Erstellt am 06.07.2014 um 17:35 Uhr von nicoline
Der Werktag des Beschäftigten beginnt mit Arbeitsaufnahme und endet 24 Std. später. Nach der letzten Arbeit innerhalb dieser 24 Std, muss die Ruhezeit von 11 Std. liegen, in Deinem ersten Beispiel also nach 19:00 Uhr! Dieser Beschäftigte dürfte am nächsten Tag frühestens um (ganz korrekt) 06:01 Uhr wieder anfangen zu arbeiten!
*Genauso hatte ein MA Rufbereitschaft , hatte von 6-14 Uhr Dienst und musste nachts 1 Uhr wegen Kühlalarm wieder rein und hatte dann von 11-19uhr wieder Dienst *
Hier kommt es darauf an, wann der Arbeitseinsatz in der Nacht beendet war. Rufbereitschaft an sich gehört zunächst zur Ruhezeit, wird man gerufen, beginnt wieder Arbeitszeit. Wenn der Kühlalarm um 02:00 Uhr beendet war darf dieser Beschäftigte (ganz korrekt) erst um 13:01 wieder anfangen zu arbeiten.
Es sei denn, in einem angewendeten TV sind Öffnungsklauseln zur Verkürzung der Ruhezeit enthalten.
Erstellt am 08.07.2014 um 07:26 Uhr von Hoppel
@ Fußball
"Ein MA war von 6-14 Uhr arbeiten und sollte 18-19 Uhr nochmal reinkommen. "
Ein Problem mit der Ruhezeit gibt es hier nicht. Aber warum soll ein AN einen geteilten Dienst verrichten? Das ist doch der wesentliche Knackpunkt, um den sich ein BR kümmern sollte!!!