Ganz so einfach ist es aber nun auch wieder nicht.
Auch wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des ArbZG keine AZ ist, was allerdings in der Literatur zunehmend stark umstritten ist, so wird eine BR-Sitzung nach einer Pause von weniger als vier (4) Stunden, auch von den Gerichten nicht mehr als zumutbar angesehen. Einige halten 6 Std. gerade noch für zumutbar.
Auch ist es nicht die Aufgabe eines einzelnen BRM, eine Regelung mit dem AG zu finden, sondern eine des Gremiums BR, hier für eine entsprechende Regelung zu sorgen.
Ein BR kann auch nicht einfach untätig bleiben und regelmäßige Sitzungen zu Zeiten ansetzen, die dazu führen, dass BRM ev. als verhindert anzusehen sind und ihnen dadurch eine Teilnahme unmöglich oder zumindest nur unter Inkaufnahme besonderer Erschwernisse möglich ist. Hier hat das Gremium die Pflicht, entweder Regelungen mit einem AG zu treffen die es jedem BRM ermöglicht unter halbwegs normalen Bedingungen sein Amt wahrnehmen zu können, oder die Sitzungen so zu legen, dass solche Probleme gar nicht erst entstehen.
Bei einem vernünftig agierenden BR dürften solche Probleme auch nur bei nicht regelmäßig stattfindenden Sitzungen auftreten, die dann aber auch einer besonderen Behandlung bedürfen.
Hier liegt aber eher ein Überstundenproblem vor. Was dann wieder ganz andere rechtliche Auswirkungen nach sich zieht.
Angefangen beim MBR des BR nach § 87 Abs. 1 Satz 2, 3 u. 7 BetrVG bis zu einem ev. bestehenden Verweigerungsrecht eines AN.
Stehen die Zeiten fest: Hier Arbeitsbeginn 22:00 Uhr - Sitzungsende am Folgetag um 12:00 Uhr, kann unter der Berücksichtigung von Vorbereitungszeiten und Pausen, von einer fast durchgehenden Tätigkeit ausgegangen werden.
Somit ergibt sich hier eine Schichtzeit von 14 Std., die unter Abzug aller Pausen und sonstiger abziehbarer Zeiten, auch noch vom ArbZG gedeckt sind.
Eine gesetzliche vorgeschriebene Ruhezeit, sollte sie denn zur Anwendung kommen, wäre mit den dann noch verbliebenen 10 Std. bis zum Beginn der nächsten Nachtschicht, als mögliche verkürzte, auch noch rechtskonform.
Hieran sollte man erkennen können, dass es nicht immer um Ruhezeiten geht, sondern auch andere Auslegungen nicht übersehen werden sollten. Was aber letztlich nichts daran ändert, dass hier ein BR im ganzen gefordert ist, eine für alle erträgliche Regelung zu finden.