Erstellt am 11.07.2014 um 07:11 Uhr von martinez
Mahnschreiben, Anwalt, Richter(Gericht) eventl. Einigungsstelle
Erstellt am 11.07.2014 um 08:30 Uhr von Nubbel
auf einhaltung der bv klagen
Erstellt am 11.07.2014 um 09:09 Uhr von Pjöööng
"auf einhaltung der bv klagen" geht eher nicht.
Vermutlich wurde in der BV versäumt, irgendwelche Sanktionen zu vereinbaren?
Siond diese Leistungsbeurteilungen reiner Selbstzweck oder hängen da weitere Folgen (z.B. Gehaltserhöhungen) dran?
Erstellt am 11.07.2014 um 10:03 Uhr von Nubbel
echt nicht?
http://www.judix.de/betriebsvereinbarung/durchsetzung.htm
hatte schon befürchtet unser anwalt erzählt dummfug.
also, klagt der br von heiho, dass dem arbeitgeber aufgegeben wird, die beurteilungen zum 30.06. durchzuführen.
Erstellt am 11.07.2014 um 10:52 Uhr von Pjöööng
Nubbel,
danke für den Link der genau bekräftigt, was ich geschrieben habe. Wenn Euer Anwalt Euch etwas anderes erzählt hat, als in dem Link steht, könnte es sich in der Tat um Unfug gehandelt haben.
Erstellt am 11.07.2014 um 10:56 Uhr von Nubbel
Den bekommt er, wenn er beantragt, den Arbeitgeber zu verpflichten, eine bestimmte in der Betriebsvereinbarung beschriebene Maßnahme auch zu ergreifen oder etwas zu unterlassen, was dem entgegen steht. Sieht die Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit etwa die Installation von Zeiterfassungsgeräten vor, wäre dies die Maßnahme, zu der das Gericht den Arbeitgeber verpflichtet, wenn er dem nicht nachkommt. Ist das Gegenteil vereinbart, also der völlige Verzicht auf Zeiterfassung und fordert der Arbeitgeber trotzdem Stundenberichte von den Beschäftigten, kann er dazu verurteilt werden, solche Anweisungen zu unterlassen.
Die Unterscheidung ist einfacher, als sie sich zunächst anhört: Die – in der Regel organisatorische – Maßnahme, zu der der Arbeitgeber sich verpflichtet, kann der Betriebsrat durchsetzen. Dies ist etwa die Einführung einer zusätzlichen Schicht, das Angebot von speziellen Fortbildungsmaßnahmen oder aber die Einhaltung eines Systems der Behandlung von Verbesserungsvorschlägen. Sind über diese Vorgänge Betriebsvereinbarungen geschlossen worden, darf der Arbeitgeber nicht einfach wieder auf die Schicht verzichten, die Bildungsveranstaltungen absagen oder Verbesserungsvorschläge unbeachtet liegen lassen. Macht er es doch, hat der Betriebsrat die oben beschriebenen rechtlichen Möglichkeiten.
also, was willst du?
Erstellt am 11.07.2014 um 11:48 Uhr von Pjöööng
Ich hatte doch schon geschrieben, dass es in dem Link korrekt beschrieben ist. Kann doch jeder dort komplett lesen, es besteht keine Notwendigkeit das hier noch einmal aus dem Zusammenhang gerissen zu zitieren.
Erstellt am 11.07.2014 um 16:09 Uhr von HeiHo
Danke für die Antworten. Ja die Leistungsbeurteilung da hängt Geld dran. Leider bin ich nur noch Ersatzmitglied unser neuer BR hat die die Ahnung und ist leider so sehr mit sich selbst beschäftigt das unsere GL fast alles tun und machen kann was sie will. Ich möchte den neuen BR etwas auf die Sprünge helfen und ihn dran erinnern das er auf die Rechte der Mitarbeiter zu achten hat
Erstellt am 11.07.2014 um 16:31 Uhr von Orion
Zitat Pjöööng: "auf einhaltung der bv klagen" geht eher nicht.
Äh……ich jetzt nur verstehen Bahnhof!
Wie, und vor allem wo wird das in dem Link bestätigt?
Zitat Pjöööng: „Vermutlich wurde in der BV versäumt, irgendwelche Sanktionen zu vereinbaren?“
Einem geübten Leser wäre hier jetzt aufgefallen, dass es dieses nicht bedarf, da es sich - eine entsprechende Formulierung vorausgesetzt - von selbst ergibt.
Und welcher Hirni erklärt sich auch in einer BV mit gegen ihn gerichtete Sanktionen einverstanden? Eine arme Einigungsstelle ist, die dieses letztlich entscheiden soll.
Zitat Pjöööng: „Siond diese Leistungsbeurteilungen reiner Selbstzweck oder hängen da weitere Folgen (z.B. Gehaltserhöhungen) dran?“
Irrelevant! Hier geht es darum, dass sie durchgeführt wird und nicht was dabei rauskommt.
Und somit erzwingbar durch BR.
Eine hier ev. gesehene Beschränkung der Durchsetzungsmöglichkeit allein auf einer individuellen Grundlage liegt nicht vor und ist dem Link auch eindeutig zu entnehmen.
Sollten hiervon individuelle Ansprüche abzuleiten sein, so können diese ja auch erst geltend gemacht werden, wenn der erste Schritt vor dem zweiten kommt und nicht umgekehrt.