W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Arbeit mit Mehrarbeitszuschlag ?

E
Elches
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen Betriebsratsarbeit.Gibt es für Überstunden Mehrarbeitzuschlag? Im Gegensatz für Urlaub oder Kranksein.

Dankeschön

1.15708

Community-Antworten (8)

G
gironimo

25.05.2016 um 11:34 Uhr

wenn Ihr einen Tarifvertrag habt ???

K
Kölner

25.05.2016 um 11:42 Uhr

BR-Arbeit mit Überstundenzuschlag?

G
gironimo

25.05.2016 um 12:46 Uhr

erst einmal ist Zeitausgleich vorgesehen - dann Mehrarbeit (siehe auch § 37 Abs. 2 BetrVG):"Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit WIE MEHRARBEIT zu vergüten."

G
ganther

25.05.2016 um 17:28 Uhr

warum fallen die Stunden überhaupt an.... betriebsratsbedingt oder betriebsbedingt?

E
Elches

25.05.2016 um 20:53 Uhr

Die Stunden fallen an weil BR Arbeit nur vor,nach der Arbeit ,oder in den Pausen , wegen zuwenig Kollegen möglich ist.

Dankeschön für die Antworten.

Z
Zappelmann

25.05.2016 um 21:23 Uhr

Was passiert, wenn Arbeit einfach liegenbleibt? (Wegen zu wenig Kollegen ...)

H
Husar

26.05.2016 um 20:51 Uhr

„BR-Arbeit mit Überstundenzuschlag?“ Die Zweifel sind berechtigt und treffen ins Schwarze.

Es wäre zu verneinen. Was durch die Rechtsprechung eindeutig auch so gesehen wird.

Als Beispiel nur ein Auszug aus dem BAG Urteil vom 19.03.2014, Az.: 7 AZR 480/12 RN 16

a) Die Regelungen in § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG gewährleisten, dass den Betriebsratsmitgliedern durch ihre Betriebsratstätigkeit keine Vermögensnachteile entstehen. Dementsprechend sind Betriebsratsmitglieder nach § 37 Abs. 2 BetrVG im erforderlichen Umfang ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat ein Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechend bezahlte Arbeitsbefreiung, wenn es Betriebsratstätigkeit aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen hat. Mitglieder des Betriebsrats erhalten dadurch weder eine Amtsvergütung noch ist die Betriebsratstätigkeit eine zu vergütende Arbeitsleistung. Vielmehr gilt das Lohnausfallprinzip. Dieses wird durch § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht durchbrochen. Der dort geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (BAG 5. Mai 2010 - 7 AZR 728/08 - Rn. 29, BAGE 134, 233).

C
celestro

30.05.2016 um 13:43 Uhr

@ Husar

Und wieso verneinst Du ?

Ich zitiere nochmal:

"(siehe auch § 37 Abs. 2 BetrVG):"Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit WIE MEHRARBEIT zu vergüten."

Wenn es in diesem Betrieb einen Zuschlag für Mehrarbeit gibt, und wie oben "wie Mehrarbeit vergütet werden muß", dann stünde der Zuschlag dem MA jawohl zu. Es müßten hier viele Dinge zusammen, aber am Ende könnte durchaus ein Mehrarbeitszuschlag stehen (wenn halt die Zeit nicht "abgefeiert" werden könnte).

Ihre Antwort