Entlohnungsgrundsätze §87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
Hallo, wir sind ein Unternehmen ohne Tarifbindung und ohne Haustarifvertrag. Es gibt für die Einstufung zum Gehalt nur eine vom Vorstand aufgestellte Matrix. Das einzigste konkrete Kriterium ist die zugeordnete Stelle. Die def. Bandbreiten zur Gehaltseinstufung ist mit keinen Kriterien definiert! Alle anderen Faktoren, wie Betriebszugehörigkeit, Bildungsstand und Leistungsfaktoren werden nur verbal genannt. D.h. eine Einstufung erfolgt immer nach Meinung des Vorstandes.
Wir wollen als BR das ändern. und haben darüber den Vorstand informiert und zur Zusammenarbeit aufgefordert.
Dieser lehnt es ab, mit dem Hinweis: "Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG bestehen die Mitbestimmungsrechte nach Absatz 1 (hier sind unter Satz 1 Nr. 10 und 11 auch Regelungen zur Vergütung genannt) nur, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Besteht eine gesetzliche Regelung, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend durch das Gesetz geschützt; für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte besteht kein Bedürfnis. Wenn der Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum hat, braucht auch der Betriebsrat nicht mit zu entscheiden; so BAG bereits vom 24.02.1987. Zu den gesetzlichen Regelungen im Sinne von § 87 BetrVG gehören alle Gesetze im materiellen Sinne, solange es sich um zwingendes Recht handelt. " Die Antwort verstehe ich schon einmal nicht. Aber n.m.M. muss er sich mit uns zwingend darüber unterhalten?
Danke.
Community-Antworten (2)
28.09.2022 um 15:34 Uhr
Zitat renius007 : "Nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG bestehen die Mitbestimmungsrechte nach Absatz 1 (hier sind unter Satz 1 Nr. 10 und 11 auch Regelungen zur Vergütung genannt) nur, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht. Besteht eine gesetzliche Regelung, sind die Interessen der Arbeitnehmer hinreichend durch das Gesetz geschützt; für einen weiteren Schutz durch Mitbestimmungsrechte besteht kein Bedürfnis. Wenn der Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum hat, braucht auch der Betriebsrat nicht mit zu entscheiden; so BAG bereits vom 24.02.1987. Zu den gesetzlichen Regelungen im Sinne von § 87 BetrVG gehören alle Gesetze im materiellen Sinne, solange es sich um zwingendes Recht handelt. "
Eine offensichtlich irritierende und weitschweifige Auslegungskonstruktion, mit der der AG versucht, Euch zu verladen. Dann soll der AG doch mal klarstellen, auf welcher Rechtsgrundlage seine Auffassung beruht, bzw welches Gesetz explizit das MBR des BR, in dem vor Dir beschriebenen Fall ausschließt.
28.09.2022 um 16:27 Uhr
"Wenn der Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum hat, braucht auch der Betriebsrat nicht mit zu entscheiden" So wie du es beschreibst hat der AG ja unendlich viel Spielraum....
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