AZ für alleinstehende Mütter
Guten Abend alle zusammen, wir haben mal wieder eine Frage oder Problem was wir so noch nicht hatten. Haben eine Kolleginn alleinerziehend wo deren Kind ab September in die Schule geht ...heißt die kollegin kann erst um 8.00 uhr ihren Dienst beginnen klar dann ne Stunde länger ....von der Orga kein Problem ...nur der Chef sagt nein ( zu Ihr ) mit uns noch nicht gesprochen. In der Vergangenheit beim alten Chef war das bei einer Kollegin kein Problem ......wir wollen gern gut vorbereitet sein . kann er das einfach so verbieten obwohl es machbar wäre ?????? Danke
Community-Antworten (3)
13.06.2014 um 11:46 Uhr
Nun - in der Frage der Lage der Arbeitszeit, ist der BR in der Mitbestimmung. Und da habt Ihr natürlich ein Initiativrecht - also könnt Ihr eine abweichende Regelung für die Kollegin fordern (schlimmstenfalls durch Kündigung der bestehenden BV zur Arbeitszeit und dann bis zur E-Stelle).
Euer Motiv in die Verhandlungen einzusteigen und "sturen" Vorgesetzen entgegen zu treten:
§ 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG: "Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: (...) 2 b) die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern"
und § 75 Abs. 1 BetrVG "Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, (...)"
Wenn es also geht und der Chef nur nicht will ......
14.06.2014 um 14:26 Uhr
Ganz lieben Dank ...so macht die verhandlung Spaß :-)
14.06.2014 um 16:06 Uhr
Hinzu kommt noch Folgendes: Mit der Regelung des § 92 a BetrVG soll der BR in die Lage versetzt werden, diese Aufgabe aktiv auszuüben und eigene Initiativen zur Beschäftigungssicherung im Betrieb zu ergreifen. Um dem gerecht zu werden, hat der BR im Einzelfall auch die individuelle Situation einer alleinerziehenden Mutter zu berücksichtigen. Bleibt ein BR hier untätig, so trägt er dazu bei, dass es dieser MA ev. unmöglich wird, beruflich in ihrem bisherigen Arbeitsgebiet tätig zu bleiben. Alleinerziehende währen dann ev. gezwungen sogar ihren Arbeitsplatz aufzugeben.
Ein so handelnder AG wird auch nicht der aus § 106 GewO folgenden Vorgabe gerecht, dass im Rahmen des billigen Ermessens bei der Lage der Arbeitszeit auch eine etwaige besondere Situation familiärer Art zu beachten ist. Dies verbietet es, grundsätzlich ungeachtet einer solchen Besonderheit des Einzelfalles dem Prinzip einen Vorrang einzuräumen.
Dass der vorherige Chef hier seine Pflichten ernster genommen hat, sollte am Rande auch nicht unerwähnt bleiben. Auf ev. Befindlichkeiten (eingeschnappt) sollte hier keine Rücksicht genommen werden. Hier könnte auch ein Anspruch aufgrund einer entstandenen individuellen betrieblichen Übung entstanden sein.
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