Erstellt am 11.07.2014 um 16:11 Uhr von gironimo
wer ist der "GB"?
§ 2 NachWG:
Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:
1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann,
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
7. die vereinbarte Arbeitszeit,
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
Erstellt am 11.07.2014 um 19:52 Uhr von ahnungsloser
sory, GB - geringfügig Beschäftigten ,450 euro minijob
bei den meisten alten Verträgen, steht Punkt 1,2,4,5,6
Wie gesagt es geht hier nur um die Minijobber. Bei den meisten steht keine Arbeitszeit im Vertrag und auch nicht wie viele std sie arbeiten sollen/müssen.
Kann der Chef jetzt nach Jahren verlangen das die Minijobber, zu den Zeiten arbeitet wie er es festlegt und eine gewisse mindest Zeit an std erreichen, obwohl nichts davon im Vertrag steht ?
Gruß
Erstellt am 11.07.2014 um 22:58 Uhr von AlterMann
Wenn bei Euch schon seit Jahren so gearbeitet wird, wie Du schreibst, u n d die Arbeitszeit ist weder im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgelegt, dann würde ich hier das Bestehen einer ständigen Übung vermuten, die der AG nicht einfach einseitig ändern kann.
Die Minijobber bei Euch können sich also zurücklehnen und dem AG ihre Arbeitskraft zu den Zeiten wie bisher anbieten. Wenn er sie nicht annimmt, dann zahlt er eben für nix.
Erstellt am 12.07.2014 um 08:58 Uhr von ahnungsloser
Hallo Alter Mann, diese Meinung habe ich auch. Der Arbeitgeber ist die ganzen Jahre gut mit diesen Minijobber gefahren. Jetzt wird aber versucht mit Druck, sich dieser zu entledigen.
Sie werden einfach nicht mehr zu Diensten eingeteilt (ect.), so wird versucht, dass die Minijobber selber kündigen. Die neu Eingestellten Minijobber haben natürlich ganz andere Verträge, auch der AG lernt dazu.
Ich habe den Mitarbeiten auch den Rat gegeben, dass sie durchhalten sollen, dass ihnen eigentlich nichts passieren kann. Schließlich sind viele schon 7-11 Jahre dabei.
Mal sehen wie der AG weiter verfährt.
Erstellt am 12.07.2014 um 09:29 Uhr von gironimo
Fragst Du eigentlich als Betriebsrat?
Ich frage deshalb, weil der BR natürlich über seine Mitbestimmung bei der Verteilung des Arbeitszeit - Dienstpläne - viel für die AN tun kann. Gibt es keinen BR, muss jeder selbst sehen, wie er zu seinem Recht kommt
Erstellt am 12.07.2014 um 10:12 Uhr von Hoppel
@ ahnungsloser
Der Blick in´s TzBfG hilft weiter:
>> § 12 Arbeit auf Abruf
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf).
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen.
Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart.
Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen. <<
Greift ein Tarifvertrag?
Erstellt am 12.07.2014 um 13:10 Uhr von ahnungsloser
Nein, ich frage nicht als Betriebsrat. Es gibt bei uns leider keinen.
Ich bin selbst als Minijobber dort, neben meinem Hauptjob. Ich arbeite dort nur am WE und das seit ca 8 Jahren.
Entweder am Samstag oder Sonntag, manchmal auch an beiden Tagen. Die Schichten dauern ca 7-9 std es gibt aber auch Schichten die kürzer sind.
5 Mitarbeiter aus unserem Team haben einen Hauptjob und arbeiten seit Jahren nebenher. In unserem Team gibt es 12 Minijobber und 8 Festangestellte.
Ich bin aber der Meinung das der Chef doch weiß wenn er uns einstellt das wir nur zu bestimmten Zeiten können da wir das ja nebenher machen und nichts festes in unserem Arbeitsvertrag steht.
Oder sehe ich das falsch? Es ist schließlich Jahre so gelaufen und das ohne Probleme. Ich glaube das er die mit den alten Verträgen rauskicken will.
@ Hoppel
das heißt wenn nichts in meinem Arbeitsvertrag steht "muss" ich 10 std abreiten wenn der Chef es verlangt ?
Am Rande bemerkt, bekommen wir auch keine Zulagen wie die Festangestellten, So 50% Sa ab 21 Uhr 25 % kein Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wer seinen Mund aufmacht und darauf besteht wird entfernt oder es wird versucht. Alles schon mitgemacht. daher wird geschwiegen und gemacht.
Danke für eure Hilfe, bin sehr dankbar dafür.
Grüße
Erstellt am 12.07.2014 um 13:18 Uhr von ahnungsloser
ach ja, fast vergessen, ich habe mich mal geweigert am Sonntag eine Spätschicht zu übernehmen die von 15:00 23:30 geht, weil ich bei mir im Hauptjob um 6:30 arbeiten muss.
