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Schichtarbeit

H
hannibello
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

in unserem Betrieb gibt es eine Früh, Spät und Nachtschicht. Ein MA, der permanent Frühschicht macht (es gibt aber keine vertragliche Vereinbarung!) soll auf Nachtschicht wechseln, eine Kollegin der Spätschicht auf Frühschicht. Sowohl BR als auch Gewerkschaft sagen, da könne man nichts machen. Zwar wären die Schichtpläne zustimmungspflichtig, es gäbe aber kein Anrecht auf eine bestimmte Schicht, solange dies nicht vertraglich geregelt sei. Stimmt das??

1.06004

Community-Antworten (4)

W
Widder

11.07.2014 um 15:27 Uhr

stimmt.

Der BR sollte aber auf einen regelmäßigen Schichtrhytmus achten, um die Belastungen besser zu verteilen, und eine Regelung in der BV Arbeitszeit mit aufnehmen.

G
gironimo

11.07.2014 um 18:17 Uhr

Der BR kann die Zustimmung verweigern, wann immer er es richtig findet.

Er kann auch betriebspolitische Argumernte anführen. Insbesondere kann er aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Thema machen (§ 80 Abs. 1 Nr 2b BetrVG).

Und wenn der BR die/den Kollegen unterstützen will: Selbst wenn der/die Kollege/n keinen Rechtsanspruch haben, hilft eine Beschwerde nach § 85 BetrVG weiter, weil sie dem BR weitere Perspektiven öffnet.

H
hannibello

11.07.2014 um 19:43 Uhr

Vereinbarkeit von Familie und Beruf zieht aber nur bei Kollegen mit Familie oder?! Beschwerderecht schön und gut, keiner will spätschicht machen, ergo beschwert sich dann der nächste

H
Hoppel

11.07.2014 um 20:34 Uhr

@ hannibello

Google mal: LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2007, AZ. : 4 Sa 361/07

Dann wirst Du lesen können, dass ein Gewohnheitsrecht nicht greift.

Den AG trifft aber trotzdem die Pflicht, berechtigte Interessen des AN berücksichtigen zu müssen.

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