Betriebsbedingte Kündigung - Können wir eventuell die Verlegung der Buchhaltung stoppen?
Hallo,
die GL will die Buchhaltung in ein anderes Unternehmen unseres Konzerns verlegen. Dadurch sollen in unserem Unternehmen 3 Mitarbeiter betriebsbedingt gekündigt werden. Ist das überhaupt zulässigt. Der Betriebsrat wurde nicht ausführlich über die Verlegung informiert. Wir werden natürlich nicht der Kündigung zustimmen, aber was können wir sonst noch für unsere Kollegen tun? Können wir eventuell die Verlegung der Buchhaltung stoppen. Wie sieht das mit Rechtsbeistand aus?
Danke jens9
Community-Antworten (12)
20.01.2010 um 11:22 Uhr
Warum soll die Buchhaltung verlagert werden? Ich würde der Kündigung nach § 99 Abs. 2. Nr.3 nicht zustimmen.
20.01.2010 um 11:53 Uhr
@Ronni Das müßtest du mir mal erklären...
20.01.2010 um 12:47 Uhr
@Ronni Ich möchte dich echt nicht nerven - aber bitte erkläre mir wie du darauf kommst, oder korrigiere bitte deine Aussage - so möchte ich das hier nicht stehen lassen
Gruß DJ
20.01.2010 um 13:19 Uhr
Korrigiere meine Antwort, hatte gedacht das die personelle Einzelmaßnahme auch bei Kündigungen gilt Sorry!
20.01.2010 um 13:19 Uhr
@kölle, Buchhaltung verlegen - Unternehmerische Entscheidung - kannst Du nicht verhindern! MA der Buchhaltung werden (leider) nicht mehr benötigt. Kann man Sie im Betrieb auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigen? Wenn nicht, was dann? Kündigung - Widerspruch - Arbeitsgericht - evtl. Abfindung Die drei Arbeitsplätze sind leider weg.
20.01.2010 um 13:49 Uhr
@Ronni Lies dir bitte den 99er mal durch - da steht drin wofür der gedacht ist. Und dann schau dir bitte mal den 102 an. Explizit die Gründe der Ablehnung durch den BR.
Magst du deine Antwort danach selbst noch mal verbessern?
@mainpower Ich würde mit dir wetten, dass einem findigen BR so einiges einfallen würde - aber diese Arbeitsplätze sind in der Tat weg... Das wie und was für die betroffenen Kollegen ist aber entscheidend für die Handlungsfindung des Gremiums
20.01.2010 um 14:12 Uhr
was spricht den dagegen, mal in den § 111 BetrVG zu schauen vielleicht
20.01.2010 um 14:24 Uhr
@plumpaquatsch Wie genau hilft das den fragenden?
20.01.2010 um 14:33 Uhr
ist diese Frage dein Ernst ? ich fürchte schon
20.01.2010 um 14:41 Uhr
@plumpaquatsch Doch, sie ist mein voller Ernst. Was zu beachten ist, ist mir schon klar - aber bitte lese dir die Frage durch!!!
"Wir werden natürlich nicht der Kündigung zustimmen, aber was können wir sonst noch für unsere Kollegen tun?" Ergo liegt dem BR eine Kündigungsabsicht des AG vor...
Denkst du nicht, dass man jetzt hier der Kündigung wiedersprechen sollte? Ich denke der Verweis auf 102 ist hier also die Antwort auf die Frage... Bitte korrigiere mich, wenn ich falsch liege ;-)))
20.01.2010 um 15:01 Uhr
Es kam auch die Frage nach der Möglichkeit, die Verlegung der Buchhaltung zu stoppen und wenn eine Vorausetzung des § 111 BetrVG vorliegen würde, käme eine Einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Maßnahme in Betracht, falls kein Interessenausgleich versucht worden wäre, desweiteren käme ein Sozialplan in Frage, der Kündigungen ausschließen könnte und drittens wäre auch ein Widerspruchsgrund nach § 102 BetrVG darauf zu begründen, um den Bogen zu dir zurückzuspannen und zur Überprüfung, ob der 111 einschlägig wäre, zieht man einen Sachverständigen hinzu, die Zustimmung des AG, die dazu nötig ist, wird , falls der AG ablehnt, durch das Arbeitsgericht ersetzt
20.01.2010 um 19:01 Uhr
Sorry, habe das echt erst jetzt gesehen, dass du geantwortet hast...
Tja, manchmal verläßt man sich zu sehr auf die Technik... :-((((
Klar Widerspruchsgrund - das ist im.... richtig 102 verankert!
Hier ist aber deienr Seits in den Raum gestellt der 111. Der BR wurde informiert (angeblich falsch) und mal unter uns, legst du deine Hand dafür ins Feuer, dass man damit in dieser Situation als BR durkommen würde?
Erstmal muß man hier nach 102 widersprechen - da sind wir uns einig - weitere Schritte schließe ich nciht aus - im Gegenteil. Gerade wegen der oder explizit dem einen Widerspruchsgrund MUß der BR weitere Schritte einleiten.
Dennoch ich bleibe dabei. Die erste und wichtigste Frage ist nach den Kollegen. Als BR muß man also erstmal das Problem bearbeiten. Die Folge daraus ergibt dann den eventuellen Verstoß gegen 111 und 112 - wobei ich das so eigentlich nicht in den Raum werfen möchte, da ich nähere Umstände nciht kenne... Du im übrigen auch nciht ;-)))
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