Erstellt am 14.07.2014 um 14:17 Uhr von metallica
Der einzelne Urlaubsantrag wird nicht dem BR vorgelegt. Lediglich Unstimmigkeiten könnten zwischen AG, BR und AN geklärt werden. §87 V BetrVG.
Beim unbezahlten Urlaub muss allerdings noch zusätzlich geklärt werden, worauf sich der Anspruch begründet (z.B. Tarifvertrag, Kind krank, etc..). Es besteht dort kein automatisches Recht auf unbezahlten Urlaub. Falls es diesen Anspruch allerdings gibt, wird er wie normaler Urlaub behandelt.
Erstellt am 15.07.2014 um 10:23 Uhr von gironimo
Wenn der AG dem einen AN unbezahlte Freistellung gewährt und dem anderen nicht, würde ich hier den BR schon im Boot sehen. Dann gibt es ja offenbar Beurteilungsgrundsätze oder - wenn man in diesen Fällen überhaupt von Urlaub reden will - auch Urlaubsgrundsätze.
Zu prüfen wäre im Einzelfall noch, ob überhaupt unbezahlte Freistellung vorliegt oder ein Anspruch aus dem § 616 BGB entsteht.
Erstellt am 15.07.2014 um 11:15 Uhr von IInonameII
...über die Gründsätze möchten wir eine BV abschließen. Die Frage ist:
gehen dann alle Anträge auch über den BR und bestimmt dieser dann auch mit wer unbezahlten Urlaub bekommt und wer nicht oder geht es bei der Mitbestimmung nur um die Grundsätze und dann erst wieder wenn es Unstimmigkeiten gibt?
Erstellt am 15.07.2014 um 14:17 Uhr von metallica
Das Betriebsverfassungsrecht sieht keinen Anspruch auf Einzelfallentscheidung vor. Allerdings sind die Anspruchsgrundlagen natürlich Grundsätze, d.h. ihr könnt in einer BV festgelegen nach welchen Kriterien unbezahlter Urlaub gewährt wird. Allerdings nicht in der Form Müller ja, Meier nein.