Erstellt am 02.11.2020 um 09:06 Uhr von Kratzbürste
Erstellt am 02.11.2020 um 10:19 Uhr von Alex_Bea
Alternativ wäre die Möglichkeit gegeben, sich telefonisch dazu zu schalten. Siehe hierzu §129 BetrVG
Erstellt am 02.11.2020 um 10:22 Uhr von RudiRadeberger
Er darf sogar während seines AU Zeitraumes arbeiten. Ergo auch an der BR Sitzung teilnehmen. Eine AU ist kein Beschäftigungsverbot.
Erstellt am 02.11.2020 um 10:25 Uhr von celestro
ER ist aber nicht AU, sondern das Kind ist krank.
Erstellt am 02.11.2020 um 10:56 Uhr von seehas
Bei einer AU hätte ich nicht nachgefragt. Hier hat er aber eine ärztliche Bescheinigung die dafür sorgt, dass für diesen Tag die Krankenkasse sein Gehalt bezahlt. Wenn er dann trotzdem tätig wird ist das unter Umständen Sozialversicherungsbetrug?
Erstellt am 02.11.2020 um 11:37 Uhr von §§Reiter
Das ist wirklich eine interessante Frage.
mMn muss das mit der Krankenkasse abgesprochen werden, da für die dauer der Betriebsratssitzung ein Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber besteht und eben kein Anspruch auf Krankengeld.
Wie das dann im Detail funktionieren soll kann ich aber auch nicht sagen, da die Krankenkasse ja Tagessätze berechnet könnte das mit "Stundenweise" schwierig werden.
Ich persönlich würde für mich die Sitzung mit Vor- und Nachbereitung (+ evtl noch mehr BR-Arbeit) auf den ganzen Arbeitstag ausdehnen und dann der Krankenkasse mitteilen, dass ich für diesen Tag kein Krankengeld bekomme, sondern vom Arbeitgeber vergütet werde.
Erstellt am 02.11.2020 um 13:29 Uhr von BRHamburg
Nein es ist nicht möglich ohne neue Bescheinigung durch einen Arzt. Den die notwendige Betreuung des Kindes durch den Kollegen ist nicht mehr gegeben.
Erstellt am 03.11.2020 um 11:13 Uhr von Dummerhund
Stellt sich noch die Frage, ob der BR in seiner Gesamtheit so dezimiert ist das keine gültigen Beschlüsse gefasst werden können.