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Aktive Arbeitsaufnahme innerhalb des Bereitschaftsdienstes

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Osti1108
Jan 2022 bearbeitet

Ich arbeite in einem stationären 24 H -Mutter-Kind-Setting im AVR-C -Bereich. Von 22.30 bis 6.30 ist Nachtbereitschaft mit Zulage von 25% (nach Stufe3) Gerade zu Beginn der Maßnahme kommt es gerade nachts immer wieder - manchmal dauerhaft- zu Überforderungssituationen, in denen wir aktiv eingreifen müssen, um das Kindeswohl sicherzustellen. Gerade in der Anfangszeit begleiten wir die Mütter in jeder Situation mit dem Säugling. Bsp: 0:25 Uhr - 1:20 Uhr Mutter 1, 2:37 Uhr - 3:12 Uhr Mutter 2, 4:24 Uhr - 5:12 Uhr Mutter 2,6:30 Uhr offizieller Dienstbeginn. Der Dienstgeber ist hier der Ansicht, dass es eine zu leistende Arbeit innerhalb der Nachtbereitschaft ist, denn laut AVR können die Arbeitnehmer in der Nachtbereitschaft mit der Stufe A drei mal zum Dienst herangezogen werden. Der Bereitschaftszuschlag wäre gleichzusetzen mit 2 Stunden Arbeitszeit. Für uns als Arbeitnehmerinnen eine untragbare Situation. Den Zuschlag zum Bereitschaftsdienst von 25% erkläre ich alleine mit der Tatsache, dass ich NICHT zu Hause bin und mich IN DER EINRICHTUNG aufhalten muss. Werde ich dann im Bereitschaftsdienst zum Dienst herangezogen und muss die Arbeit aufnehmen, sei es auf Bitten der Mutter oder aber auch durch auditives Begleiten anhand der im Bereitschaftszimmer stehenden Babyphone, muss dies doch als Vollarbeitszeit / Nachtarbeit gewertet werden. Leider finde ich in keinem Gesetz oder auch Kommentar eine aussagekräftige Richtlinie hierzu, was passiert WENN ich zur aktiven Arbeit herangezogen werde. Die AVR ist auch in diesem Bereich sehr schwammig und alles andere als klar.

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Community-Antworten (4)

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RudiRadeberger

12.01.2022 um 12:27 Uhr

http://www.tobias.michel.schichtplanfibel.de/auk%20bereitschaftsdienst%20ist%20nachtarbeit.pdf

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/arbeitszeitregelungen-grundsaetzliches-zum-bereitschaftsdienst_76_445350.html

Nach meiner Interpretation ist diese Art der Bereitschaft bereits Nachtarbeit. Im letzten Link findest du den Bezug zu einem aktuellen EUGH Urteil.

Nebenbei ziehe ich meinen Hut vor deiner Arbeit.

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Osti1108

12.01.2022 um 13:04 Uhr

Vielen Dank für Ihre Antwort! Danke für den Respekt vor unserer Arbeit, dass höre ich leider sehr selten! Noch einmal zum Sachverhalt: Das EuGH Urteil bezieht sich ja nur darauf, dass Bereitschaftsdienst Arbeitszeit im arbeitsrechtlichen Sinne ist! Sprich, dass Pausenruhezeiten und HöchstArbeitszeiten eingehalten werden müssen und der Bereitschaftsdienst für diese Berechnung als „Arbeitszeit“ herangezogen wird. Auf dem Stundenzettel bekomme ich für einen 24 Stunden Dienst von 11:30 Uhr bis 11:30 Uhr lediglich 16 Stunden angerechnet, der Bereitschaftsdienst von 8 Stunden wird nicht zur aktiven Arbeitszeit mit gezählt, egal ob viel Arbeit angefallen ist oder nicht. Bereitschaftsdienst wird natürlich anders vergütet, bei uns mit 25 % von Stufe drei. Auch im EuGH Urteil finde ich kein Wort darüber, was mit aktiven Phasen im Bereitschaftsdienst passiert. Nach meiner Definition müsste es Vollarbeit sein. Nach der Definition verschiedener Dienstgeber wird gesagt, dass 2 Stunden Arbeit während des Bereitschaftsdienstes geleistet werden müssen, da dies 25 % entspricht.

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DummerHund

12.01.2022 um 13:59 Uhr

Schau mal ob dich das im Verständnis ein Stück weiter bringt. https://www.die-kuendigungsschutzkanzlei.de/2019/05/bezahlung-und-arbeitszeit-bereitschaftsdienst/ Für mein Verständis sind diese 8 Std. voll zu Vergüten da es Arbeitszeit ist.

"Nach der Definition verschiedener Dienstgeber wird gesagt, dass 2 Stunden Arbeit während des Bereitschaftsdienstes geleistet werden müssen, da dies 25 % entspricht."

Wenn Menschen so etwas behaupten müssen sie ja auch eine schriftl. rechtlichen Grundlage dafür haben. Lass dir das zeigen.

§
§§Reiter

13.01.2022 um 12:41 Uhr

Also unter AVR-C hab ich mal folgendes gefunden, bin mir aber nicht sicher, ob das für Dich zutreffend ist, da die Regelungen und Deine Beschreibung nicht so ganz zusammen passen. Wenn Du mir verraten kannst, ob das Folgende die Regelung der für Dich geltenden AVR ist, dann kann ich Dir eine weiterführende Antwort geben:

§ 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsentgelt in Krankenhäusern und Heimen

(1) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8 Absatz 1 Buchstabe (a) bis (c) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

a) Nach dem Maß während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallender Arbeitsleistungen wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe - Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes - Bewertung als Arbeitszeit

A - 0 bis 10 v.H. - 15 v.H B - mehr als 10 bis 25 v.H. - 25 v.H. C - mehr als 25 bis 40 v.H. - 40 v.H D - mehr als 40 bis 49 v.H. - 55 v.H

b) Entsprechend der Zahl der vom Mitarbeiter je Kalendermonat abgeleisteten Bereitschaftsdienste wird die Zeit eines jeden Bereitschaftsdienstes zusätzlich wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Zahl der Bereitschaftsdienste im Kalendermonat - Bewertung als Arbeitszeit

  1. bis 8. Bereitschaftsdienst - 25 v.H
  2. bis 12. Bereitschaftsdienst - 35 v.H
  3. und folgende Bereitschaftsdienste - 45 v.H

c) Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung.

(2) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter § 8 Absatz 1 Buchstabe (d) fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit bewertet. 2Leistet der Mitarbeiter in einem Kalendermonat mehr als acht Bereitschaftsdienste, wird die Zeit eines jeden über acht Bereitschaftsdienste hinausgehenden Bereitschaftsdienstes zusätzlich mit 15 v.H. als Arbeitszeit gewertet.

(2a) Zusätzlich zu Abs. 1 und Abs. 2 wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr mit einem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. der Stundenvergütung nach § 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet.

(3) 1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.

(4) 1Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. 2Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR vergütet. 2Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) gezahlt. 3Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. 4Wird der Mitarbeiter während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt. 5Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabsatz 2 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich). 6Für Freizeitausgleich gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend der Regelung des § 7 Absatz 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden.

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