Leistungsbeurteilung durch GBR - reicht ein Beschluß des Gesamtbetriebsrats aus, abweichend vom Tarifvertrag eine Leistungsbeurteilung auf alle weiteren Standorte einzuführen?
Guten morgen zusammen,
reicht ein Beschluß des Gesamtbetriebsrats aus , abweichend vom Tarifvertrag eine Leistungsbeurteilung auf alle weiteren Standorte einzuführen ohne das der örtliche Betriebsrat damit einverstanden ist?
Die Situation ist, das unser Standort zu diesem Thema im GBR keine Stimmenmehrheit hinsichtlich einer Ablehnung haben wird, wir örtlich die neue Leistungsbeurteilung aber nicht in Anspruch nehmen wollen da ganz offensichtlich ein Kostensenkungsprogramm beabischtigt ist!
Vielen Dank und liebe Grüße
Community-Antworten (6)
03.07.2008 um 11:30 Uhr
@Nenyah nein, absolut nicht; der GBR ist hier NICHT zuständig (siehe § 50 BetrVG); dem Gesetz zufolge reichen bloße Aspekte der betrieblichen Zweckmäßigkeit oder der Rentabilität nicht aus für eine zwingende sachliche Notwendigkeit einer einheitlichen Regelung auf Unternehmensebene; die grundsätzlichen Mitbestimmungs- und Beteiligungsbefugnisse sind von den einzelnen BR's wahrzunehmen; ganz abgesehen davon, dass grundsätzlich zu prüfen wäre, ob eine "Abweichung vom Tarifvertrag" (durch BV) überhaupt zulässig wäre;
03.07.2008 um 17:39 Uhr
@uhu
ich finde es ein wenig problematisch hier zu sagen es gäbe keine originäre Zuständigkeit des GBR. Wenn wir über ein unternehmenseinheitliche Beurteilungssystem für ein Entlohnungssystem reden sollte so könnte durchaus eine GBR-Zuständigkeit gegeben sein siehe Fitting § 50 Rn. 44 ff
03.07.2008 um 17:58 Uhr
@paula aber nur für den Fall, dass der AG "mitbestimmungsfrei" über das "Ob" einer Maßnahme entscheiden kann; das trifft für den hier vorliegenden Fall nicht zu, da ganz offensichtlich bereits TV-Regelung besteht;
03.07.2008 um 22:40 Uhr
@uhu
was der TV hier regelt wissen wir nicht. Oder hast Du eine so tolle Kristallkugel? Und die Sperrwirkung des TV in Hinblick auf § 50 BetrVG lege doch mal bitte dar... ich bin gespannt
04.07.2008 um 08:48 Uhr
Guten morgen zusammen,
erst einmal vielen Dank für Eure Unterstützung, vielleicht hilft es wenn ich die aktuelle Situation etwas genauer darlege:
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es gelten die tariflichen Bestimmungen also auch die Öffnungsklausel bez. einer eigenen LBU im Unternehmen
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wir haben auch seit einigen Jahren eine etwas andere LBU welche mit einer örtlichenBV vereinbart, festgelegt und an unserem Standort zufriedenstellend praktiziert wird
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aufgrund diverser Sparmaßnahmen soll jetzt vom GBR eine LBU für alle Standorte verabschiedet werden
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ganz wichtig ist das in diese LBU auch die Bonuszahlung die an unserem Standort noch zusätzlich eine extra Regelung hat mit reinfließen
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Zustand alst ist also Grundlohn+LBU+Bonus
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Zustand neu soll sein Grundlohn + LBU/Bonus als ein Packet, festgestellt an Kennzahlen und gewichtet nach verschiedenen Faktoren d.h, es könnte also sein das die LBU nur noch einen z.B. 30%igen Anteil hätte.
Hilft das vielleich ein bißchen weiter?
04.07.2008 um 14:30 Uhr
nenyah, ich bin wie Paula der Ansicht, dass in Fällen der Vergütungsgrundsätze, falls der AG hier eine unternehmenseinheitliche Regelung begründetermaßen für erforderlich hält, der GBR zuständig ist. Wir haben das auch.
Natürlich kann der BR in solchen Fällen regeln, aber nur solange (bei originärer Zuständigkeit des GBR) der GBR nichts gegelt hat.
Im Zweifelsfall müßtet ihr (falls der Betrieb sich nicht mehr an die örtliche BV hält, bzw. diese kündigt) vor Gericht ziehen, und auf Einhaltung der örtlichen BV klagen. Dann wird auch die Frage der Zuständigkeit geklärt.
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