Plötzlich Alleinerziehend - Arbeitszeitverkürzung möglich?
Hallo, ich bin BRV und habe folgende Frage: Ein langjähriger MA ist plötzlich mit 2 Kindern im Kindergartenalter alleinerziehend. Er hat den Chef gefragt, ob es möglich wäre, die Arbeitszeit am Tag um 1 Stunde zu verkürzen, damit der MA die Kinder zum KiGa hinbringen und abholen kann. Hintergrund: erschwerend kommt hinzu, leider keine Verwandtschaft zum helfen da...... Wie könnte der Arbeitsvertrag dahingehend geändert werden? Was kann der Chef dagegen haben? Oder ist es überhaupt möglich, den AV zu ändern? Oder ... oder ... Tipps von Euch sind sehr willkommen !! DANKE schon mal vorab
Community-Antworten (5)
12.06.2014 um 20:26 Uhr
Rechtsgrundlage wäre hier das TzBfG (Teilzeitbefristngsgesetz), § 6: "Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen." Der MA kann also beim Chef eine Verringerung seiner Stundenzahl beantragen und hat -wenn betriebliche Gründe nicht dagegen stehen- darauf auch einen Anspruch. Nicht geregelt ist im Gesetz, dass er dadurch notwendig auch genau die Zeit nicht arbeiten muss, in denen er seine Kinder bringt und abholt. Da ist dann evtl. der BR gefragt. Ein Pferdefuß beim Gesetz ist, dass der AN zwar einen Anspruch auf Reduzierung hat, aber keinen, später wieder auf eine volle Stelle gehen zu können. Wen der Chef sich darauf einlässt, sollte man die Arbeitszeitverkürzung deshalb evtl. besser befristet vereinbaren.
12.06.2014 um 20:38 Uhr
SandraZwölf, wird ein Tarifvertrag angewendet?
12.06.2014 um 20:43 Uhr
Hallo AlterMann, :-) Danke für den Hinweis auf das TzBfG !!! Da ich noch frisch im BR bin, habe ich noch nicht alle Arbeitsgesetze "durch" ! Hallo nicoline, ja > Metall. und Elektroindustrie
12.06.2014 um 22:15 Uhr
Hallo SandraZwölf: Danke! Schau auch mal in den TV. Dort sind oft günstigere Regeln als im Gesetz festgelegt.
12.06.2014 um 22:39 Uhr
Hallo SandraZwölf, Hallo nicoline, ja > Metall. und Elektroindustrie Manchmal ergänzen oder präzisieren TV den Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit aus familiären Gründen.
Hier ein Beispiel aus einem anderen TV: Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.
wenn betriebliche Gründe nicht dagegen stehen- Hier kannst Du dazu etwas nachlesen:
http://www.anwaltskanzlei-arbeitsrecht.de/einzelAktuell.php?id=112
Also mal den Mantel TV durchsehen
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