Also von Schicht zu Schicht nur 7 std liegen und ich meine das es 11 sein müssen, oder liege ich da falsch ?
Man hat mir angedroht dieses abzumahnen wenn ich die Schicht nicht machen wolle, ich hätte auch Verpflichtungen den Arbeitsvertrag als Minijobber zu erfüllen.
Ich bin echt etwas ratlos.
Gruß
Erstellt am 12.07.2014 um 14:41 Uhr von Hoppel
@ ahnungsloser
Wenn keine konkrete Arbeitszeit pro Woche vereinbart wurde, gelten 10 Stunden als vereinbart.
Das bedeutet:
a) Der AG muss pro Woche 10 Stunden entlohnen, auch wenn er diese Stunden nicht abgenommen hat.
b) Der AN muss diese 10 Stunden leisten, wenn der AG ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs.2 TzBfG).
Was die Lage der Arbeitszeit betrifft, hat der AG neben betrieblichen Notwendigkeiten auch die Gegebenheiten des AN angemessen zu berücksichtigen. Sein Direktionsrecht muss billigem Ermessen entsprechen!
"ich habe mich mal geweigert am Sonntag eine Spätschicht zu übernehmen die von 15:00 23:30 geht, weil ich bei mir im Hauptjob um 6:30 arbeiten muss.
Also von Schicht zu Schicht nur 7 std liegen und ich meine das es 11 sein müssen, oder liege ich da falsch ?"
Da liegst Du nicht ganz richtig! Die Ruhezeitregelung von 11 Stunden besagt nicht, dass zwischen zwei Schichten 11 Stunden liegen müssen. In Deinem Beispiel kommt es hin, aber der Sachverhalt ist noch etwas komplizierter.
Grundsätzlich kann man sich merken, dass die 11stündige Ruhezeit entweder nach 8 Stunden oder spätestens nach 10 Stunden tägl. Arbeitszeit beginnt.
"Ich bin selbst als Minijobber dort, neben meinem Hauptjob. Ich arbeite dort nur am WE und das seit ca 8 Jahren. Entweder am Samstag oder Sonntag, manchmal auch an beiden Tagen. Die Schichten dauern ca 7-9 std es gibt aber auch Schichten die kürzer sind."
Vorsicht ist geboten!!! Das ArbZG ist vollumfänglich zu beachten und Du darfst auch mit zwei Jobs nicht mehr als durchschnittlich 8 Stunden werktäglich arbeiten (Mo-Sa).
Die Arbeitszeiten aus Haupt- und Nebenjob müssen addiert werden > § 2 Abs.1 ArbZG: [...]; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.
Für jeden gearbeiteten Sonntag muss innerhalb von 2 Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden!!!
Was überhaupt nicht geht ist, dass kein Urlaub gewährt wird, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc. geleistet wird. Das widerspricht eklatant den existierenden gesetzlichen Regelungen.
Ich kann Dir/Euch nur raten, dass Ihr Euch solidarisiert!!! Was will ein AG denn machen, wenn auf einmal ein Drittel seiner AN an einem Strang zieht und diese 40 Minijobber auch bereit wären, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen?
Lasst Euch z.B. gewerkschaftlich beraten, was natürlich eine Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft voraussetzt.
Erstellt am 13.07.2014 um 11:03 Uhr von ahnungsloser
@ Hoppel,
danke für die ausführliche Antwort, du hast für mich etwas Licht ins dunkle gebracht.
Aber noch eine Frage.
Da der AG der die Minijobber eingestellt hat, zumindest die jenigen die diese Arbeit neben ihren Hauptjob machen, ja wuste, dass sie nicht immer können und sie seit Jahren immer den gleichen Ablauf der Schichten hatten, kann er denn jetzt verlangen das sie andere Schichten machen ?
ZB.
Sie können an den Schichten nicht wo sie eingeteilt werden und kommen so nicht auf die wöchentlichen 10 std sondern nur 8, ist diese dann ein Kündigungsgrund ?
Erstellt am 13.07.2014 um 11:35 Uhr von Hoppel
@ ahnungsloser
Die betriebsübliche Arbeitszeit (pauschal = Öffnungszeiten Eures Spaßbades plus Vor- und Nachbereitungszeiten) wird sich in den letzten Jahren vermutlich kaum geändert haben. Innerhalb dieser betriebsüblichen Arbeitszeit kann der AG von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen. Aber wie schon gesagt, sind dem Direktionsrecht auch Grenzen gesetzt.
Wenn der AG pro Woche 10 Arbeitsstunden abnehmen will, ein AN aber gehindert ist, diese 10 Stunden leisten zu können, wäre eine Kündigung vorstellbar. ABER ... das Thema ist etwas komplexer und Du/Ihr solltet Euch vor Ort wirklich einmal rechtlich beraten lassen.