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Dieser Beitrag ist vor 14 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Kollegin ist Teilzeitkraft, alleinerziehend und wird ständig in Kurzarbeit geschickt.

P
puschel
Nov 2016 bearbeitet

Wir haben in unserem Betrieb immer noch teilweise Kurzarbeit. Besonders davon ist eine Kollegin (44 Jahre alt) betroffen, die über 19 Jahre bereits im Betrieb ist. Sie arbeitet in Teilzeit, ist alleinerziehend und wird permanent in Kurzarbeit geschickt. Wir als BR hatten damals eine Betriebsvereinbarung mit der GL bzgl. der Kurzarbeit gemacht. Kurzarbeit ist für uns alle schwer, aber wir machen uns nun einen Kopf um unsere o. g. Kollegin, wie die finanziell zurechtkommen soll. Eigentlich finden wir es auch unverantwortlich von der GL, sie in Kurzarbeit zu schicken (sie ist schon seit 4 Wochen zu Hause). Wir denken nämlich, die GL hat auch eine gewisse Fürsorgepflicht gegenüber ihren MA.und denken, dass sie in unserer Firma auch andere Tätigkeiten machen könnte. Will die GL sie vielleicht loswerden?

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Community-Antworten (3)

D
Dummchen

10.08.2011 um 22:04 Uhr

@ puschel

Habt ihr dazu in der BV nichts geregelt?

P
puschel

10.08.2011 um 23:27 Uhr

@Dummchen

Doch, dass auch Teilzeitkräfte in Kurzarbeit geschickt werden dürfen. Wir haben aber darüber nicht weiter nachgedacht. Es ist doch etwas anderes ob eine Teilzeitkraft verheiratet und bei finanziellen Ausfall von dem Ehemann aufgefangen werden kann als eine alleinerziehende Mutter in Teilzeit. Können wir da noch was in der BV ändern?

C
charlot

11.08.2011 um 00:03 Uhr

Habt ihr denn keine Regelung wer wann wie oft in KUG gehen darf/muss und die Mitbestimmung in diesem Fall??

Gibt es in dem Bereich der Teilzeitkraft tatsächlich KUG und wie viele AN sind dort in dem Bereich/ der Abteilung??

lese auch mal das:

Arbeitsgericht Herford, 1 Ca 975/09 Datum:

19.02.2010

Gericht:

Arbeitsgericht Herford

Spruchkörper:

  1. Kammer

Entscheidungsart:

Urteil

Aktenzeichen:

1 Ca 975/09

Schlagworte:

Keine Verpflichtung zur Kurzarbeit aufgrund einer Betriebsvereinbarung, wenn dort nicht Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen festgelegt sind.

http://www.jusmeum.de/urteile/arbg_herford/9198327302bcfa17493a716394930a128a958f9a3bdc776759737b50fa743e8d

Also, BV prüfen ob diese Punkte so gereglt sind!

Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer

Wenn dieses nicht ALLES geregelt ist, kann der AG die KUG nicht fordern, da nicht ausreichend geregelt. Das wäre auch der Hebel um die Koll. aus der KUG zu bekommen. Denn ihr hat ja wohl dem AG hier so hoffe ich keinen Freibrief gegeben.

Also, prüfen und dem AG das Urteil unter die Nase halten!

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