiernicht veröffentlicht wurden.“
Wieso? Wenn das nötig wäre, würde ich echt meinen Job aufgeben und bei einem Pjöööng um eine Lehrstelle bitten. Was bitte ist an nachstehendem Text nicht zu verstehen?
„der AG besteht auf folgende Formuliereung: "Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft ist zwischen AG und den Mitarbeitern im Einzelfall zu vereinbaren."
Das trifft dann zu, wenn es keinen BR gibt. Ohne diesen gibt es aber auch keine BV. Also auch keine Diskussion über eine solche. Und wovon Reden wir hier jetzt?
Zitat Pjöööng: Die Teile die heir veröffentlicht wurden, sprechen eine andere Sprache.
Welche Fremdsprache sollte das sein? Bitte einmal übersetzen, da mir momentan nicht zugänglich.
Zitat Pjöööng: „Alleine durch eine BV könnt Ihr Arbeitnehmer nicht zwingen,Rufbereitschaften zu leisten. Dazu bedarf es immer einer arbeitsvertraglichen (oder tarifvertraglichen) Regelung.“
Meine Mitbewohner sagen mir gerade, dass ich besser mit dem Kopfschütteln aufhören soll. Der erstaunte Blick reicht ihnen vollkommen.
Wer bitte will hier zu irgendetwas zwingen?
In der Regel ist es doch der AG, der eine Rufbereitschaft will. Ein BR möchte diese bestimmt nicht. Wenn er etwas möchte, dürfte das eher eine Regelung in Form einer BV sein. Wenn hier jetzt einer behauptet, ein BR würde Arbeitnehmer in Form einer BV zu Rufbereitschaften zwingen wollen, sollte dieser besser sein Gedankengut einmal überdenken.
Sorry, auch wenn ein Pjöööng es nicht versteht oder glaubt; aber die Einführung von Rufbereitschaft außerhalb der normalen Arbeitszeit führt genauso wie z. B. die Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes zur vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit, sodass der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gegeben ist.
Auch das "Ob" der Rufbereitschaft, sowie auch die Aufstellung des Rufbereitschaftsplans als Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit, unterliegt der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Und all diese Punkte können und dürfen auch in einer BV geregelt werden. Ein AV ist hier jedenfalls kein Hemmnis. Selbst ein TV, sofern denn überhaupt einer anwendbar ist, hat oftmals gerade hier div. Öffnungsklauseln
Und jetzt kommt das Schlimme! Das Ganze kann man sogar per Einigungsstelle durchsetzen. Noch schlimmer! Selbst dass BAG war schon vor 15 Jahren der gleichen Meinung: BAG 1 ABR 15/99
Zitat Pjöööng: „OB der AN Rufbereitschaft zu leisten hat, steht in seinem Arbeitsvertrag. WIEder AN Rufbereitschaft zu leisten hat,steht in der BV. Dieses und nicht mehr wird durch diese Passage noch einmal klargestellt.“
Wo? Sorry, kann ich nicht finden!!!
Klargestellt wird hier nur, das die Verpflichtung nur zw. AN und AG vereinbart wird und dadurch der BR außen vor ist. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sollte aber er es sein, der dieses regelt und nicht AG u. AN.
Zitat Pjöööng: „üblicherweise spieltsich das doch genau umgekehrt ab:Der BR möchte dass das auch klar aus der BV hervorgeht und der Arbeitgeber verweigert es, weil das "doch sowiesoso gesetzlich geregelt ist."
Wo bitte ist das gesetzlich geregelt? Ja richtig. Natürlich in den §§ 77 u. 87 BetrVG.
Übrigens: Von der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG, zweite Alternative ("üblicherweise geregelt werden"), werden BV nicht erfasst, die im Rahmen der zwingenden Mitbestimmung des § 87 Abs. 1 BetrVG zustande kommen.
Zitat Pjöööng: „Und selbstwenn man davon ausgehen will, dass auchhne einzel-oder tarifvertragliche Regelung af Grundlage einer BV einseitig Rufbereitschaft angeordnetwerden kann, würde ich als BR dies nicht per order die Mufti oktroieren wollen, sondern halt die Forderung nach einer einzelvertraglichen Vereinbarung für sinnvoll.“
Sorry, aber selten so einen Sinnlosen Kauderwelsch gelesen.
Natürlich macht es Sinn, alles einzelvertraglich zu regeln. Wird doch dadurch auch ein BR nicht nur stark entlastet, sondern sogar fast überflüssig.
Und da sich die Homo sapiens ja auch wie die Ameisen verhalten, läuft dann ja auch alles in geregelten Bahnen und zum Vorteil aller.
