Erstellt am 13.07.2014 um 11:25 Uhr von wischwasch
Tarifvertrag? Dann bitte die Gewerkschaft um Hilfe. Vielleicht weiß die einen Ausweg.
Erstellt am 13.07.2014 um 11:38 Uhr von Orion
Ohne die BV, die ja auch unwirksam sein könnte, näher zu kennen, dürfte hier kaum etwas Konkretes dazu zu sagen sein.
Solange nicht Näheres bekannt ist, muss von Folgendem ausgegangen werden: „Alles ist möglich, solange nicht erwiesen ist, dass es unmöglich ist“
Natürlich sollte ein BR in einer BV die Interessen der Belegschaft berücksichtigen. Ob und in welcher Form er dieses getan hat; und inwieweit hier auch tarifliche Vorgaben berücksichtigt wurden, kann mit diesen mageren Angaben leider keiner beantworten.
Nachtrag:
Fatal dürfte auch sein: "Eine Hausfinanzierung von Überstunden abhängig zu machen"
Auch ist ein BR nicht dazu da dafür zu sorgen, dass diese Überstunden auch regelmäßig anfallen. Seine Aufgabe sollte es eher sein, vielleicht bezweckt er mit der BV auch dieses, diese abzubauen und damit für mehr Beschäftigte zu sorgen.
Erstellt am 13.07.2014 um 12:28 Uhr von Snooker
Eines Vorweg. Wer Überstunden und dessen geldliche Vergütung zur Abzahlung von laufenden Kreditzahlungen mit einberechnet der gehört für mich an die Wand gestellt. Aber das ist nur meine persönliche Meinung.
Weiter würde ich auch sagen das der BR bemüht sein sollte das weniger Überstunden gemacht werden, aber mehr Personal eingestellt wird.
Den TV und was darin genau steht kennt man ja jetzt hier nicht.
Heißt es aber "In unserem Tarifvertrag ist geregelt, dass ab der 170 Std jede weitere geleistete Stunde mit 25% Mehrarbeitszuschlag vergütet werden muss" und der TV enthält keinen weiteren Zusatz oder eine Öffnungsklausel, dann sind die Stunden zu vergüten und nicht in Freizeit aus zu gleichen.
Der BR hat dem zugestimmt. Im Prinzip kann er dies auch. §87 Abs 1 Nr 4. Wobei Nr 4nur einen kleinen Ausschnitt betrifft und der Grundsatz der Mitbestimmung aus § 87 Abs 1 Nr 10 zu entnehmen ist.
Sollte der BR aber zugestimmt haben das eine Auszahlung nur einmal im Jahr statt findet, kann man hier durchaus eine Verschlechterung der Regelung des bestehenden TV´s sehen. Denn man erhält dann im Mai/April des Folgejahres eine ziemlich hohe Summe als Bruttolohn. Ergo kommt man in eine Höhere Gruppe des zu versteuernden Einkommens. Dies heißt weiter das der Einmalabzug höher ist in der Summe als wie eine monatliche auf´s Jahr verteilt. Demnach könnte man hier durchaus Argumentieren das man in der BV schlechter gestellt ist als wie es der TV aussagt.
Erstellt am 13.07.2014 um 12:54 Uhr von WlochsMärchen
"Eines Vorweg. Wer Überstunden und dessen geldliche Vergütung zur Abzahlung von laufenden Kreditzahlungen mit einberechnet der gehört für mich an die Wand gestellt."
Sind wir wieder soweit?
Erstellt am 13.07.2014 um 13:06 Uhr von Bergläufer
Hallo WlochsMärchen.Snooker hat das ja nicht böse gemeint.Es stellt sich für uns die Frage,ob so Betriebsvereinbarungen bei Gericht standhalten,obwohl der §77Abs3 eine ganz klare Aussage trifft.Diese sogenannte Öffnungsklausel enthält unser TV nicht,also warum diese Vereinbarung ? Dann stellt sich noch die Frage,ob sowas Individualrecht ist.Also jeder Arbeitnehmer muss einzeln dagegen vorgehen ? Sollte es so sein,hat der AG schon gewonnen.
Gruß
Sonnenschein
Erstellt am 13.07.2014 um 13:32 Uhr von AlterMann
@ snooker: Natürlich hat Bergläufer Recht und Du hast es nicht so gemeint. Aber Du hast es geschrieben. Sei das nächste mal bitte ein bisschen zurückhaltender. Außerdem gibt es ja immerhin Leute, die beim Hauskauf ganz solide gerechnet haben und denen dann aus welchen Gründen auch immer die Finanzierung um die Ohren fliegt.
@ Bergläufer: Wenn Euer TV keine entsprechende Öffnungsklausel hat, dann ist die BV (schwebend) ungültig. D.h., es muss mal jemand feststellen, dass sie nicht gilt. Das sollte hier am Besten der BR selbst sein. Und wenn er das nicht freiwillig tut, dann könnten die Mitarbeiter eine Betriebsversammlung fordern, in der das Thema besprochen wird. Vielleicht hilft auch der Kontakt zur Gewerkschaft, die ja ihrerseits ein Interesse hat, dass ihr TV nicht unterlaufen wird.
Erstellt am 13.07.2014 um 14:06 Uhr von Snooker
Ein Ü50 soll sich ändern. Grins. Bemühe mich ;-)
Erstellt am 13.07.2014 um 14:07 Uhr von Hoppel
@ Bergläufer
"In unserem Tarifvertrag ist geregelt,dass ab der 170 Std jede weitere geleistete Stunde mit 25% Mehrarbeitszuschlag vergütet werden muss."
In Eurem TV wird ganz sicher nicht nur dieser eine Satz stehen. Deswegen ist es hier überhaupt nicht möglich, beurteilen zu können, was das konkret bedeutet.
So ist in diversen TVen auch zu lesen, dass z.B. ab der 170sten Stunde ein Zuschlag von z.B. 25% zu zahlen ist, diese Stunden aber in Freizeit auszugleichen sind.
6 Stunden Mehrarbeit plus 25% = 7,5 Stunden
Dann wird jeder TV zunächst einmal darauf hinwirken, dass in einem konkret benanntem Ausgleichszeitraum die tarifvertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird. In Eurem Fall wird es wohl eine 39 Stundenwoche sein.
Nur wenn der Freizeitausgleich im Ausgleichszeitraum nicht gewährt werden kann, aber die Bestimmungen des ArbZG eingehalten sind, wird ein Ausgleich "Geld" infrage kommen.
Ob der TV überhaupt eine BV zu diesem Thema erlaubt, hängt einzig und allein davon ab, ob eine Öffnungsklausel vorhanden ist. Ist das nicht der Fall, dürfen BR & AG überhaupt keine entsprechende BV vereinbaren.
Um welchen TV geht´s denn?
Erstellt am 14.07.2014 um 08:27 Uhr von KleineHexe
Ergo kommt man in eine Höhere Gruppe des zu versteuernden Einkommens. Dies heißt weiter das der Einmalabzug höher ist in der Summe als wie eine monatliche auf´s Jahr verteilt.
@snooker
Das ist FALSCH. Urban Legend nennt sich das.
Es bleibt sich absolut gleich ob du die Überstunden monatsweise oder jahresweise ausbezahlt bekommst. Sowohl bei der Sozialversicherung wird umgelegt wie auch bei der Einkommenssteuererklärung.
Kleine Hexe