Verlegung eines bereits genehmigten Urlaubs aus privaten Gründen des Arbeitnehmers
Moin zusammen:
Kollege hat 3 Tage Urlaub geplant, Chef hat genehmigt. Für September-also noch Zeit
Jetzt gibts bei dem Kollegen eine Änderung in den privaten Umständen - er bräuchte die 3 Tage zu nem Termin im Oktober. Mit den betrieblichen Belangen wäre es vereinbar-Chef sagt trotzdem: Genehmigt ist genehmigt und Urlaub muss angetreten werden.
Außer natürlich gesprächen etc: Gibt es etwas, was sich aus dem gesetz herleitet oder einen Rechtsanspruch?
Viele Grüße von den Betriebsratten
Community-Antworten (7)
04.07.2014 um 10:22 Uhr
Chef ist im Recht! Einmal genehmigt ist genehmigt und für beide Seiten bindend. Nur gemeinsam ist diese Kuh vom Eis zu bringen...
04.07.2014 um 10:57 Uhr
umgedreht ist es ja genauso. Wenn der Chef ihn in dieser Zeit gebraucht hätte, wäre er auch auf das entgegenkommen des MA angewiesen.
Bleibt nur das abwarten, und späteres nochmaliges nachfragen, und für den Oktober wieder Urlaub beantragen.
04.07.2014 um 11:14 Uhr
Rein juristisch .... mag sein.
Aber was ist mit billigem Ermessen? Da passt nicht "betrieblich geht es zwar aber aus Prinzip ...."
Der Kollege könnte ggf. den BR um Vermittlung bitten.
04.07.2014 um 11:18 Uhr
Also ich seh das nicht so.
Der Anspruch auf den Urlaub hat der Arbeitnehmer, die "Hoheit" darüber hat demzufolge auch er. Der Arbeitgeber hat zu gewähren, wenn nicht dringende betriebliche Belange dagegen sprechen. Soweit hierzu sinngemäß das Beurlaubungsgesetz.
Der Arbeitnehmer will in der akuelle Situation zwei Dinge: einen Urlaub stornieren und einen neuen beantragen. Hat der Arbeitgeber betrieblich bedingte Gründe vorgetragen, warum das eine andere nicht geht? "Genehmigt ist genehmigt" ist kein betrieblich bedingter Grund. Stornieren könnte z.B. nicht gehen wenn alle da Urlaub machen wollten und der Arbeitgeber daraufhin Betriebsferien oder so ähnlich deklariert hat. Der neue Urlaub könnte nicht gehen, wenn dann eine Abteilung unbesetzt sei, das ist wohl das häufigste Szenario.
Wenn der Arbeitgeber hingegen nach seiner Genehmigung merkt, dass das ja so nicht geht, dann hat er Pech gehabt.
Der BR ist in solchen Fällen am Ball und sollte auf der Basis § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG versuchen ein klärendes Gespräch führen.
04.07.2014 um 11:45 Uhr
"Soweit hierzu sinngemäß das Beurlaubungsgesetz."
Nene, ein solches Gesetz sagt zum vorgetragenen Fall rein gar nichts!
Außer im beiderseitigen Einvernehmen geht an der Stelle gar nichts mehr.
04.07.2014 um 12:33 Uhr
"Mein" Bundesurlaubsgesetz sagt sinngemäß: Mit der Erteilung des Urlaubs hat der Arbeitsgeber seine Verpflichtung erfüllt.
05.07.2014 um 16:15 Uhr
Aidan netter versuch aber leider daneben
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