Erstellt am 11.07.2014 um 13:27 Uhr von Widder
stimmt.
Der BR sollte aber auf einen regelmäßigen Schichtrhytmus achten, um die Belastungen besser zu verteilen, und eine Regelung in der BV Arbeitszeit mit aufnehmen.
Erstellt am 11.07.2014 um 16:17 Uhr von gironimo
Der BR kann die Zustimmung verweigern, wann immer er es richtig findet.
Er kann auch betriebspolitische Argumernte anführen. Insbesondere kann er aber auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zum Thema machen (§ 80 Abs. 1 Nr 2b BetrVG).
Und wenn der BR die/den Kollegen unterstützen will:
Selbst wenn der/die Kollege/n keinen Rechtsanspruch haben, hilft eine Beschwerde nach § 85 BetrVG weiter, weil sie dem BR weitere Perspektiven öffnet.
Erstellt am 11.07.2014 um 17:43 Uhr von hannibello
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zieht aber nur bei Kollegen mit Familie oder?! Beschwerderecht schön und gut, keiner will spätschicht machen, ergo beschwert sich dann der nächste
Erstellt am 11.07.2014 um 18:34 Uhr von Hoppel
@ hannibello
Google mal: LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2007, AZ. : 4 Sa 361/07
Dann wirst Du lesen können, dass ein Gewohnheitsrecht nicht greift.
Den AG trifft aber trotzdem die Pflicht, berechtigte Interessen des AN berücksichtigen zu müssen.