Sorry, aber hier scheint jemand irgendetwas zulange gefeiert zu haben.
20.07.2014 um 21:50 Uhr
wo ist dein problem? wenn du diesen satz nicht willst, streich ihn und sag deinem arbeitgeber dass du sonst nicht unterschreibst. will er ihn unbedingt dann geht es in die einigungsstelle. Antwort 8 Erstellt am 20.07.2014 um 13:04 Uhr von Nubbel 240022
christinchen, wo bitte steht geschrieben, das die Einführung einer rufbereitschaft der mitbestimmung unterliegt?
20.07.2014 um 22:27 Uhr
Du kannst doch Lesen oder?
Nochmal, diesmal nur für das Nubbelchen, da er meinen Text nicht Lesen kann.
20.07.2014 um 23:00 Uhr
bist du immer so zickig? oder bekommst du das in deinen seminaren kontrolliert? ?
21.07.2014 um 17:03 Uhr
Zitat (Orion): "http://www.itk-igmetall.de/files/dina4_rufbereitschaft.pdf"
Ja wie geil ist das denn? Was lesen wir da gemeinsam?
"Können Sie die Rufbereitschaft ablehnen? Grundsätzlich ist die Rufbereitschaft freiwillig. Sie sind nur dann verpflichtet, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart wurde."
Meine Rede!
21.07.2014 um 18:59 Uhr
Schlecht, wenn man immer nur das liest, was einem gerade ins Konzept passt.
Was eine BV ist und welche rechtliche Bedeutung sie hat, weißt Du aber schon? Und welche Auswirkungen sie auf AV haben kann auch?
21.07.2014 um 19:09 Uhr
Kannst Du vielleicht auch mal mit Argumenten kommen?
21.07.2014 um 20:19 Uhr
BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81 Amtlicher Leitsatz:
-
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates zur Regelung von Mehrarbeit, die durch Störfälle außerhalb der normalen Arbeitszeit notwendig wird, umfaßt auch die Frage, ob die Leistung solcher Mehrarbeit durch die Einrichtung von Rufbereitschaft ermöglicht werden soll.
-
Zeiten einer Rufbereitschaft sind Arbeitszeiten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat daher bei der Aufstellung eines Rufbereitschaftsplanes ein Mitbestimmungsrecht.
-
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates entfällt nicht deswegen, weil einem Regelungsbedürfnis mit kollektivem Bezug durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit einem oder mehreren Arbeitnehmern bereits Rechnung getragen worden ist.
-
Eine mitbestimmungsfreie einzelvertragliche Regelung liegt dann nicht vor, wenn mit dieser -- wenn auch auf Wunsch des Arbeitnehmers -- nicht individuellen Besonderheiten, sondern einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.
BAG Urt. v. 12.03.2008, Az.: 4 AZR 616/06 Zur Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhezeit.
Auszug aus LAG Hessen vom 06.11.2007 - 12 Sa 1606/06 RN 20 Der Arbeitnehmer ist nur auf der Grundlage besonderer arbeitsvertraglicher oder kollektivrechtlicher Vereinbarungen zur Leistung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft verpflichtet.
Zur Mitbestimmung: BAG Beschl. v. 24.04.2007, Az.: 1 ABR 47/06
Zu individualvertraglicher "Nebenabreden“ LAG Berlin, 18.03.1996 - 17 TaBV 1/96
Ist leider nur ein kleiner Auszug, den ich auf die schnelle finden konnte. Die Kiste ist aber Tief.
21.07.2014 um 20:33 Uhr
Schön und gut, da ist aber nichts dabei was meinem Standpunkt widerspricht.
Verwandte Themen
Betriebsversammlung
Ich habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Betriebsvereinbarung Arbeitszeit und Verfügungszeit
Hallo Liebes Forum haben ein kleines Problem unsere BV Arbeitszeit und Verfügungszeit wurde gekündigt letztes Jahr durch AG jetzt im Juni wurde uns eine neue BV vorgelegt die wie folgt lautet: Bitte u
Kurzarbeit - individuelle Arbeitszeitregelungen?
Hallo Zusammen, in unserem Betrieb soll kurzarbeit eingeführt werden (20%). einer meiner Kollegen hatte bislang eine Arbeitszeitregelung (jedoch nicht schriftlich fixiert) die ihm bei einer Vollzeit
Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?
Ich habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgend
Verpflichtung zu Überstunden (mit Betriebsvereinbarung) rechtens?
Hallo, das Auftragsvolumen unserer Firma (3 Schichtsystem Mo - Freitag) ist relativ kurzfristig in die Höhe geschnellt - so weit, so gut. Unser AG wollte diesen Zustand kompensieren, in dem er , auf